1. MÄRZ 2016 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, abgeschlossen in Istanbul am 11. Mai 2011 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 1. März 2016 zur Zustimmung zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, abgeschlossen in Istanbul am 11. Mai 2011.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. MÄRZ 2016 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, abgeschlossen in Istanbul am 11. Mai 2011

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, abgeschlossen in Istanbul am 11. Mai 2011, wird voll und ganz wirksam.

    Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

    Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016

    PHILIPPE

    Von Königs wegen:

    Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

    D. REYNDERS

    Der Minister des Innern

    J. JAMBON

    Der Minister der Justiz

    K. GEENS

    Der Minister der Finanzen

    J. VAN OVERTVELDT

    Die Staatssekretärin für Chancengleichheit

    Frau E. SLEURS

    Der Staatssekretär für Asyl und Migration

    Th. FRANCKEN

    Mit dem Staatssiegel versehen:

    Der Minister der Justiz,

    K. GEENS

    Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

    Präambel

    Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,

    eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle, der Europäischen Sozialcharta (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV Nr. 201, 2007);

    eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und -lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;

    unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;

    in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ("CEDAW", 1979) und seines Fakultativprotokolls (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (1989) und seiner Fakultativprotokolle (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006);

    unter Berücksichtigung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (2002);

    eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949) sowie der Zusatzprotokolle I und II (1977) hierzu;

    unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

    in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;

    in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;

    in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;

    mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten "Ehre" begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;

    in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, die die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;

    in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;

    in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;

    in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;

    in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist,

    sind wie folgt übereingekommen:

    Kapitel I - Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen

    Zweck des Übereinkommens

    Artikel 1 - 1. Zweck dieses Übereinkommens ist es,

    1. Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen,

    2. einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, zu fördern,

    3. einen umfassenden Rahmen sowie umfassende politische und sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwerfen,

    4. die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu fördern,

    5. Organisationen und Strafverfolgungsbehörden zu helfen und sie zu unterstützen, um wirksam mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einen umfassenden Ansatz für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzunehmen.

  2. Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherzustellen, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.

    Geltungsbereich des Übereinkommens

    Art. 2 - 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der häuslichen Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft.

  3. Die Vertragsparteien werden ermutigt, dieses Übereinkommen auf alle Opfer häuslicher Gewalt anzuwenden. Die Vertragsparteien richten bei der Durchführung dieses Übereinkommens ein besonderes Augenmerk auf Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind.

  4. Dieses Übereinkommen findet in Friedenszeiten und in Situationen bewaffneter Konflikte Anwendung.

    Begriffsbestimmungen

    Art. 3 - Im Sinne dieses Übereinkommens

    1. wird der Begriff "Gewalt gegen Frauen" als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben,

    2. bezeichnet der Begriff "häusliche Gewalt" alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte,

    3. bezeichnet der Begriff "Geschlecht" die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht,

    4. bezeichnet der Begriff "geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen" Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft,

    5. bezeichnet der Begriff "Opfer" eine natürliche Person, die Gegenstand des unter den Buchstaben a) und b) beschriebenen Verhaltens ist,

    6. umfasst der Begriff "Frauen" auch Mädchen unter achtzehn Jahren.

    Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung

    Art. 4 - 1. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben.

  5. Die Vertragsparteien verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau und treffen unverzüglich die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu ihrer Verhütung, insbesondere durch

    - die Verankerung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern in ihren nationalen Verfassungen oder in anderen geeigneten...

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