1. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2015 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen,

- den Königlichen Erlass vom 26. Oktober 2017 zur Abänderung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 1. Juli 2014 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist vom Übersetzungsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen in Brüssel erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 68 § 2 Absatz 3;

    Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.089/4 des Staatsrates vom 14. Mai 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität,

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf Rollmaterial zur Benutzung von Zugtrassen werden als nationale technische Vorschrift angenommen. Diese Anforderungen werden gemäß dem Text, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt.

    KAPITEL 1 - Definitionen

    Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: "Richtlinie 2008/57/EG": die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft.

    KAPITEL 2 - Anwendungsbereich

    Art. 3 - § 1 - Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Anforderungen sind anwendbar auf jeden Genehmigungsantrag für die Inbetriebnahme von Rollmaterial, das Zugtrassen nutzt, um auf dem nationalen Eisenbahnnetz zu...

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