1. JUNI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments zur Eröffnung der Möglichkeit für Bürger, ihre Stimme ab dem Alter von sechzehn Jahren abzugeben - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 1. Juni 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments zur Eröffnung der Möglichkeit für Bürger, ihre Stimme ab dem Alter von sechzehn Jahren abzugeben.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. JUNI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments zur Eröffnung der Möglichkeit für Bürger, ihre Stimme ab dem Alter von sechzehn Jahren abzugeben

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    1. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert:

  2. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen" durch die Wörter "die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden" ersetzt.

  3. In § 2 Absatz 1 werden Nummern 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "1/1. minderjährige Belgier, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden und die gemäß § 3/1 den entsprechenden Antrag bei der Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, einreichen,

    1/2. minderjährige Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, geführt werden, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden und die gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen,".

  4. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäß § 3 ihren Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben" durch die Wörter "die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen...

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