10 JULI 2008. - Wet betreffende de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet betreffende de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen, zoals ze werd gecoördineerd bij het koninklijk besluit van 10 juli 2008 houdende coördinatie van de wet betreffende de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen (Belgisch Staatsblad van 7 november 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. JULI 2008 - Gesetz über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, koordiniert am 10. Juli 2008

    TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Abschnitt 1 - Krankenhäuser

    Artikel 1 - Die Titel I bis IV des vorliegenden koordinierten Gesetzes sind auf alle Krankenhäuser anwendbar, unabhängig davon, ob sie von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts verwaltet werden, mit Ausnahme des Ministeriums der Landesverteidigung.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden als Krankenhäuser die Gesundheitspflegeeinrichtungen betrachtet, in denen jederzeit in einem multidisziplinären Umfeld unter angemessenen Pflegebedingungen und im erforderlichen und angemessenen medizinischen, medizinisch-technischen, heilhilfsberuflichen und logistischen Rahmen spezifische fachmedizinische Untersuchungen und/oder Behandlungen im Bereich der Medizin, der Chirurgie und gegebenenfalls der Geburtshilfe durchgeführt werden können an oder für Patienten, die dort aufgenommen werden und sich dort aufhalten können, weil ihr Gesundheitszustand die Gesamtheit dieser Pflegeleistungen erfordert im Hinblick auf eine möglichst baldige Behandlung oder Linderung der Krankheit, Wiederherstellung oder Verbesserung des Gesundheitszustands oder Stabilisierung der Schäden.

    Diese Krankenhäuser erfüllen einen Auftrag allgemeinen Interesses.

    Abschnitt 2 - Psychiatrische Krankenhäuser

    Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden als psychiatrische Krankenhäuser die Krankenhäuser betrachtet, die ausschliesslich für psychiatrische Patienten bestimmt sind.

    Abschnitt 3 - Universitätskrankenhäuser

    Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden als Universitätskrankenhäuser, universitäre Krankenhausdienste, universitäre Krankenhausfunktionen oder universitäre Pflegeprogramme die Krankenhäuser, Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen oder Pflegeprogramme betrachtet, die angesichts ihrer eigenen Funktion im Bereich der Patientenpflege, des klinischen Unterrichts und der angewandten wissenschaftlichen Forschung, der Entwicklung neuer Technologien und der Evaluation der medizinischen Aktivität die vom König festgelegten Bedingungen erfüllen und von Ihm auf Vorschlag der akademischen Behörden einer belgischen Universität, die über eine einen vollständigen Lehrplan anbietende medizinische Fakultät verfügt, als solche bestimmt werden.

    In Anwendung von Absatz 1 kann pro belgische Universität, die über eine einen vollständigen Lehrplan anbietende medizinische Fakultät verfügt, nur ein Krankenhaus bestimmt werden.

    Abschnitt 4 - Medizinisch-soziale Einrichtungen

    Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden Einrichtungen, die für die einfache Unterbringung von Betagten oder Kindern bestimmt sind, nicht als Krankenhäuser betrachtet.

    Der König kann nach Stellungnahme des durch die Artikel 31 und 32 eingesetzten Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes ganz oder teilweise und mit eventuellen Anpassungen auf diese verschiedenen Einrichtungsarten ausdehnen.

    Abschnitt 5 - Plätze für begleitetes Wohnen und Durchgangsheime

    Art. 6 - Die Bestimmungen der Titel I bis IV des vorliegenden koordinierten Gesetzes können vom König nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, auch ganz oder teilweise und mit eventuellen Anpassungen auf Initiativen des begleiteten Wohnens und auf Durchgangsheime für psychiatrische Patienten und andere vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmte Gruppen ausgedehnt werden.

    Abschnitt 6 - Kleine Krankenhäuser

    Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass folgende Einrichtungen der Anwendung der Bestimmungen von Titel I Kapitel III und IV, Artikel 68 und Titel IV ganz oder teilweise entziehen:

  2. Krankenhäuser mit einer sehr begrenzten Anzahl Dienste und/oder Betten,

  3. Krankenhäuser, in denen eine sehr begrenzte Anzahl Krankenhausärzte tätig sind.

    Der König legt ähnliche spezifische Regeln für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Krankenhäuser fest.

