1. JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung eines Resilienzmechanismus für die seit Beginn der Krise des Coronavirus COVID-19 am dauerhaftesten betroffenen Sektoren

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Berichts vom 14. Juni 2021, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 16. Juni 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 17. Juni 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 17. Juni 2021 beim Staatsrat eingereichten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 5 Tagen;

In der Erwägung, dass innerhalb dieser Frist keine Mitteilung des Gutachtens erfolgt ist;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juni 2021;

In der Erwägung, dass verschiedene Sektoren seit Beginn der Krise stark betroffen sind, entweder aufgrund der Dauer der Schließung, die durch aufeinanderfolgende Ministerielle Erlasse der föderalen Behörden verhängt wurde, oder aufgrund der Verbote und Bedingungen in Verbindung mit nicht unbedingt notwendigen Reisen;

In der Erwägung, dass für Wirtschaftszweige wie den HORECA-Sektor, die Reisebranche, die Veranstaltungsbranche, die Kultur-, Sport- und Freizeitbranche die Umsatzverluste seit Beginn der Krise im Zusammenhang mit COVID-19 besonders hoch sind;

In Erwägung der Notwendigkeit, neue gezielte Beihilfemaßnahmen in Form von Direktbeihilfen für die Sektoren vorzusehen, die sich nach wie vor im wirtschaftlichen Stillstand befinden, und für Unternehmen, die eine besonders schwierige Konjunkturerholung erleben;

In der Erwägung der Entwicklung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation und der Tatsache, dass sich auch zeigt, dass einige der am nachhaltigsten betroffenen Sektoren eine weitreichendere Unterstützung benötigen, da sich ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Verlängerung der Schließung oder Einschränkung der Tätigkeiten noch verschärft haben;

In der Erwägung, dass die in dem vorliegenden Erlass vorgesehene Beihilfe die Resilienz der in den anvisierten Sektoren tätigen Unternehmen stärken soll;

In der Erwägung, dass ihre Aussichten auf eine teilweise oder vollständige Wiederaufnahme der Tätigkeiten immer noch von der Entwicklung der Pandemie und den vom Konzertierungsausschuss getroffenen Entscheidungen abhängen;

In der Erwägung, dass die Verabschiedung des vorliegenden Entwurfs angesichts der nach wie vor bestehenden außergewöhnlichen Krisensituation, d. h. der Folgen der COVID-19-Gesundheitskrise für diese Unternehmen, die nach wie vor schwere wirtschaftliche Schäden erleiden, dringend erforderlich ist;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu mildern und zu versuchen, eine Konkurswelle bei den Unternehmen zu vermeiden, die infolge der Krise mit akuten Liquiditätsproblemen konfrontiert sind;

In der Erwägung, dass es daher notwendig ist, einzugreifen, und dass es unerlässlich ist, diese Sektoren so schnell wie möglich finanziell zu unterstützen;

Aufgrund der Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 über den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Punkt 22;

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß der oben genannten Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 anwendbar sein wird;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret: das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe;

  2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört;

  3. Unternehmen: das Kleinst-, Klein-, oder Mittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 §§ 3 und 5 des Dekrets sowie die natürliche Person, die hauptberuflich eine berufliche Aktivität ausübt und die aufgrund ihres Berufseinkommens Sozialbeiträge zahlt;

  4. NACE-BEL-Code: das vom Landesamt für Statistiken in einem...

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