1. JULI 2021 - Erlass der Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 10. Dezember 2020;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche, gebilligt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 2. April 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 6. April 2021;

Aufgrund des Begutachtungsantrags innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, welcher dem Staatsrat am 26. Mai 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 vorgelegt wurde;

In Erwägung, dass das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;

In Erwägung, dass die Abänderungen des vorliegenden Erlasses sich auf nebensächliche oder systemkonforme Anpassungen des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung beschränken und diese somit nicht von allgemeiner Tragweite sind; dass die Abänderungen dennoch eine gewisse Dringlichkeit besteht, für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen; dass es unter diesen Umständen angebracht ist, gemäß Artikel D.I.4 § 1 Absatz 4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung kein Gutachten des Beirats für Raumordnung zu beantragen;

In Erwägung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation;

In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation;

Auf Vorschlag des für die Raumordnung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

Art. 2 - In Artikel R.II.23-1 des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung wird das Wort "Eigentum" durch das Wort "Gut" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel R.II.36-2 desselben Gesetzbuches wird die Wortfolge "Die Türme" durch die Wortfolge "Der Mast" ersetzt.

Art. 4 - Artikel R.II.36-5 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nummer 3 wird das Wort "Teil" durch die Wortfolge "mindestens ein Drittel" ersetzt.

  2. Folgende Nummer 6 wird eingefügt:

    "6. die Wasseroberfläche wird durch Baumbepflanzung teilweise beschattet."

    Art. 5 - Artikel R.II.36-9 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  3. In Nummer 1 wird das Wort "Eigentum" durch das Wort "Gut" ersetzt.

  4. In Nummer 3 wird das Wort "Pultdach," zwischen dem Wort "matten" und dem Wort "Satteldach" eingefügt.

    Art. 6 - Artikel R.II.36-11 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  5. In Absatz 1 wird das Wort "Eigentum" durch das Wort "Gut" ersetzt.

  6. In Absatz 2 wird das Wort "Eigentum" durch das Wort "Gut" ersetzt.

  7. In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort "öffentlichen" zwischen dem Wort "zur" und dem Wort "Zufahrtstraße" eingefügt.

    Art. 7 - § 1 - Artikel R.IV.1-1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

  8. Folgende Nummer 2.1 wird eingefügt:

    "2.1 Gebäude: selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;"

  9. In Nummer 4 wird die Wortfolge "als Zierde dienende" gestrichen.

  10. In Nummer 7 wird das Wort "Eigentum" durch das Wort "Gut" ersetzt.

  11. In Nummer 11 wird zwischen dem Wort "der" und dem Wort "Nähe" das Wort "tatsächlichen" eingefügt und zwischen dem Wort "befinden" und dem Wort "und" wird die Wortfolge "ohne unbedingt angrenzend zu sein" eingefügt.

  12. In Nummer 12 wird das Wort "Anbauvolumen" durch das Wort "Nebenvolumen" und das Wort "Eigentum" durch das Wort "Gut" ersetzt.

  13. In Nummer 13 wird das Wort "Nebenvolumen" jeweils durch das Wort "Anbauvolumen" und die Wortfolge "keine Veranda" durch die Wortfolge "kein Wintergarten" ersetzt.

  14. Folgende Nummer 14 wird eingefügt:

    14. Schwimmteich: ein künstlich zum Schwimmen oder Baden angelegtes Stillgewässer mit Bepflanzungen, dessen Wasser biologisch und nicht chemisch gereinigt wird;

  15. Folgende Nummer 15 wird eingefügt:

    15. Schottergarten: eine nicht auf einen Weg beschränkte mit Steinen wie Geröll, Splitt, Kies, Blähton, egal welchen Durchmessers, Herkunft, Farbe oder Formgebung bedeckte Gartenfläche, in welcher die Steine das hauptsächliche Gestaltungs- oder Bodenabdeckungsmittel sind und Pflanzen nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen;

  16. Folgende Nummer 16 wird eingefügt:

    16. Baute oder Bauwerk: eine von Menschen errichtete Konstruktion, die nur schwer lösbar mit dem Untergrund verbunden ist oder zumindest in ruhendem Kontakt mit ihm steht;

  17. Folgende Nummer 17 wird eingefügt:

    "17. drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite: eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die Funkfrequenzen nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen im Sinne von Artikel 4 Nummer 43 des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen ermöglicht, als Teil eines elektronischen Kommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann. Ein drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite hat verschiedene Funktionselemente wie Signalverarbeitungseinheit, Funkfrequenzmodul, Antennensystem, Kabelverbindungen und Gehäuse."

