1 JULI 2021. - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 10. Juni 2021 zur Fortsetzung der Gewährung einer ergänzenden Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Rahmen der COVID 19-Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 10. Juni 2021 zur Fortsetzung der Gewährung einer ergänzenden Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Rahmen der COVID 19-Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, Artikel 4, 5, 6 und 8;

Aufgrund des Berichts vom 14. Juni 2021, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 16. Juni 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 17. Juni 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 24. Juni 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 69.651/2 des Staatsrats;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des am 20. und 26. März 2021 abgeänderten Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

In Erwägung des Konzertierungsausschusses vom 5. und 24. März 2021;

In der Erwägung, dass die Betriebe des HORECA-Sektors nach dem Zeitplan für Lockerungsmaßnahmen frühestens am 1. Mai 2021 wieder öffnen durften;

In der Erwägung, dass die Betriebe in Verbindung mit Berufen, die zu enge Kontakte zwischen Einzelpersonen voraussetzen, erneut geschlossen waren;

In der Erwägung, dass die Betriebe beziehungsweise Teile von Betrieben, die in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen aktiv sind, für die Öffentlichkeit erneut geschlossen waren;

In der Erwägung, dass die betreffenden Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Anschluss an die Verlängerung der Schließpflicht über den 7. März 2021 hinaus weiterhin Umsatzeinbußen oder sogar Umsatzverluste hinnehmen mussten, wodurch die Einkommen der Unternehmer und ihrer Beschäftigten gefährdet werden;

In der Erwägung, dass die vorliegende Maßnahme im Anschluss an eine neue Schließung für diese Sektoren darauf abzielt, die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser neuen Schließung für die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die diese Art von Tätigkeit ausüben, zu erleichtern;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu mildern und zu...

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