1. JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über Anreize für Ausrüstungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Geräuschemissionen eines Fahrzeugs für das Haushaltsjahr 2021

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, Artikel 58 Absatz 1;

Aufgrund des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021, insbesondere des in Artikel 51 eingetragenen Programms 18.02;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 24. März 2021;

Aufgrund der am 24. März 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 22. April 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 19. Mai 2021 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 69.270/2;

In der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für den Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Juni 2020 über die Anreize für Ausrüstungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Geräuschemissionen eines Fahrzeugs für das Haushaltsjahr 2020, der dieselbe Angelegenheit wie der vorliegende Erlass abdeckt, das Dekret vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 war;

In der Erwägung, dass diese Rechtsgrundlage nur für ein Jahr gilt;

In der Erwägung, dass die Regierung beschlossen hat, die Beihilfemaßnahme bezüglich der Anreize für Ausrüstungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Geräuschemissionen eines Fahrzeugs weiter durchzuführen;

In der Erwägung, dass eine neue Rechtsgrundlage erforderlich ist und dass diese durch das in Artikel 51 eingetragenen Programm 18.02 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 festgelegt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Unternehmen: die natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Fahrzeugs ist, für das in der Wallonischen Region eine Verkehrssteuer zu zahlen ist;

  2. ...

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