    § 2 - Die Tabelle desselben Artikels, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Mai 2019 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 18. Juni 2020, wird wie folgt ersetzt:

    Handlungen/ Arbeiten/Anlagen Beschreibung/Merkmale Von der Städtebaugenehmigung freigestellt Mit begrenzten Auswirkungen Hinzuziehung eines Architekten nicht unbedingt erforderlich A Änderung der Gebäudehülle (Isolierung, aufgehendes Bauwerk, Überdachung, Öffnungen) 1 Anbringen von Baustoffen für die Verkleidung von aufgehenden Mauerwerken oder Dachbedeckungen, die die Gebäudehülle des Gebäudes bilden, oder deren Ersetzung durch andere Materialien, um die geltenden Energiestandards unter folgenden Bedingungen zu erreichen: a) die Materialien haben das gleiche Aussehen; b) die Zunahme der Wand- bzw. Dachstärke beträgt nicht mehr als 0,30 m; c) wenn das Gut den Bestimmungen des regionalen Leitfadens für den Städtebau betreffend städtebauliche Schutzgebiete in bestimmten Gemeinden oder Gebäude in ländlichen Gegenden oder den Artikeln R.II.36-6 bis R.II.36-9, D.II.37 § 4, R.II.37-3, R.II.37-4 und R.II.37-7 bis R.II.37-9, R.II.37-11, R.II.37-12 unterliegt, entsprechen die Farben und Materialien den betreffenden Angaben und Vorschriften. x x 2 Anbringen von photovoltaischen Dachbedeckungsmaterialien oder Ersetzung von photovoltaischen oder nicht photovoltaischen Dachbedeckungsmaterialien durch photovoltaische Dachbedeckungsmaterialien, sofern die Farben, wenn das Gut den Artikeln R.II.36-6 bis R.II.36-9, R.II.37-3, R.II.37-4 und R.II.37-7 bis R.II.37-9, R.II.37-11, R.II.37-12 unterliegt, den betreffenden Angaben und Vorschriften entsprechen. x x 3 Bepflanzung einer oder mehrerer Fassaden, die von der öffentlichen Straße aus nicht sichtbar sind, oder eines oder mehrerer Dächer eines bestehenden Gebäudes oder einer bestehenden Anlage. x x 4 Anstreichen, Verputzen, Sandstrahlen oder Verfugen eines bestehenden Bauwerks, die eine Änderung des Bauvolumens oder des architektonischen Aussehens nach sich ziehen. x x 5 Anbringen oder Ersetzung von Baustoffen zur Verkleidung von aufgehenden Mauerwerken oder Dachbedeckungen durch Baustoffe, die die Bedingungen in den Punkten 1 bis 3 nicht erfüllen. x x 6 Ersetzung von Türen oder Fensterrahmen an aufgehenden Mauerwerken und Dachbedeckungen durch Türen oder Fensterrahmen, die die geltenden Energiestandards erreichen. x x 7 Verschluss, Durchführung oder Veränderung von Öffnungen in der Dachfläche auf höchstens einer Ebene, wobei sie insgesamt höchstens ein Viertel der Länge der entsprechenden Fassade bzw. Dachfläche darstellen, unter der Bedingung, dass der Verschluss oder die Veränderung mit denselben Baustoffen als denjenigen des Daches erfolgt. x x 8 Verschluss, Durchführung oder Veränderung von Tür- oder Fensteröffnungen in aufgehenden Mauerwerken, die insgesamt höchstens ein Viertel der Länge des entsprechenden aufgehenden Mauerwerks darstellen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden: a) Der Verschluss, die Öffnung oder die Veränderung wird nicht an einem aufgehenden Mauerwerk durchgeführt, das sich in der Fluchtlinie befindet und/oder dessen Plan auf die öffentliche Zufahrtstraße ausgerichtet ist; b) der Verschluss oder die Veränderung wird mit den...

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