1. DEZEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung über die kommunizierenden Zähler

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 34 Paragraf 1 Ziffer 2 Buchstabe b und Ziffer 11, Artikel 35 Paragraf 1, Artikel 35bis Paragraf 3 und Artikel 35ter Paragraf 3, eingesetzt durch das Dekret vom 19. Juli 2018 und abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2022;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 25. Mai 2022;

Aufgrund der am 19. Juli 2022 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund der am 20. Juli 2022 abgegebenen Stellungnahme der CWaPE Nr. CD-22g20-CWaPE-0911;

Aufgrund des am 24. Oktober 2022 in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 72.269/4;

In der Erwägung der am 18. August 2022 abgegebenen Stellungnahme von Synergrid;

In Erwägung der am 15. Juli 2022 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2019/944/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU teilweise umgesetzt.

Art. 2 - § 1. Jeder Nutzer, der an das Verteilernetz angeschlossen ist, kann bei seinem Verteilernetzbetreiber gemäß den von ihm festgelegten Modalitäten die Anbringung eines kommunizierenden Zählers beantragen. Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Antrags versendet der Verteilernetzbetreiber eine Empfangsbestätigung, in der er angibt, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.

§ 2. Innerhalb von zehn Tagen, nachdem der Nutzer über die Vollständigkeit seines Antrags benachrichtigt wurde, übermittelt der Verteilernetzbetreiber ein Angebot, das unter anderem folgende Angaben enthält:

  1. die Funktionen, die von dem Zähler übernommen werden können, und die technische Interoperabilität in Bezug auf die Ausgangsschnittstelle;

  2. die Dienste auf der Ebene der Verteilernetzverwaltung und für den Nutzer sowie die damit verbundenen Vorteile;

  3. die Unterrichtung darüber, dass die Aktivierung der Kommunikationsfunktion des Zählers nicht die Übermittlung der viertelstündlichen Zähldaten an den Markt nach sich zieht und dass der Netzbenutzer bei seinem Versorger ausdrücklich die Übermittlung der viertelstündlichen Zähldaten an den Markt beantragen muss;

  4. das geschätzte...

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