19 AVRIL 2014. - Loi modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone (Moniteur belge du 2 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben des volgende Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft

Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft wird ein Kapitel I, das die Artikel 56 und 56bis umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:

"Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen".

Art. 3 - Artikel 56 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, 7. Januar 2002 und 20. März 2007, wird wie folgt ersetzt:

Art. 56 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft finanziert durch:

1. nichtsteuerliche Einnahmen,

2. für den Zeitraum von 1989 bis 2014: eine allgemeine föderale Dotation,

3. zugewiesene Teile des Steuerertrags,

4. föderale Dotationen,

5. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus,

6. Anleihen.

Art. 4 - In Kapitel I, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 56bis - Die Artikel 1ter Absatz 3 und 11 des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.

Art. 5 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II, das Artikel 57 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:

"Kapitel II - Eigene nichtsteuerliche Einnahmen".

Art. 6 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die Artikel 58 bis 58septies umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:

"Kapitel III - Allgemeine föderale Dotation".

Art. 7 - Artikel 58bis § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:

" § 7 - Für die Haushaltsjahre 2007 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung von § 6 für das Haushaltsjahr 2006 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes erwähnten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen."

Art. 8 - Artikel 58ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2000 und 7. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 5 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002 bis zum Haushaltsjahr 2013 einschließlich" ersetzt.

2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung der Paragraphen 5 und 6 für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.

Art. 9 - Artikel 58quater Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:

"Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung von Absatz 2 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen."

Art. 10 - Artikel 58quinquies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:

  1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2001" durch die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2001 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," ersetzt.

  2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," ersetzt.

  3. In § 3 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2005" durch die Wörter "für die Haushaltsjahre 2005 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge" ersetzt.

    Art. 11 - Artikel 58sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:

  4. Paragraph 3 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:

    "Für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, entspricht der Gesamtbetrag dem in Anwendung des vorliegenden Paragraphen für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Gesamtbetrag, nachdem dieser Betrag nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen wurde."

  5. In § 4 Nr. 3 werden die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2012" durch die Wörter "für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," ersetzt.

    Art. 12 - Artikel 58septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:

    1. In den Paragraphen 1 bis 6 werden die Wörter "Artikel 56 Punkt 2" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 56 Nr. 2" ersetzt.

    2. In § 6 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007" durch die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007 bis zum Haushaltsjahr 2013...

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