15 MEI 2007. - Wet betreffende de civiele veiligheid

Duitse vertaling

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST INNERES

  1. MAI 2007 - Gesetz ¸ber die zivile Sicherheit

    ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

    Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL I - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.

    TITEL II - Zivile Sicherheit

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 2 - ß 1 - F¸r die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  2. "Einsatzdiensten der zivilen Sicherheit": die Feuer- und Rettungswachen der Hilfeleistungszonen sowie die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes,

  3. "Minister": den Minister, zu dessen Zust‰ndigkeitsbereich das Innere gehˆrt, und, was die medizinische, sanit‰re und psychosoziale Hilfeleistung betrifft, den Minister, zu dessen Zust‰ndigkeitsbereich die Volksgesundheit gehˆrt,

  4. "Gouverneur": die Provinzgouverneure, mit Ausnahme des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Br¸ssel-Hauptstadt,

  5. "angemessenen Mitteln": den Mindesteinsatz von Personal und Material, der f¸r die qualitative Ausf¸hrung der Auftr‰ge und die Gew‰hrleistung eines ausreichenden Niveaus f¸r die Sicherheit des eingreifenden Personals erforderlich ist,

  6. "schnellstmˆglicher angemessener Hilfe": die Einsatzdienste, die mit den angemessenen Mitteln am schnellsten am Einsatzort sein kˆnnen,

  7. "Risikoanalyse": Bestandsaufnahme und Analyse der auf dem Gebiet der Zone bestehenden Risiken, aus denen der Bedarf an Material und Personal zur Deckung dieser Risiken hervorgeht,

  8. "zivilen Massnahmen": Massnahmen nichtpolizeilicher und nichtmilit‰rischer Art,

  9. "Feuer- und Rettungswache", nachstehend Wache genannt: eine mit dem notwendigen Personal und Material ausgestattete Einsatzstruktur, von der aus die angemessenen Mittel zur Ausf¸hrung der Einsatzauftr‰ge gesandt werden kˆnnen.

    ß 2 - Unbeschadet der Zust‰ndigkeiten des Ministers des Innern ist der Minister der Volksgesundheit in Bezug auf die medizinische, sanit‰re und psychosoziale Hilfeleistung bei der Ausf¸hrung folgender Artikel zust‰ndig:

  10. Artikel 8,

  11. Artikel 9,

  12. Artikel 11 ß 1 Nr. 2,

  13. Artikel 21,

  14. Artikel 69,

  15. Artikel 102,

  16. Artikel 106,

  17. Artikel 119 ß 1,

  18. Artikel 178,

  19. Artikel 206.

    Art. 3 - Die zivile Sicherheit umfasst s‰mtliche zivilen Massnahmen und Mittel, die zur Ausf¸hrung der im vorliegenden Gesetz erw‰hnten Auftr‰ge notwendig sind, um zu jeder Zeit Personen Hilfe zu leisten sowie ihre G¸ter und ihren Lebensraum zu sch¸tzen.

    Die Dienste der zivilen Sicherheit werden mit Ausnahme der medizinischen, sanit‰ren und psychosozialen Hilfeleistung gem‰ss den Artikeln 4 bis 6 organisiert und strukturiert.

    Art. 4 - Die Fˆderalbehˆrde verf¸gt zur Ausf¸hrung ihrer Auftr‰ge in Sachen zivile Sicherheit insbesondere ¸ber die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, das Fˆderale Ausbildungszentrum f¸r die Hilfsdienste, das Fˆderale Fachzentrum f¸r die zivile Sicherheit und eine Generalinspektion der Dienste.

    Art. 5 - Die Hilfeleistungszone sorgt f¸r die Einrichtung und Organisation der Wachen auf ihrem Gebiet und erf¸llt die ihr durch vorliegendes Gesetz anvertrauten Auftr‰ge auf autonome Weise.

    Die Hilfsleistungszone setzt sich aus einem Netzwerk von Wachen zusammen, deren Anzahl und Niederlassung auf der Grundlage der Risikoanalyse festgelegt werden.

