22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,

Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1. De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten.

Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 februari 2006.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Binnenlandse Zaken,

P. DEWAEL

Bijlage

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

15. DEZEMBER 2004 - Gesetz über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz gewährleistet die Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten.

Unbeschadet der Rechtsvorschriften über den Schutz der Verbraucher führt es eine spezifische Regelung für dingliche Sicherheiten mit Bezug auf Finanzinstrumente, Barsicherheiten und Nettingvereinbarungen ein.

In Bezug auf die Bestimmungen der Kapitel II bis X kann auf vorliegendes Gesetz mit der Überschrift « Gesetz über Finanzsicherheiten » verwiesen werden.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. « Finanzinstrument »: ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, ein Recht auf oder in Bezug auf ein solches Finanzinstrument einschliesslich eines unkörperlichen Miteigentumsrechts, das auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben Gattung entsteht im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten oder von Artikel 468 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches oder von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, oder eine Forderung in Bezug auf ein solches Finanzinstrument,

2. « Barsicherheit »: Rechte, die aus einem in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebenen Betrag hervorgehen, Bargeld ausgeschlossen, und vergleichbare Geldforderungen,

3. « Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten »: nachstehende Vereinbarungen und ähnliche Vereinbarungen, die nach ausländischem Recht abgeschlossen werden:

  1. Pfandvereinbarungen,

  2. Vereinbarungen zur Eigentumsübertragung als Sicherheit einschliesslich Rückübertragungsvereinbarungen (so genannte « Wertpapierpensionsgeschäfte » beziehungsweise « Repos »),

    4. « Nettingvereinbarungen »: Vereinbarungen über Schuldumwandlung oder über bilaterale oder multilaterale Aufrechnung,

    5. « Insolvenzverfahren »: Konkursverfahren, gerichtliche Vergleiche, kollektive Schuldenregelungen oder andere belgische oder ausländische gerichtliche, administrative oder freiwillige Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen verwertet und der Erlös je nach Fall unter den Gläubigern, Aktionären, Gesellschaftern oder Mitgliedern verteilt wird, und Sanierungsmassnahmen, die das Tätigwerden einer belgischen oder ausländischen Behörde oder eines belgischen oder ausländischen Gerichts mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage zu sichern oder wieder herzustellen, und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen; dazu zählen unter anderem auch Massnahmen, die die Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Schuldforderungen beinhalten,

    6. « Parteien »:

  3. für die in Nummer 3 Buchstabe a) erwähnten Vereinbarungen, den Pfandgläubiger, den Pfandschuldner, den Drittgläubiger oder den Drittschuldner,

  4. für die in Nummer 3 Buchstabe b) erwähnten Vereinbarungen, den Zedenten und den Zessionar, den Terminkäufer und den Terminverkäufer,

    7. « Nichterfüllung »: Nichtzahlungen und Ereignisse, die zwischen den Parteien einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder der besicherten Verpflichtung vereinbart oder durch das Gesetz vorgesehen sind, aufgrund deren der Begünstigte einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten zur Verwertung der Sicherheit berechtigt ist,

    8. « gleichwertigen Finanzinstrumenten »: Finanzinstrumente mit denselben Merkmalen und einem Betrag in gleicher Höhe oder Finanzinstrumente, die vereinbarungsgemäss als solche angenommen werden,

    9. « Nachdeckungsleistung »: Finanzinstrumente beziehungsweise Barsicherheiten, die als Sicherheit bestellt werden oder im Rahmen einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten übertragen werden, um während der Dauer der Vereinbarung das vereinbarte Gleichgewicht zwischen den Leistungen der Parteien oder der Parteien der besicherten Verpflichtung zu gewährleisten, entweder in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft oder in Bezug auf alle oder einen Teil ihrer Geschäfte.

    KAPITEL III - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

    Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten mit Bezug auf:

    1. Finanzinstrumente, die dem Begünstigten der Sicherheit oder der Person, die für seine Rechnung handelt, bereitgestellt werden,

    2. oder Barsicherheiten, die vereinbarungsgemäss zugunsten des Begünstigten der Sicherheit oder der Person, die für seine Rechnung handelt, verpfändet oder übertragen werden.

    Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 genügt der Nachweis, dass dem Begünstigten der Sicherheit oder der Person, die für seine Rechnung handelt, die als Sicherheit bestellten Aktiva tatsächlich geliefert, übertragen oder gutgeschrieben wurden oder ihnen auf sonstige Weise der Besitz oder die Kontrolle daran verschafft wurde.

    Die Besitzeinweisung von Finanzinstrumenten, die auf einem Konto gebucht sind, kann insbesondere durch ihre Buchung auf ein Sonderkonto erfolgen, das auf den Namen des Sicherungsgebers oder des Begünstigten der Sicherheit oder eines Drittgläubigers eröffnet ist. Die Tatsache, dass die als Sicherheit bestellten Aktiva in die Bücher eines Vermittlers eingetragen werden, hindert diesen nicht daran, in Bezug auf diese Aktiva als Partei zu handeln.

    § 2 - Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf Nettingvereinbarungen anwendbar.

    Art. 5 - Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten, die von einem Vertreter von Begünstigten dinglicher Sicherheiten abgeschlossen werden, der in eigenem Namen, aber für Rechnung dieser Begünstigten handelt, gelten als gültig und Dritten gegenüber - vorerwähnter Vertreter einbegriffen - wirksam, sofern die Identität der Begünstigten dinglicher Sicherheiten anhand vorerwähnter Vereinbarungen bestimmt werden kann. Die Identität dieser Begünstigten dinglicher Sicherheiten kann im Laufe der Zeit ändern, ohne dass sich dies auf die dingliche Sicherheit, insbesondere auf ihre Gültigkeit, ihre Wirksamkeit und ihren Rang auswirkt.

    Der Vertreter geniesst alle Rechte und Vorrechte, die normalerweise den Begünstigten, für deren Rechnung er handelt, zukommen.

    KAPITEL IV - Beweis

    Art. 6 - Der Abschluss von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten erwähnt in Artikel 4 muss schriftlich nachgewiesen werden, die elektronische Form und andere dauerhafte Datenträger einbegriffen, oder mit allen rechtlichen Mitteln, die in Handelssachen zugelassen sind. Dies gilt ebenfalls für die Identifizierung von Aktiva, die Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten sind, und in Bezug auf Finanzinstrumente für ihre Bereitstellung.

    KAPITEL V - Pfandrecht

    Abschnitt I - Bedingungen für Gültigkeit und Wirksamkeit des Pfandrechts

    Art. 7 - § 1 - Die in den Artikeln 1328 und 2074 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Verpflichtungen sind nicht auf das in Artikel 4 erwähnte zivilrechtliche Pfandrecht anwendbar.

    § 2 - Auf Nachdeckungsleistungen und gleichwertige Finanzinstrumente oder Barsicherheiten, die während der Dauer der Vereinbarung die Stelle der Aktiva einnehmen, die das ursprüngliche Pfand bilden, ist dieselbe Regelung anwendbar wie für die ursprünglich verpfändeten Aktiva.

    Abschnitt II - Verwertung

    Art. 8 - § 1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der Parteien darf der Pfandgläubiger bei Nichterfüllung ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Entscheidung die Finanzinstrumente, die Gegenstand des Pfands sind, binnen der bestmöglichen Frist verwerten ungeachtet eines Insolvenzverfahrens, der Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern des Schuldners oder des Drittschuldners. Der Ertrag aus der Verwertung dieser Finanzinstrumente wird gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Ein eventueller Restbetrag steht dem Pfandschuldner...

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