21 MARS 1804. - Code civil

Traduction allemande de dispositions modificatives

Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 11 constituent la traduction en langue allemande :

- des articles 1er, 2 et 9 de la loi du 28 mars 2007 modifiant, en ce qui concerne le droit successoral à l'égard du cohabitant légal survivant, le Code civil et la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité (Moniteur belge du 8 mai 2007);

- des articles 1er, 122 et 157 de la loi du 21 avril 2007 relative à l'internement des personnes atteintes d'un trouble mental (Moniteur belge du 13 juillet 2007);

- des articles 101 à 103 de la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007);

- de la loi du 25 avril 2007 insérant un article 391sexies dans le Code pénal et modifiant certaines dispositions du Code civil en vue d'incriminer et d'élargir les moyens d'annuler le mariage forcé (Moniteur belge du 15 juin 2007);

- de la loi du 26 avril 2007 portant des dispositions en matière de baux à loyer (Moniteur belge du 5 juin 2007);

- de la loi du 9 mai 2007 modifiant certaines dispositions du Code civil en vue de faciliter la preuve de l'état des personnes à défaut d'acte de l'état civil (Moniteur belge du 15 juin 2007);

- des chapitres Ier, II, VIII et IX de la loi du 9 mai 2007 modifiant diverses dispositions relatives à l'absence et à la déclaration judiciaire de décès (Moniteur belge du 21 juin 2007);

- des chapitres Ier, II, VII et VIII de la loi du 10 mai 2007 relative à la transsexualité (Moniteur belge du 11 juillet 2007);

- de la loi du 10 mai 2007 modifiant le Code civil en vue d'améliorer la protection successorale des enfants nés hors mariage (Moniteur belge du 3 août 2007);

- de la loi du 15 mai 2007 modifiant le Code civil en ce qui concerne le mariage entre alliés (Moniteur belge du 29 juin 2007);

- de la loi du 15 mai 2007 modifiant l'article 57 du Code civil en ce qui concerne la mention du sexe d'un enfant souffrant d'ambiguïté sexuelle (Moniteur belge du 12 juillet 2007).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

28. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Abänderung, was das Erbrecht des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden betrifft, des Zivilgesetzbuches und des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 353-16 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgenden Absatz ersetzt:

Unter Vorbehalt der Rechte des hinterbliebenen Ehepartners auf den gesamten Nachlass eines Adoptierten, der ohne Nachkommen gestorben ist, und der Rechte, die der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende geniesst, wird der Nachlass wie folgt geregelt:

.

(...)

Art. 9 - Artikel 1477 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert:

1. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 5 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende muss innerhalb der Grenzen dessen, was er aufgrund von Artikel 745octies § 1 aus dem Nachlass seines vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden erlangt hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen durch Schenkungen, per Testament oder in einer in Artikel 1478 erwähnten Vereinbarung eingeräumt hat, der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden, deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen.

2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 6 - Mit dem Tod des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden, der keine Nachkommen hinterlassen hat, geht die Unterhaltspflicht gegenüber seinen zum Zeitpunkt des Todes bedürftigen Verwandten in aufsteigender Linie auf seine Erben als Nachlassverbindlichkeit über in Höhe der Erbrechte, die den Verwandten in aufsteigender Linie durch unentgeltliche Zuwendungen zugunsten des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden entzogen worden sind.

(...)

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2007

ALBERT

Von Königs wegen:

Die Ministerin der Justiz

Frau L. ONKELINX

Mit dem Staatssiegel versehen:

Die Ministerin der Justiz

Frau L. ONKELINX

Anlage 2

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

21. APRIL 2007 - Gesetz über die Internierung von Personen mit Geistesstörung

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

TITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen

Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen

(...)

KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen

Abschnitt I - Abänderungen des Zivilgesetzbuches

Art. 122 - Artikel 488bis Buchstabe d) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « des Gerichtsgesetzbuches » und den Wörtern «, oder aber wenn die geschützte Person stirbt » die Wörter « oder im Falle der Gewährung der endgültigen Freilassung des Internierten » eingefügt.

2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

Die Staatsanwaltschaft setzt den Friedensrichter von der endgültigen Freilassung des Internierten in Kenntnis.

(...)

TITEL IX - Inkrafttreten

Art. 157 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder der Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007

ALBERT

Von Königs wegen:

Die Ministerin der Justiz

Frau L. ONKELINX

Mit dem Staatssiegel versehen:

Die Ministerin der Justiz

Frau L. ONKELINX

Anlage 3

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL VI - Justiz

(...)

KAPITEL III - Abänderungen der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Mietverträge

(...)

Art. 101 - Artikel 2 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Februar 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1997, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

Unbeschadet der von den Regionen in der Ausübung ihrer Befugnisse festgelegten Normen in Bezug auf Wohnungen muss das gemietete Gut den elementaren Sicherheits-, Gesundheits- und Bewohnbarkeitsanforderungen entsprechen.

Ob diese Bedingung erfüllt ist, hängt vom Zustand des gemieteten Gutes zum Zeitpunkt der Übernahme seiner Nutzniessung durch den Mieter ab.

2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 von Artikel 2, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird folgender Absatz eingefügt:

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Mindestbedingungen sind verbindlich und müssen dem Mietvertrag beigefügt werden.

3. Es wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 2 - Durch Anwendung der Artikel 1720, 1754 und 1755 des Zivilgesetzbuches auf die durch vorliegenden Abschnitt geregelten Mietverträge ist der Vermieter zu allen anderen als den dem Mieter obliegenden Reparaturen verpflichtet. Diese anderen als die dem Mieter obliegenden Reparaturen können vom König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. Diese Bestimmungen haben zwingenden Charakter und haben Wirkung auf die nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels unterzeichneten Mietverträge.

Art. 102 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 11bis - § 1 - Der König erstellt für jeden Mietvertrag drei Anlagen, eine pro Region, die Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf folgende Elemente enthalten: die von der betreffenden Region angenommenen Bestimmungen in Sachen Gesundheits-, Sicherheits- und Bewohnbarkeitsnormen; Erläuterungen zum Wesen einer zwingenden Vorschrift; die Bestimmungen in Bezug auf den schriftlichen Mietvertrag, seine Registrierung und die Unentgeltlichkeit der Registrierung; die Dauer des Mietvertrags; die Möglichkeiten einer Revision des Mietpreises, die Indexierung, die Lasten; die in Bezug auf die dem Mieter obliegenden Reparaturen aufgestellten Vorschriften; die Möglichkeiten, den Mietvertrag zu beenden, und die diesbezüglichen Bestimmungen; die mit dem Wechsel des Eigentümers verbundenen Bestimmungen; die Möglichkeiten, dass den Parteien im Falle einer Streitsache beigestanden werden kann.

§ 2 - Diese Anlage muss obligatorisch dem nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels abgeschlossenen Mietvertrag beigefügt werden.

Art. 103 - In demselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird Artikel 10 durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 10 - § 1 - Wenn der Mieter, abgesehen von den in Artikel 1752 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Sicherheiten, eine der in folgendem Absatz vorgesehenen Garantien gibt, um...

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