1. OKTOBER 2020 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 27. März 2014 über die Mitteilungen auf elektronischem Weg zwischen den Benutzern und den wallonischen öffentlichen Behörden (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel 1 des Dekrets vom 27. März 2014 über die Mitteilungen auf elektronischem Weg zwischen den Benutzern und den wallonischen öffentlichen Behörden wird durch die folgenden Ziffern 3 und 4 ergänzt:

"3° "Gesetz vom 27. Februar 2019: das Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox;

4° "eBox": der in Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 genannte Dienst.".

Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Dekrets werden die Worte "oder verordnungsmäßigen" aufgehoben.

Art. 3 - Art. 6 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Art. 6 - Gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 kann jede öffentliche Behörde beschließen, die eBox zu nutzen.

Die zur Verfügung gestellten Informationen über die Zeitpunkte, zu denen Fehler im eBox-System das Senden und Empfangen verhindern, ermöglichen es, diese Tatsachen zu beweisen, und können zum Nachweis höherer Gewalt geltend gemacht werden.

Die Behörden, die über die eBox kommunizieren, können die in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 genannten Daten mit ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung der Person sowie die Erkennungsnummer der im Nationalregister eingetragenen natürlichen Personen zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung der natürlichen Person und zum Zwecke der Kommunikation mit der natürlichen Person verwenden.".

Art. 4 - Das vorliegende Dekret wird am 1. Juni 2019 wirksam.

Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 1. Oktober 2020

Der Ministerpräsident

E. DI RUPO

Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation...

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