28 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 janvier 2014 modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 3 février 2014, err. du 13 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung verschiedener Erlasse über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates stützt sich auf die Artikel 14ter, 17, 19 Absatz 6, 21, 21bis, 24 Absatz 1, 30 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 bis 3 und § 3, 36 und 38 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Der Großteil dieser Bestimmungen ist durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates abgeändert worden.

Vorliegender Königlicher Erlass ändert den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates ab, und zwar durch Einfügung der Artikel 11/1 bis 11/4 und 14septies in Zusammenhang mit dem neuen Eilverfahren und des Artikels 65/1 über die in Artikel 38 der koordinierten Gesetze vorgesehene Verwaltungsschleife. Die neuen Bestimmungen in Zusammenhang mit der Prozessvollmacht, die in die koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingefügt worden sind, machen ebenfalls eine Abänderung des Erlasses des Regenten erforderlich. Die Artikel 14 und 93 werden angepasst, um den neuen Maßnahmen mit Bezug auf die kontradiktorische Verhandlung Rechnung zu tragen, die auferlegt werden durch die Artikel 14ter und 36 der koordinierten Gesetze, so wie sie durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 abgeändert worden sind. Schließlich müssen die Regeln in Sachen Beitritt, die in diesen Gesetzen angepasst worden sind, in der allgemeinen Verfahrensordnung ausgeführt werden (Kapitel 1 - Artikel 1 bis 10).

Darüber hinaus bezweckt der vorliegende Königliche Erlass die Anpassung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld auf der Grundlage des vorerwähnten neuen Artikels 36, der dem Staatsrat fortan die Möglichkeit bietet, die Ausführung oder die Unterlassung einer Handlung anzuordnen (Kapitel 2 - Artikel 11 bis 27).

Der Königliche Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat muss ebenfalls entsprechend den neuen Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 2014 angepasst werden. Insbesondere wird der Gruppierung der Regeln über das Eilverfahren und die vorläufigen Maßnahmen, dem Wegfall der Einheitsantragschrift, der Möglichkeit, einen Aussetzungsantrag zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vor Notifizierung des Berichts des Auditors einzureichen, sowie dem verkürzten Verfahren im Falle einer Verwaltungsschleife im Stadium des Eilverfahrens Rechnung getragen (Kapitel 3 - Artikel 28 bis 49).

Schließlich muss der Königliche Erlass vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat ebenso wie die allgemeine Verfahrensordnung angepasst werden, um den neuen Bestimmungen in Sachen Prozessvollmacht Rechnung zu tragen (Kapitel 6 - Artikel 50).

2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates

Artikel 1 - In Artikel 1 wird Artikel 3 Nr. 4 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 angepasst, um der durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 eingeführten Prozessvollmacht Rechnung zu tragen. Die Beibringung der Satzung der juristischen Person bleibt in jedem Fall erforderlich. Dies gilt nicht für andere Aktenstücke, wenn diese juristische Person von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Die in Artikel 3bis Nr. 1 vorgesehene Sanktion findet entsprechend den vorzulegenden Aktenstücken weiterhin Anwendung.

Artikel 2 - In seiner heutigen Fassung hat Artikel 6 § 4 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 keine Daseinsberechtigung mehr, da durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 die Einheitsantragschrift, die sowohl einen Aussetzungsantrag als auch eine Nichtigkeitsklage umfasst, abgeschafft worden ist. Es wird vorgeschlagen, diesen Artikel durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die den Chefgreffier oder seinen Vertreter dazu ermächtigt, jeder Person, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben könnte, die Antragschrift zu notifizieren.

Artikel 3 - Durch Artikel 3 wird in Titel 1 Kapitel 1 der allgemeinen Verfahrensordnung ein Abschnitt 1/1 mit der Überschrift "Besondere Regeln, die auf das Nichtigkeitsverfahren im Falle eines Aussetzungsantrags anwendbar sind" eingefügt. In diesen neuen Abschnitt werden die Artikel 11/1 bis 11/4 integriert, wobei in den letzten drei Artikeln einfach nur der Wortlaut der Artikel 15bis bis 15quater des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat übernommen wird; in vorerwähntem Erlass werden die betreffenden Artikel übrigens aufgehoben. Die Übernahme dieser Bestimmungen in die allgemeine Verfahrensordnung wird allein aus technischen Gründen vorgenommen. Hierbei ist allenfalls zu unterstreichen, dass der Ausdruck "per Einschreiben" nicht mehr übernommen worden ist, um der Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates gerecht zu werden. Diese Anforderung bleibt dennoch bestehen, da sie in Artikel 84 der allgemeinen Verfahrensordnung beibehalten wird. Es wird ebenfalls daran erinnert, dass die in den Artikeln 11/2 und 11/3 erwähnten Anhörungen in Ermangelung eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens allein dem Zweck dienen, den Betreffenden die Möglichkeit zu geben, die Gründe darzulegen, aus denen sie einen derartigen Antrag nicht eingereicht haben, nicht aber auf die Sache selbst zurückzukommen.

