1. JULI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verteilung von bestimmten Zuständigkeiten im Bereich Mobilität - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verteilung von bestimmten Zuständigkeiten im Bereich Mobilität.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. JULI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verteilung von bestimmten Zuständigkeiten im Bereich Mobilität

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

    Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 503/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 3. Februar 2021;

    Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 12. Mai 2021;

    Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. Januar 2021;

    Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - In Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "des Generalskommissars" und den Wörtern "oder des betreffenden Generaldirektors" die Wörter ", des von ihm bestimmten Offiziers beziehungsweise des von ihm bestimmten Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A" eingefügt.

    1. 2 - In Artikel VI.II.15 § 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. März 2007, 20. Dezember 2007 und 31. Mai 2009, werden die Wörter "der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor" durch die Wörter "der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt.

    2. 3 - In Artikel VI.II.17 RSPol werden die Wörter ", der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor" durch die Wörter "oder der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information"...

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