1. OKTOBER 2020 - Dekret zur Organisierung der Abhaltung der Sitzungen der Gemeinde- und Provinzorgane bis zum 31. März 2021 (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - § 1. Bis zum 31. März 2021 dürfen die Sitzungen des Gemeinderates und die in Artikel L1122-11 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung erwähnten gemeinsamen Sitzungen mit dem Sozialhilferat durch Beschluss des Gemeindekollegiums oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gemeinderats virtuell, per Tele- oder Videokonferenz stattfinden.

Bis zum 31. März 2021 dürfen die Sitzungen des Gemeindekollegiums durch Beschluss des Gemeindekollegiums virtuell, per Tele- oder Videokonferenz stattfinden

§ 2. Der Generaldirektor sorgt unter der Verantwortung des Gemeindekollegiums für den ordnungsgemäßen Verlauf der virtuellen Sitzungen und steht den Mitgliedern des Gemeindekollegiums und des Gemeinderates zur Verfügung, um ihnen alle erforderlichen Erläuterungen in Verbindung mit dieser Sitzungsart zu geben.

Er vergewissert sich insbesondere, dass alle Mitglieder des Gemeindekollegiums und des Gemeinderates über die technischen Mittel verfügen, die ihnen ermöglichen, an den Sitzungen teilzunehmen. Ist es nicht der Fall, wird ihnen das erforderliche Material entweder in einer Räumlichkeit der Verwaltung oder zu Hause zur Verfügung gestellt.

§ 3. Bei den virtuellen Sitzungen stimmen die Mitglieder des Gemeindekollegiums und des Gemeinderates mündlich ab, wie in den Artikeln L1123-22 und L1122-27 desselben Kodex vorgeschrieben, indem sie sich direkt im Rahmen der Tele- oder Videokonferenz äußern oder ab der in Artikel L1122-13 desselben Kodex erwähnten E-Mail-Adresse ihre Stimme abgeben.

Die in den Artikeln L1123-22 und L1122-27 Absatz 4 desselben Kodex erwähnten geheimen Abstimmungen werden auf elektronischem Weg über die in Artikel L1122-13 desselben Kodex erwähnte persönliche E-Mail-Adresse an den Generaldirektor gerichtet.

Er sorgt dafür, die Stimmabgaben, deren geheimen Charakter er unter Einhaltung des in Artikel 458 des Strafgesetzbuches genannten Berufsgeheimnisses gewährleistet, zu anonymisieren.

In der Geschäftsordnung können andere Modalitäten für die geheime Abstimmung vorgesehen werden.

Art. 2 - Die virtuellen öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates werden in Echtzeit auf der Website der Gemeinde oder nach den auf dieser Website näher bestimmten Modalitäten übertragen.

Art. 3 - Die tatsächliche Ausübung des in Artikel L1122-14 desselben Kodex erwähnten Interpellationsrechts wird gewährleistet.

Der...

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