1 JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 1 April 2021 über die Gewährung einer ergänzenden Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Rahmen der COVID 19 - Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 1. April 2021 über die Gewährung einer ergänzenden Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Rahmen der COVID 19- Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, Artikel 4, 5 und 7;

Aufgrund des Berichts vom 14. Juni 2021, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 16. Juni 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 17. Juni 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 24. Juni 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 69.648/2 des Staatsrats;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt am 26. Januar 2021 abgeändert;

In Erwägung des Konzertierungsausschusses vom 22. Januar 2021;

In Erwägung der Tatsache, dass die Horeca-Betriebe und sonstigen Gaststättenbetriebe und Schankstätten geschlossen waren;

In der Erwägung, dass die Betriebe in Verbindung mit Berufen, die zu enge Kontakte zwischen Einzelpersonen voraussetzen, geschlossen waren;

In der Erwägung, dass die Betriebe beziehungsweise Teile von Betrieben, die in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen aktiv sind, für die Öffentlichkeit geschlossen waren;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, eine Konkurswelle der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu verhindern, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben;

In der Erwägung, dass Zahlungsausfälle aufgrund von Liquiditätsproblemen einen Dominoeffekt auf die Wirtschaft der betreffenden Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht haben könnten, der um jeden Preis vermieden werden sollte;

In der Erwägung, dass diese Probleme und Auswirkungen bereits zu spüren sind und daher Verzögerungen bei der Durchführung der Hilfsmaßnahme nicht gerechtfertigt sind;

In der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die Beihilfe so schnell wie möglich ausgezahlt wird;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

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