1. JULI 2021. - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.4.1 Absatz 1, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020, und Artikel 10.6.1 § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 26. April 2021;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19);

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 1. Juli 2021;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass sich einerseits weltweit immer mehr besorgniserregende und unter Beobachtung stehende Varianten des Coronavirus (COVID-19), die möglicherweise ansteckender als das Ausgangsvirus sind und gegen die die Impfung weniger wirksam ist, verbreiten und nach Belgien eingeschleppt werden könnten; dass der Konzertierungsausschusses am 11. Mai und am 4. Juni 2021 beschlossen hat, die Einreisebestimmungen für Reisende aus Hochrisikogebieten zu verschärfen und Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht aus essenziellen Gründen für diese Art Reisende größtenteils zu streichen;

In der Erwägung, dass andererseits die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie am 1. Juli 2021 in Kraft tritt; dass die Mitgliedstaaten der EU dafür Sorge zu tragen haben, dass die Bestimmungen dieser Verordnung korrekt angewendet werden; dass die Verordnung für die Deutschsprachige Gemeinschaft zur Folge hat, dass die Regeln hinsichtlich der Test- und Quarantänepflicht angepasst werden müssen, sodass EU-Reisende, die über ein solches digitales COVID-Zertifikat verfügen, bei ihrer Einreise keiner Test- und Quarantänepflicht unterworfen sind;

In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss am 16. Juni 2021 schließlich beschlossen hat, dass in ganz Belgien neue Test-und Quarantänevorschriften für vollständig geimpfte Personen im Rahmen eines Hochrisikokontakts gelten sollen; dass diese neuen Vorschriften genauso zügig in Kraft treten müssen;

In Erwägung, dass die in den jeweils zuständigen Teilstaaten entsprechend anwendbaren Rechtsvorschriften dringend angepasst werden müssen, um die Vorgaben des Konzertierungsausschusses und der Verordnung 2021/953 umzusetzen;

In der Erwägung, dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des Ministers für Gesundheit;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19), abgeändert durch den Erlass vom 25. März 2021, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 2 - Unbeschadet des Artikels 10.3 § 1 Nummer 1 des Dekrets hat sich jede Person, die sich in einem Risikogebiet im Ausland, in einem Hochrisikogebiet im Ausland, in dem besorgniserregende Varianten des Coronavirus (COVID-19) zirkulieren, oder in einem Hochrisikogebiet im Ausland, in dem unter Beobachtung stehende Varianten zirkulieren, aufgehalten hat:

  1. unmittelbar nach ihrer Ankunft im deutschen Sprachgebiet unverzüglich bei ihrem behandelnden Arzt zu melden und ihn darüber zu informieren, dass sie aus einem solchen Gebiet heimgekehrt ist, um sich einem Test auf das Coronavirus (COVID-19) zu unterziehen;

  2. unverzüglich an ihrem Hauptwohnsitz oder an einem anderen angemessenen Ort für die in Absatz 2 erwähnte Dauer in Quarantäne zu begeben.

    Die Dauer der in...

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