1. JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Anerkennung der Dürre des Jahres 2020 als landwirtschaftliche Naturkatastrophe, zur Abgrenzung ihrer geografischen und zeitlichen Ausdehnung und zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Schadenersatzzahlungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.260/3 Absatz 2, D.260/4, § 1 Absatz 1, D.260/5 Absatz 4 und D.260/6 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 und Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 23. März 2017;

Aufgrund der am 15. April 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 15. Mai 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 20. Mai 2021 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des Berichts vom 29. April 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 14. Juni 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 69415/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass gewährleistet die Beachtung der Bestimmungen der Artikel 1, 3 bis 10, 12, 13 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Schadenersatzzahlung: finanzielle Unterstützung, die von der Regierung gewährt wird, um Landwirte für Schäden zu entschädigen, die durch das in Artikel 2 genannte klimatische Phänomen verursacht wurden;

  2. Erlass vom 31. Mai 2017 zur Ausführung des Titels X/1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft betreffend den Schadensersatz für die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden;

  3. Pac-on-Web: der computergestützte Schalter für die Agrarbeihilfen in der Wallonischen Region;

  4. InVeKoS: das integriere Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Artikel D.20 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft.

    Art. 3 - Die Dürre vom 15. März 2020 bis zum 15. September 2020 wird als landwirtschaftliche Naturkatastrophe im Sinne des Artikels D.260/1, 2°, a), des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft anerkannt.

    Art. 4 - Die Liste der von der landwirtschaftlichen Naturkatastrophe gemäß Artikel 2 betroffenen Gemeinden bildet den Anhang dieses Erlasses.

    Art. 5 - Nur für Schäden, die durch die in Artikel 2 genannte landwirtschaftliche Naturkatastrophe auf den folgenden landwirtschaftlichen Flächen verursacht wurden, wird eine Schadenersatzzahlung gewährt:

  5. Dauergrünland (Bodenbedeckung von mehr als 90%) seit fünf Jahren nicht in die Fruchtfolge einbezogen (Code 610);

  6. Wechselgrünland (Code 62);

  7. Grünland, das dazu bestimmt ist, zu Dauergrünland zu werden für die Parzellen mit Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen und Natura 2000-Maßnahmen (Code 623);

  8. Maissilagekulturen (Code 201);

  9. Körnermaiskulturen (Code 202);

  10. Wintersorten von Eiweißerbsen (Code 511);

  11. Frühjahrssorten von Eiweißerbsen (Code 512);

  12. Wintersorten von Acker- und Puffbohnen (Code 521);

  13. Frühjahrssorten von Acker- und Puffbohnen (Code 522);

  14. Süsslupine (Code 53);

  15. Gemisch Eiweißpflanzen (Wintersorten) + Getreide oder andere Pflanzenarten (Code 541);

  16. Gemisch Eiweißpflanzen (Frühjahrssorten) + Getreide oder andere Pflanzenarten (Code 542);

  17. Andere Eiweißpflanzen (code 55);

  18. Hopfenklee (Code 56);

  19. Esparsette (Onobrychis sativa) (Code 58);

  20. Grüne Bohnen (industrielle Verarbeitung) (Code 8410);

  21. Konservenbohnen (Code 9410);

  22. Faserlein (Code 921);

  23. Faserhanfkulturen (vor der Aussaat einer vorherigen Genehmigung unterworfene Kultur) (Code 922);

  24. Erbsen (nicht trocken geerntet) (industrielle Verarbeitung) (Code 831);

  25. Frisch geerntete Erbsen, Puffbohnen (Code 931).

    Art. 6 - Der Prozentsatz des Schadens pro Anbau oder Wiese wird im Verhältnis zur gesamten Anbau- oder Wiesenfläche des Betriebs berechnet.

    Art. 7 - Die Beträge pro Hektar der Schadenersatzzahlung betragen:

  26. Dauergrünland (Bodenbedeckung von mehr als 90%) seit fünf Jahren nicht in die Fruchtfolge einbezogen (Code 610): 222 EUR;

  27. Wechselgrünland (Codes 62): 222 EUR;

  28. Grünland, das dazu bestimmt ist, zu Dauergrünland zu werden für die Parzellen mit Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen und Natura 2000-Maßnahmen (Code 623): 222 EUR;

  29. Maissilagekulturen (Code 201): 232 EUR;

  30. Körnermaiskulturen (Code 202): 307 EUR;

  31. Wintersorten von Eiweißerbsen (Code 511): 279 EUR;

  32. Frühjahrssorten von Eiweißerbsen (Code 512): 279 EUR;

  33. Wintersorten von Acker- und Puffbohnen (Code 521): 279 EUR;

  34. Frühjahrssorten von Acker- und Puffbohnen (Code 522): 279 EUR;

  35. Süsslupine (Code 53): 279 EUR;

  36. Gemisch Eiweißpflanzen...

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