    Der Kˆnig bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhalt und die Mindestbedingungen f¸r die Risikoanalyse.

    Art. 6 - Die Wachen f¸hren alleine oder gemeinsam die Auftr‰ge aus, die ihnen durch vorliegendes Gesetz anvertraut werden, unter Ber¸cksichtigung des Prinzips der schnellstmˆglichen angemessenen Hilfe.

    Der Kˆnig bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestbedingungen f¸r die schnellstmˆgliche angemessene Hilfe und f¸r die angemessenen Mittel.

    Art. 7 - Die Grenzen der Provinzen, der Hilfeleistungszonen und der Gemeinden bilden kein Hindernis f¸r den Einsatz der Wachen, so wie er in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen ist.

    Art. 8 - Der Kˆnig legt die in Sachen zivile Sicherheit zu treffenden Massnahmen fest. Er kann insbesondere:

  20. ein Programm von Massnahmen f¸r die zivile Sicherheit erstellen, das von jedem Einwohner, von den von Ihm bestimmten ˆffentlichen Diensten und von jeder privaten, ˆffentlichen oder gemeinn¸tzigen Einrichtung umgesetzt werden muss,

  21. die Massnahmen zur Identifizierung der Risiken festlegen, namentlich die Bestandsaufnahme der auf dem nationalen Gebiet bestehenden Risiken, die von den zust‰ndigen Verwaltungsbehˆrden im Rahmen der Noteinsatzplanung ber¸cksichtigt werden kˆnnen,

  22. die Massnahmen in Bezug auf die interministerielle oder multidisziplin‰re Bew‰ltigung, Koordinierung oder Unterst¸tzung von Ereignissen oder Notfallsituationen festlegen,

  23. die Massnahmen in Bezug auf die Vorbereitung der interministeriellen oder multidisziplin‰ren Bew‰ltigung, Koordinierung oder Unterst¸tzung von Ereignissen oder Notfallsituationen festlegen, einschliesslich der Noteinsatzplanung und der Ausbildung,

  24. die Normen in Sachen Lˆschwasservorr‰te, ¸ber die die Gemeinden verf¸gen m¸ssen, festlegen.

    Art. 9 - ß 1 - Der Kˆnig kann den Inhalt der verschiedenen Noteinsatzpl‰ne, die Modalit‰ten f¸r ihre Erstellung sowie die Struktur, was Organisation und Arbeitsweise betrifft, bestimmen.

    ß 2 - Der Kˆnig erstellt die Noteinsatzpl‰ne, in denen eine Antwortstruktur f¸r Ereignisse und Notfallsituationen, die eine Bew‰ltigung, eine Koordinierung oder eine Unterst¸tzung auf nationaler Ebene erfordern, organisiert wird.

    ß 3 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Br¸ssel-Hauptstadt erstellt der Gouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Br¸ssel-Hauptstadt einen allgemeinen Noteinsatzplan, in dem die allgemeinen Richtlinien und die Informationen vorgesehen sind, die notwendig sind, um die Bew‰ltigung der Notfallsituation, einschliesslich der zu treffenden Massnahmen und der Organisation der Hilfeleistung, zu gew‰hrleisten.

    Die in Absatz 1 erw‰hnten Noteinsatzpl‰ne werden dem Minister zur Billigung vorgelegt.

    ß 4 - In jeder Gemeinde erstellt der B¸rgermeister einen allgemeinen Noteinsatzplan, in dem die allgemeinen Richtlinien und die Informationen vorgesehen sind, die notwendig sind, um die Bew‰ltigung der Notfallsituation, einschliesslich der zu treffenden Massnahmen und der Organisation der Hilfeleistung, zu gew‰hrleisten.

    Die in Absatz 1 erw‰hnten Noteinsatzpl‰ne werden, nachdem sie vom Gemeinderat angenommen worden sind, dem Gouverneur beziehungsweise dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Br¸ssel-Hauptstadt zur Billigung vorgelegt.

