27 MEI 2010. - Besluit van de Waalse Regering houdende het statuut van de reisbureaus. - Addendum

De vertaling in het Duits van bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 16 juni 2010 op blz. 37576, staat hierboven vermeld.

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der Reiseagenturen;

Aufgrund des durch den "Conseil supérieur du Tourisme" (Hoher Rat für Tourismus) am 29. April 2008 abgegebenen Gutachtens;

Aufgrund des durch den technischen Ausschuss der Reiseagenturen am 22. April 2008 abgegebenen Gutachtens;

Aufgrund des am 3. April 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 10. April 2008 gegebenen Einverständnisses des Haushaltsministers;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Titel 1 - Genehmigungen

KAPITEL I - Die verschiedenen Kategorien von Genehmigungen

Artikel 1 - § 1. In vorliegendem Text gelten folgende Begriffsbestimmungen

  1. Dekret: das Dekret vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der Reiseagenturen;

  2. zuständige Behörde: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;

  3. Richtlinien:

    - die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie ihre späteren Abänderungen;

    - die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt;

  4. Reiseagentur: die Reiseagentur im Sinne von Artikel 1, § 2, 2° des Dekrets;

  5. Dienstleister: der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets;

  6. reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe von beruflichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;

  7. Ausbildungsnachweis: ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;

  8. Einschreiben: jede Einsendung im Sinne von Artikel 1, § 2, 4° des Dekrets.

    § 2. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach folgenden Regeln:

    - der Empfangstag der Urkunde, der den Anfang einer Frist bildet, wird nicht darin aufgenommen;

    - der Verfallstag wird in der Frist aufgenommen. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt.

    Art. 2 - § 1. Es gibt drei Kategorien von Genehmigungen, die es erlauben, die in Artikel 2, § 1 des Dekrets bestimmte Aktivität nach den unten stehenden Unterscheidungen auszuüben:

  9. die Genehmigung der Kategorie A, die Folgendes erlaubt:

    1. die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, für Einzelpersonen oder für Gruppen;

    2. den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von Ubernachtungs- und Essensscheinen;

    3. den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und Flugscheinen für alle Transportarten;

  10. die Genehmigung der Kategorie B, die Folgendes erlaubt:

    1. den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von Ubernachtungs- und Essensscheinen;

    2. den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und Flugscheinen für alle Transportarten;

  11. die Genehmigung der Kategorie C, die den Reisebusbetreibern Folgendes erlaubt:

    1. die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, wenn der Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss;

    2. den Verkauf, als Vermittler, von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, die durch Dritte organisiert werden, die über eine der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Genehmigungen verfügen, wenn der Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss.

    § 2. Eine selbe natürliche oder juristische Person kann nicht Inhaber mehrerer Genehmigungen sein, was auch deren Kategorien sind.

    KAPITEL II - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung

    Abschnitt 1 - Bedingungen betreffend die Personen

    Staatsangehörigkeit

    Art. 3 - Der Antragsteller für die Genehmigung oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

  12. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder anwendbar wird, sein;

  13. Angehöriger eines der Mitgliedstaaten des Europarats sein, der das Europäische Niederlassungsabkommen ratifiziert hat;

  14. Angehöriger eines Drittstaats sein, der in Belgien den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat und/oder ein Familienmitglied eines EU-Bürgers sein, der sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausübt.

    Berufliche Eignung

    Art. 4 - § 1. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie A oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    1. Inhaber sein

  15. eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder

  16. eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine relevante Erfahrung von zwei Jahren in einer Reiseagentur haben, oder

  17. eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder

  18. eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben;

    1. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bedingungen haben.

      § 2. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie B oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    2. Inhaber sein

  19. des Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, oder

  20. eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder

  21. eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder

  22. eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben.

    1. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bedingungen haben.

      § 3. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie C oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    2. Inhaber sein

  23. eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft...

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