1. MÄRZ 2018 - Dekret über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Zielsetzungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - § 1. Der Boden ist ein integrierender Bestandteil des gemeinsamen Erbes der Wallonischen Region; er erfüllt lebenswichtige Funktionen für den Menschen und die Ökosysteme, insbesondere in Bezug auf die Produktion von Lebensmitteln und Biomasse, die Lagerung, die Filtration und die Umwandlung unterschiedlicher Stoffe.

Im Rahmen einer integrierten Vorgehensweise zielen die Aktionen der Wallonischen Region darauf ab, die zahlreichen Gefahren für den Boden zu bekämpfen, der Bodendegradation entgegenzuwirken und eine nachhaltige Bodennutzung zu fördern.

Vorliegendes Dekret hat zum Ziel, die Qualität des Bodens zu schützen und zu verbessern, der Bodenverarmung und der Entstehung der Bodenverschmutzung vorzubeugen, potentielle Verschmutzungsquellen zu identifizieren, die Untersuchungen zur Ermittlung einer Verschmutzung zu organisieren und die Modalitäten zur Sanierung verschmutzter Böden zu bestimmen.

§ 2. Unbeschadet des Artikels 5 werden aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Dekrets ausgeschlossen:

  1. die auf dem Boden gelagerten oder in den Boden eingearbeiteten Abfälle, deren Bestandteile bei einer Sichtkontrolle vom Boden unterschieden werden können;

  2. die auf dem Boden gelagerten oder in den Boden eingearbeiteten Abfälle, die nicht unter Ziffer 1 fallen, insofern sie gemäß den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Abfälle recycelt, verwertet oder beseitigt wurden oder gemäß den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Abfälle der mineralgewinnenden Industrie bewirtschaftet wurden.

    Absatz 1 berührt nicht die Anwendung des vorliegenden Dekrets im Falle einer im Boden unter den erwähnten Abfällen vorhandenen erwiesenen oder potentiellen Verschmutzung.

    Absatz 1 Ziffer 2 berührt nicht die Anwendung des vorliegenden Dekrets im Falle von Verschmutzungen oder eines Verdachts auf Verschmutzungen nach der Verwertung.

    Die Regierung kann die Modalitäten der Sichtkontrolle näher bestimmen, sowie ein Verfahren verabschieden, durch das jeder Person bestätigt werden kann, dass die in Absatz 1 Ziffern 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

    Abschnitt 2 - Definitionen

    1. 2 - Zur Anwendung vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

  3. "Boden": die oberflächliche Schicht der Erdkruste, einschließlich des Grundwassers im Sinne des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, und der anderen dort vorhandenen Elemente und Organismen;

  4. "Schadstoff": Produkt, Zubereitung, Stoff, chemische Zusammensetzung, Organismus oder Mikroorganismus, der aufgrund seiner Konzentration eine Verschmutzung verursacht und durch menschliche Tätigkeiten entsteht;

  5. "Bodenverschmutzung": das Vorkommen auf oder in dem Boden von Schadstoffen, die auf direkte oder indirekte Weise der Bodenqualität schaden oder schaden können;

  6. "neue Bodenverschmutzung": Bodenverschmutzung, die wegen einer Emission, eines Ereignisses oder eines Vorfalls entstanden ist, die bzw. das bzw. der ab dem 30. April 2007 stattgefunden hat;

  7. "historische Bodenverschmutzung": Bodenverschmutzung, die wegen einer Emission, eines Ereignisses oder eines Vorfalls entstanden ist, die bzw. das bzw. der vor dem 30. April 2007 stattgefunden hat;

  8. "gemischte Bodenverschmutzung": Bodenverschmutzung, die sich, ohne unterschieden werden zu können, aus einer neuen und einer historischen Bodenverschmutzung zusammensetzt;

  9. "Bodenverschmutzung, die eine schwerwiegende Gefährdung darstellt":

    1. eine Bodenverschmutzung, die angesichts der Bodeneigenschaften und der vom Boden erfüllten Funktionen, der Art, der Konzentration und des Verbreitungsrisikos der vorkommenden Schadstoffe eine Quelle von Schadstoffen darstellt oder darstellen könnte, die auf die Menschen, Tiere und Pflanzen übertragen werden könnten, und die menschliche Sicherheit oder Gesundheit, oder die Umweltqualität sicherlich oder wahrscheinlich gefährden;

    2. eine Bodenverschmutzung, die die Reserven von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser gefährden könnte;

  10. "Grundstück": der durch eine, durch einen Teil oder durch mehrere katastrierte oder nicht katastrierte Parzellen abgegrenzte Boden, einschließlich der auf oder in dem Boden errichteten Bauten und Anlagen;

  11. "verschmutztes Grundstück: das Grundstück, auf dem die Bodenverschmutzung erwiesen ist;

  12. "potentiell verschmutztes Grundstück": Grundstück, wo eine Bodenverschmutzung vermutet wird, insbesondere wegen des Vorkommens oder Vorhandenseins in der Vergangenheit einer identifizierten Aktivität oder Anlage, die eine Bodenverschmutzung hätte verursachen können, oder der noch nicht durch gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Dekrets durchgeführten Analysen bestätigten Kenntnis eines besonderen Unfalls oder des Vorhandenseins von Abfällen;

  13. "Orientierungsstudie": die von einem Sachverständigen durchgeführte Studie, die zum Zweck hat, nachzuprüfen, ob eine eventuelle Bodenverschmutzung vorliegt, und ggf. eine erste Beschreibung und Schätzung des Umfangs dieser Verschmutzung zu liefern;