    ß 5 - Die allgemeinen Noteinsatzpl‰ne der Gemeinden, der Provinzen und des Verwaltungsbezirks Br¸ssel-Hauptstadt kˆnnen mit zus‰tzlichen Bestimmungen, die sich spezifisch auf besondere Risiken beziehen, erg‰nzt werden. Diese Bestimmungen werden in besondere Noteinsatzpl‰ne aufgenommen.

    Der Kˆnig kann bestimmen, welche Risiken von den Gemeinden, den Provinzen und vom Verwaltungsbezirk Br¸ssel-Hauptstadt in einen besonderen Noteinsatzplan aufzunehmen sind.

    Art. 10 - Provinzen, Gemeinden und Zonen kˆnnen verpflichtet werden, den Diensten der zivilen Sicherheit Grundst¸cke, R‰umlichkeiten, Mobiliar und Bedarfsmaterial entweder zur Unterrichtung des Personals dieser Dienste oder zwecks Durchf¸hrung der Massnahmen der zivilen Sicherheit auf ihrem Gebiet zur Verf¸gung zu stellen.

    Der Kˆnig bestimmt, in welchen F‰llen und unter welchen Umst‰nden eine Entsch‰digung gew‰hrt werden kann.

    KAPITEL II - Allgemeine Auftr‰ge der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit

    Art. 11 - ß 1 - Die allgemeinen Auftr‰ge der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit sind folgende:

  25. Rettung und Beistand zugunsten von Personen in gef‰hrlichen Situationen und Schutz ihrer G¸ter,

  26. dringende medizinische Hilfe, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 ¸ber die dringende medizinische Hilfe bestimmt,

  27. Brand- und Explosionsbek‰mpfung und Bek‰mpfung der Folgen,

  28. Bek‰mpfung von Verschmutzung und von Freisetzung gef‰hrlicher Stoffe, einschliesslich radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlungen,

  29. logistische Unterst¸tzung.

    ß 2 - Zu den in ß 1 Nr. 1, 3 und 5 aufgez‰hlten Auftr‰gen gehˆren: Vorausschau, Verh¸tung, Vorbereitung, Durchf¸hrung und Bewertung.

    Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter:

  30. Vorausschau: alle Massnahmen, um eine Bestandsaufnahme der Risiken zu machen und sie zu analysieren,

  31. Verh¸tung: alle Massnahmen, um das Auftreten von Risiken zu begrenzen oder die Folgen des Auftretens auf ein Mindestmass zu reduzieren,

  32. Vorbereitung: alle Massnahmen, um zu gew‰hrleisten, dass der Dienst bereit ist, einen tats‰chlichen Zwischenfall zu bew‰ltigen,

  33. Durchf¸hrung: alle Massnahmen, die bei tats‰chlichem Auftreten eines Zwischenfalls getroffen werden,

  34. Bewertung: alle Massnahmen, um die Vorausschau, die Verh¸tung, die Vorbereitung und die Durchf¸hrung ¸ber die Lehren aus dem Zwischenfall zu verbessern.

    ß 3 - Unbeschadet der Befugnisse der anderen ˆffentlichen Dienste sorgen die Hilfeleistungszonen f¸r die Anwendung der Vorschriften ¸ber die Brand- und Explosionsverh¸tung.

    Art. 12 - Der Kˆnig bestimmt nach Stellungnahme der Gouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Br¸ssel-Hauptstadt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Aufgaben im Rahmen der in Artikel 11 erw‰hnten Auftr‰ge von den Wachen und welche von den Einsatzeinheiten der zivilen Sicherheit ausgef¸hrt werden.

    Der Kˆnig kann nach Stellungnahme der Gouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Br¸ssel-Hauptstadt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, f¸r welche Aufgaben oder unter welchen Umst‰nden die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes herbeigerufen werden oder von Amts wegen eingreifen.

    Art. 13 - Der Kˆnig...

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