15 JANUARI 2014. - Wet houdende wijziging van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV)

Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 januari 2014 houdende wijziging van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

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15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 74 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt ersetzt:

Art. 74 - § 1 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit vor einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der Selbständige an der Immobilie hat, eigene Rechte oder gemeinschaftliche Rechte oder Rechte ungeteilter Art sind.

Bei ungeteilten dinglichen Rechten beschränkt sich die Wirksamkeit der Erklärung auf den ungeteilten Teil, über den der Selbständige am Datum der Urkunde verfügt. Gleiches gilt im Falle einer Spaltung in Nießbrauch und bloßem Eigentum. Bei späterer Ausdehnung der dinglichen Rechte an derselben Immobilie wird die Wirksamkeit der Erklärung von Rechts wegen und rückwirkend auf die neu erworbenen Rechte ausgedehnt, es sei denn, der Gläubiger weist nach, dass der Selbständige seine Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat.

Gemeinschaftliche dingliche Rechte können in ihrer Gesamtheit von Anfang an für unpfändbar erklärt werden.

§ 2 - Der Notar kann die Erklärung erst...

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