1. FEBRUAR 2024 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden

Die Wallonische Regierung, Aufgrund des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden, Artikel 3; Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden; Aufgrund des Berichts vom 19. Juni 2023, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben; Aufgrund des an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Antrag auf ein Gutachten am 19. Juli 2024 unter der Nummer 75.403/4 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrats eingetragen wurde; Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 19. Januar 2024, gemäß Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat keine Stellungnahme innerhalb der erbetenen Frist abzugeben; In Erwägung der Unmöglichkeit für jeden der Installateure von Photovoltaik-Solarmodulen, die Bedingung gemäß 5.1. von Anhang C4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden zu erfüllen, die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Januar 2023 ab dem Inkrafttreten dieses Erlasses ersetzt wird; In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Januar 2023 zur Abänderung des Erlasses vom 15. Mai 2014 am 27. März 2023 in Kraft getreten ist; In Erwägung des Antrags der Photovoltaikbranche, das Inkrafttreten dieser Verpflichtung zu vertagen; Auf Vorschlag des Ministers für Energie; Nach Beratung, Beschließt :Artikel 1 - In Anhang C4, unter 5.1. Allgemeines, des Erlasses...

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