1. MÄRZ 2021 - Dekret zur Schaffung einer gemeinsamen Schatzamtsverwaltung für die Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  1. Einrichtung: die in Artikel 2 Nummer 2 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erwähnten Einrichtungen;

  2. zentraler Kassenverwalter: ein durch die Regierung infolge eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags beauftragtes Kreditinstitut, wie in Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften bestimmt.

Art. 2 - § 1 - Jede Einrichtung eröffnet alle ihre belgischen Finanzkonten bei dem zentralen Kassenverwalter und legt ihr ganzes Guthaben und alle ihre Anlagen ausschließlich auf diese Konten.

§ 2 - Jede Einrichtung verfügt über ihre Finanzkonten unter Wahrung ihrer Autonomie.

Art. 3 - Jede Einrichtung beauftragt den zentralen Kassenverwalter mit der materiellen Ausführung ihrer Einnahmen- und Ausgabengeschäfte und mit der Führung aller ihrer Finanzkonten gemäß den allgemeinen Bedingungen, die von der Regierung mit dem zentralen Kassenverwalter vertraglich bestimmt worden sind.

Die Regierung darf jederzeit von dem Kontenstand der Einrichtungen Kenntnis nehmen.

Art. 4 - Der zentrale Kassenverwalter erstellt die tägliche Kassensituation der Salden aller Konten der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen, hiernach "der globale Stand", in Valutadatum. Dieser globale Stand wird von der Regierung verwaltet.

Die Finanzkonten der Einrichtungen, die in diesem globalen Stand aufgenommen sind, werfen für den Inhaber der Konten weder Ertrags- noch Debetzinsen ab.

Art. 5 - Die Regierung kann weitere Modalitäten zur Verwaltung der Finanzkonten und Anlagen der Einrichtungen festlegen, insbesondere bezüglich der Beauftragten in der Verwaltung der Bankkonten sowie in Ausführung der Bestimmungen in Artikel 92 § 3 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Art. 6 - Die Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets Inhaber eines oder mehrerer Finanzkonten bei einem anderen...

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