  14. "Charakterisierungsstudie": die von einem Sachverständigen durchgeführte Studie, die zum Zweck hat, die Bodenverschmutzung zu beschreiben und zu lokalisieren, um die Notwendigkeit einer Sanierung des Grundstücks einzuschätzen;

  15. "kombinierte Studie": die von einem Sachverständigen durchgeführte Studie, die in einer einzigen Studie den Inhalt und die Zielsetzungen der Orientierungsstudie und der Charakterisierungsstudie kombiniert;

  16. "Sanierung des Grundstücks": die Behandlung, Beseitigung, Neutralisierung, Immobilisierung, Begrenzung an einer Stelle der Bodenverschmutzung mit dem Ziel, das Grundstück mit einer vorgesehenen Benutzung zu vereinbaren;

  17. "Sicherheitsmaßnahmen": Maßnahmen, einschließlich der Zugangs-, Nutzungs- und Verwendungsbeschränkungen, mit Ausnahme der Sanierungshandlungen und -arbeiten, die dazu bestimmt sind, die Auswirkungen einer Bodenverschmutzung zu beherrschen oder ihr vorzubeugen;

  18. "Folgemaßnahmen": Maßnahmen zu Lasten des Inhabers der Verpflichtung zur Beherrschung der Risiken während der Durchführung der in Artikel 19 erwähnten Verpflichtungen, einschließlich der Durchführung der Handlungen und Arbeiten zur Sanierung des Bodens;

  19. "beste verfügbare Techniken": die in Artikel 1 Ziffer 19 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung festgelegten besten verfügbaren Techniken, die auf die Bodenbewirtschaftung angewandt werden und eine auf der Grundlage von umweltbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren bestimmte dauerhafte Sanierung gewährleisten;

  20. "Verwaltung": die von der Regierung bestimmte Verwaltungsdienststelle;

  21. "Überwachungsbeamter": der von der Regierung zu diesem Zweck benannte Beamte;

  22. "ÖGFU": die öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität ("Société publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement") nach Artikel 22 § 2 des Gesetzes vom 2. April 1962 zur Schaffung der Föderalen Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und regionaler Investitionsgesellschaften;

  23. "Sachverständiger": der Sachverständige für die Bewirtschaftung verschmutzter Böden, der zwecks der Erfüllung der im vorliegenden Dekret vorgesehenen Aufgaben zugelassen ist;

  24. "Hintergrundkonzentration": Umgebungskonzentration eines Schadstoffs im Boden; die Umgebungskonzentrationen können auf natürliche geologische Schwankungen oder auf den Einfluss einer allgemein verbreiteten landwirtschaftlichen, industriellen oder städtischen Aktivität hinweisen;

  25. "Schwellenwert": Konzentration an im Boden vorhandenen Schadstoffen, die einem Niveau entspricht, über das hinaus:

    - eine Charakterisierungsstudie durchgeführt wird;

    - eine Sanierung im Falle einer neuen Verschmutzung durchgeführt wird;

    - und eine Sanierung durchgeführt wird, wenn es sich um einen Fall schwerwiegender Gefährdung im Rahmen einer historischen Verschmutzung handelt;

  26. "Sonderwert": die Konzentration an einem oder mehreren bestimmten Schadstoffen im Boden, die infolge einer Orientierungsstudie, Charakterisierungsstudie, kombinierten Studie oder Sanierung festgestellt wird, die für Verschmutzungsrückstände repräsentativ ist, die in dem Bodenkontrollschein zu Protokoll gebracht werden;

  27. "Bodenkontrollschein": Bescheinigung, deren Mindestinhalt von der Regierung festgelegt wird, ggf. je nach Art des Verfahrens, und in der der Beschluss festgehalten wird, durch den festgestellt wird, dass ein Grundstück Gegenstand einer Orientierungsstudie, einer Charakterisierungsstudie, einer kombinierten Studie, von Sanierungshandlungen und -arbeiten, einer sofortigen Verwaltungsmaßnahme oder von der ÖGFU anvertrauten Sanierungshandlungen und -arbeiten gemäß dem vorliegenden Dekret gewesen ist, und dass die gemessenen Schadstoffkonzentrationen den Anforderungen des Dekrets und seiner Durchführungserlasse genügen;

  28. "GRE": das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung;

  29. "Abtretung": jeder Akt zur Übertragung, Bildung, Erklärung eines dinglichen Rechts, zum Verzicht auf dieses Recht, zu dessen Verlängerung, sowie die Bildung, Abtretung oder Verlängerung von persönlichen Rechten für mehr als neun Jahre, einschließlich des Immobilienleasings und der Einbringung und Übertragung von Gesellschaftsvermögen, unter Ausschluss der von der Regierung aufgelisteten Rechtsakte familiärer Art und der von der Regierung aufgelisteten Rechtsakte im Rahmen eines Zwangsmiteigentums;

  30. "WIÖD": das wissenschaftliche Institut öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de service public"), geschaffen durch das Dekret vom 7. Juni 1990, insbesondere Artikel 4 § 3, abgeändert durch das Dekret vom 9. April 1998;

  31. "Labor": das für die Durchführung der in vorliegendem Dekret vorgesehen Analysen zugelassene Labor;

  32. "Bodenbewirtschaftungsvereinbarung": eine zwischen der wallonischen Region und einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossene...

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