    Abschnitt 7 - Andere Begriffsbestimmungen

    Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

  4. Verwalter: das Organ, das laut Rechtsform des Krankenhauses mit der Verwaltung des Krankenhausbetriebs beauftragt ist,

  5. Direktor: die Person(en), die vom Verwalter mit der allgemeinen Leitung des täglichen Betriebs des Krankenhauses beauftragt ist (sind),

  6. Arzt: eine in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Fachkraft der Heilkunde,

  7. Krankenhausarzt: ein an ein Krankenhaus gebundener Arzt,

  8. Krankenpfleger: eine in Artikel 21quater § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Fachkraft für Krankenpflege,

  9. Krankenhauspfleger: ein an ein Krankenhaus gebundener Krankenpfleger,

  10. Pflegehelfer: der in Artikel 21sexiesdecies des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnte und an das Krankenhaus gebundene Pflegehelfer,

  11. Pflegepersonal: alle an das Krankenhaus gebundenen Pflegehelfer,

  12. unterstützendem Personal: alle Personalmitglieder, die nicht zu einer der im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 78 erwähnten Kategorien Berufsfachkräfte gehören und das Krankenpflegepersonal mit ihren administrativen und logistischen Aufgaben unterstützen.

    Art. 9 - Die auf Krankenhausärzte anwendbaren Bestimmungen der Artikel 18 bis 22 und von Titel IV sind ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnten Fachkräfte, die die Zahnheilkunde in einem Krankenhaus ausüben, und auch auf Apotheker oder Lizentiaten der chemischen Wissenschaft, die in einem Krankenhaus arbeiten und gemäss Artikel 5 § 2 des vorerwähnten Erlasses befugt sind, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen.

    Abschnitt 8 - Verbände zwischen Pflegeeinrichtungen und Diensten

    Art. 10 - Der König kann nach Anhörung des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung der Bestimmungen der Titel I bis IV des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den notwendigen Anpassungen auf die Verbände in Pflegebereichen oder anderen Bereichen, die Er näher bestimmt, zwischen Pflegeeinrichtungen und Diensten, die Er näher bestimmt, ausdehnen.

    Abschnitt 9 - Pflegenetz und Pflegekreis

    Art. 11 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

  13. Pflegeversorgungsnetz: alle Pflegeanbieter, Pflegeerbringer, Einrichtungen und Dienste, die von der Grundlagengesetzgebung her nicht in den Zuständigkeitsbereich der in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden fallen und im Rahmen eines einrichtungsübergreifenden juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommens für eine von ihnen festzulegende Zielgruppe von Patienten in einem von ihnen zu begründenden Gebiet gemeinsam einen oder mehrere Pflegekreise anbieten,

  14. Pflegekreis: alle Pflegeprogramme und anderen Pflegeversorgungsmassnahmen, die von der Grundlagengesetzgebung her nicht in den Zuständigkeitsbereich der in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden fallen und über ein Pflegeversorgungsnetz organisiert werden, das die in Nr. 1 erwähnte Zielgruppe oder Unterzielgruppe nacheinander in Anspruch nehmen kann.

    § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Zielgruppen bestimmen, für die die Pflege über ein Pflegeversorgungsnetz angeboten wird. Gegebenenfalls kann Er die Kategorien Pflegeanbieter bestimmen, die am erwähnten Netz auf jeden Fall beteiligt sind.

    § 3 - Der König kann die Regeln für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 festlegen und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den erforderlichen Anpassungen auf die in § 1 erwähnten Netze, auf die zu ihnen gehörenden Pflegekreise und auf die Organe, aus denen sie sich zusammensetzen, ausdehnen.

    Abschnitt 10 - Pflegeprogramme

    Art. 12 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Liste der Pflegeprogramme, so wie sie von Ihm näher bestimmt werden und die von der Behörde, die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung für die Gesundheitspolitik zuständig ist, zugelassen werden müssen.

    § 2 - Der König kann für jedes der in § 1 erwähnten Pflegeprogramme die für die Zulassung erforderlichen Merkmale bestimmen, insbesondere:

  15. die Zielgruppe,

  16. die Art und den Inhalt der Pflege,

  17. das Mindestniveau der Aktivität,

  18. die erforderliche Infrastruktur,

  19. den erforderlichen medizinischen und nichtmedizinischen Personalbestand und die erforderlichen Fachkenntnisse,

  20. die Qualitätsnormen und Normen in Bezug auf die Qualitätskontrolle,

  21. die betriebswirtschaftlichen Kriterien,

  22. die Kriterien in Bezug auf die geographische Zugänglichkeit.

    § 3 - Der König kann nach Anhörung des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung...

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