Artikel 11/1 führt eine Neuerung ein, da er dazu dient, die Nichtigkeits- und Aussetzungsverfahren, die aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 nicht mehr gleichzeitig eingeleitet werden müssen, aufeinander abzustimmen. Die Einreichung eines Aussetzungsantrags unterbricht die Fristen für das Nichtigkeitsverfahren. Im Falle eines Entscheids zur Aussetzung oder Anordnung vorläufiger Maßnahmen setzen diese Fristen ab Notifizierung des Entscheids wieder ein, werden aber auf dreißig Tage begrenzt. Spätere Fristen werden auf dieselbe Dauer begrenzt, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Eilverfahrens noch nicht eingesetzt haben. Der Auditor verfügt ebenfalls über eine Frist von dreißig Tagen für die Hinterlegung seines Berichts zur Nichtigerklärung oder seiner im neuen Artikel 11/4 erwähnten Mitteilung, falls er der Ansicht ist, dass kein neuer Sachverhalt die Schlussfolgerungen seines Berichts ändert. Letztere Frist, die eine Ordnungsfrist bleibt, setzt zu dem Zeitpunkt ein, an dem er den Replikschriftsatz und die vollständige Akte der Sache erhalten hat. Die Herabsetzung aller vorerwähnten Fristen auf dreißig Tage dient dazu, die Frist von sechs Monaten, vorgeschrieben durch Artikel 17 § 5, wie ersetzt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, einzuhalten. Einer der Gründe hierfür ist, dass die Parteien, der Auditor und der Staatsrat bereits die Möglichkeit gehabt haben werden, die Akte einzusehen, sodass die Bearbeitungsfristen für diese Personen kürzer ausfallen können. Schließlich dient die Festlegung einer gleichen Frist für alle Parteien und den Auditor der Vereinfachung des Verfahrens, zumindest wenn ein Aussetzungsentscheid erlassen worden ist. Im Falle eines Ablehnungsentscheids setzt die unterbrochene Frist in ihrer Gesamtheit wieder ab Notifizierung des betreffenden Entscheids ein.

Artikel 4 - In Artikel 4 wird Artikel 14 der allgemeinen Verfahrensordnung durch eine Bestimmung ersetzt, durch die das Verfahren für die Anwendung der Artikel 14ter und 36 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, so wie sie durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 abgeändert worden sind, festgelegt wird. In Absatz 2 wird durch die erste der beiden Bestimmungen auferlegt, dass eine kontradiktorische Verhandlung stattfinden muss. Hierfür muss vermieden werden, dass ein Antrag auf Anpassung der Wirkungen eines Nichtigkeitsentscheids zum ersten Mal in der Sitzung gestellt wird. Im neuen Artikel 14 wird vorgesehen, dass der Antrag spätestens im letzten Schriftsatz gestellt wird. In diesem Fall können die anderen Parteien schriftlich darauf reagieren, und verfasst der Auditor einen Bericht, der nur diesen Punkt betrifft. In Artikel 36 der koordinierten Gesetze wird darüber hinaus bestimmt, dass die mit einem Antrag in diesem Sinne befasste Verwaltungsstreitsachenabteilung anordnen kann, dass diese Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist gefasst werden muss ( § 1 Absatz 1 erster Satz) oder dass die betreffende Behörde sich einer neuen Entscheidung enthalten muss ( § 1 Absatz 3). Genauso wie in Artikel 35/1 der koordinierten Gesetze vorgesehen ist, dass der Antrag auf Unterstützung bei der Vollstreckung von Entscheiden spätestens im letzten Schriftsatz gestellt werden muss, wird im neuen Artikel 14 der allgemeinen Verfahrensordnung näher bestimmt, dass der auf vorerwähntem Artikel 36 § 1 beruhende Antrag ebenfalls spätestens im letzten Schriftsatz gestellt werden muss. Diese Anträge dienen eigentlich nur der Erläuterung der Wirkungen der Nichtigerklärung, sodass es nicht notwendig erscheint, eine zusätzliche schriftliche Verhandlung diesbezüglich vorzusehen: Die mündlichen Verhandlungen in der Sitzung reichen aus, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern. Dieser Fall unterscheidet sich sehr von der Anwendung von Artikel 14ter...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT