1. OKTOBER 2020 - Dekret zur Organisierung bis zum 31. Dezember 2020 der Abhaltung der Organe der Interkommunalen, Gesellschaften mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung, Vereinigungen von öffentlichen Behörden nach Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Rechts, kommunalen oder provinzialen VoG, autonomen Gemeinde- bzw. Provinzialregien, Projektvereinigungen oder sonstigen überlokalen Einrichtungen, die die Form einer Gesellschaft oder Vereinigung genommen haben (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - § 1. Die Generalversammlung der Interkommunalen, Gesellschaften mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung, Vereinigungen von öffentlichen Behörden nach Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Rechts, kommunalen oder provinzialen VoG, autonomen Gemeinde- bzw. Provinzialregien, Projektvereinigungen oder sonstigen überlokalen Einrichtungen können, auch ohne statutarische Genehmigung und unbeschadet anders lautender Bestimmungen, bis zum 31. Dezember 2021 ohne physische Anwesenheit der Mitglieder, mit oder ohne Verwendung von Vollmachten an Mandatsträgern, abgehalten werden, oder mit einer begrenzten physischen Präsenz der Mitglieder durch die Verwendung von Vollmachten, die den Mandatsträgern erteilt werden, unter den Bedingungen, die in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 9. April 2020 Nr. 4 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Miteigentum und das Recht der Gesellschaften und Vereinigungen im Rahmen der Bekämpfung der Pandemie Covid-19 festgelegt sind.

§ 2. Artikel L1523-13, § 1, Absatz 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung findet weiterhin Anwendung auf die Interkommunalen, die § 1 anwenden.

§ 3. Wenn Vollmachten an Mandatsträgern benutzt werden, findet Artikel L1523-12 § 1, Absatz 2 desselben Kodex keine Anwendung. Eine Beratung innerhalb des Gemeinderats über jeden Punkt der Tagesordnung gemäß den Bestimmungen von Artikel L1523-12, § 1, Absatz 1 desselben Kodex ist obligatorisch.

§ 4. Will sich der Gemeinderat nicht physisch vertreten lassen, so leitet er seine Beratungen unverzüglich an die Struktur weiter, die sie bei der Stimmabgabe, aber auch bei der Berechnung der verschiedenen Anwesenheits- und Abstimmungsquoren berücksichtigt.

Art. 2 - Das Verwaltungsorgan der Interkommunalen, Gesellschaften mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung, Vereinigungen von öffentlichen Behörden nach Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Rechts, kommunalen oder provinzialen VoG, autonomen Gemeinde- bzw. Provinzialregien, Projektvereinigungen oder sonstigen überlokalen Einrichtungen, das es wünscht, kann jede Generalversammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT