6 JULI 2007. - Wet betreffende de medisch begeleide voortplanting en de bestemming van de overtallige embryo's en de gameten. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 6 juli 2007 betreffende de medisch begeleide voortplanting en de bestemming van de overtallige embryo's en de gameten (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2007), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :

- de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008);

- de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing op de mens of het wetenschappelijk onderzoek (Belgisch Staatsblad van 30 december 2008, err. van 19 oktober 2009).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

6. JULI 2007 - Gesetz über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  1. medizinisch assistierter Fortpflanzung: die Gesamtheit näherer Regeln und Bedingungen für die Anwendung neuer medizinischer Techniken der assistierten Fortpflanzung zur Durchführung von:

    1. entweder einer Insemination,

    2. oder einer der Techniken der In-vitro-Fertilisation, das heisst einer der Techniken, bei denen eine Eizelle und/oder ein Embryo zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens behandelt werden,

  2. Embryo: eine Zelle oder einen Zellverband mit der Fähigkeit, sich zu einem Menschen zu entwickeln,

  3. Embryo in vitro: einen Embryo, der sich ausserhalb eines Frauenkörpers befindet,

  4. überzähligem Embryo: einen Embryo, der im Rahmen der medizinisch assistierten Fortpflanzung erzeugt wurde, einer Frau jedoch nicht transferiert worden ist,

  5. Kryokonservierung: das Einfrieren von Gameten, überzähligen Embryonen, Gonaden und Fragmenten von Gonaden,

  6. Wunschelternteil: jede Person, die beschlossen hat, Elternteil durch assistierte Fortpflanzung zu werden, ungeachtet dessen, ob diese anhand ihrer eigenen Gameten oder Embryonen durchgeführt wird oder nicht,

  7. Fertilitätszentrum: ein Pflegeprogramm für Reproduktionsmedizin im Sinne des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 zur Festlegung der Normen, denen die Pflegeprogramme "Reproduktionsmedizin" entsprechen müssen, um zugelassen zu werden,

  8. Forschung an überzähligen Embryonen: die Bereitstellung überzähliger Embryonen für Forschungszwecke im Sinne und unter den Bedingungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro mit dem Ziel, Kenntnisse zu gewinnen, die für die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, wie erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, spezifisch sind,

  9. Embryospender: eine Person, die durch eine mit einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation geschlossene unentgeltliche Vereinbarung überzählige Embryonen abtritt, damit diese auf anonyme Weise im Rahmen einer assistierten Fortpflanzung bei anonymen Embryoempfängern verwendet werden können, ohne dass zwischen dem ungeborenen Kind und dem Spender ein Abstammungsverhältnis festgestellt werden kann,

  10. Embryoempfänger: eine Person, die schriftlich darin eingewilligt hat, im Rahmen einer medizinisch assistierten Fortpflanzung überzählige Embryonen zu empfangen, ohne dass zwischen dem Spender und dem ungeborenen Kind ein Abstammungsverhältnis festgestellt werden kann,

  11. Gameten: Fortpflanzungszellen, die je nach Geschlecht in weibliche Gameten (Eizellen) und männliche Gameten (Spermien) eingeteilt werden und deren Verschmelzung einen Embryo bildet,

  12. überzähligen Gameten: Gameten, die im Rahmen der medizinisch assistierten Fortpflanzung entnommen, jedoch nicht unmittelbar für eine medizinisch assistierte Fortpflanzung verwendet wurden,

  13. Forschung an Gameten oder Gonaden: die Bereitstellung von Gameten, Gonaden oder Fragmenten von Gonaden für Forschungszwecke,

  14. Gonade: das Organ, das die Fortpflanzungszellen produziert, das heisst die Eierstöcke bei der Frau und die Hoden beim Mann,

  15. Person, bei der eine Entnahme vorgenommen wird: eine Person, der Gameten entnommen werden, um diese Gameten in ein wissenschaftliches Forschungsprotokoll zu integrieren,

  16. Gametenspender: eine Person, die durch eine mit einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation geschlossene unentgeltliche Vereinbarung Gameten abtritt, damit diese im Rahmen einer assistierten Fortpflanzung bei Gametenempfängern verwendet werden können, ohne dass zwischen dem ungeborenen Kind und dem Spender ein Abstammungsverhältnis festgestellt werden kann,

  17. Gametenempfänger: eine Person, die schriftlich darin eingewilligt hat, im Rahmen einer medizinisch assistierten Fortpflanzung Gameten zu empfangen, ohne dass zwischen dem Spender und dem ungeborenen Kind ein Abstammungsverhältnis festgestellt werden kann,

  18. Post-mortem-Transfer: eine Technik, die die medizinisch assistierte Befruchtung einer Frau durch den Transfer überzähliger kryokonservierter Embryonen ermöglicht, die ihr Partner ihr vor seinem Tod durch eine Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat,

  19. Post-mortem-Insemination: eine Technik, die die medizinisch assistierte Befruchtung einer Frau mit kryokonservierten Gameten ermöglicht, die ihr Partner ihr vor seinem Tod durch eine Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat,

  20. genetischer Präimplantationsdiagnostik: eine Technik, die darin besteht, im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation ein oder mehrere genetische Merkmale eines Embryos in vitro zu untersuchen, um Informationen zu sammeln, die zur Auswahl der zu transferierenden Embryonen benutzt werden,

  21. Zentrum für Humangenetik: ein Zentrum im Sinne des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1987 zur Festlegung der Normen, denen die Zentren für Humangenetik entsprechen müssen, um zugelassen zu werden,

  22. Matching: Technik, die darin besteht, Gameten und überzählige Embryonen so auszuwählen, dass zu grosse Unterschiede körperlicher Merkmale zwischen Spender(n) und Empfänger(n) vermieden werden.

    TITEL III - Medizinisch assistierte Fortpflanzung

    KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze

    Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 zur Festlegung der Normen, denen die Pflegeprogramme "Reproduktionsmedizin" entsprechen müssen, um zugelassen zu werden, dürfen In-vitro-Fertilisationen und die Kryokonservierung von Embryonen, Gameten, Gonaden und Fragmenten von Gonaden nur in Fertilitätszentren vorgenommen werden.

    [...]

    [Art. 3 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 19. Dezember 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008)]

    Art. 4 - Gameten dürfen volljährigen Frauen, die höchstens 45 Jahre alt sind, entnommen werden.

    Anträge auf Embryotransfer oder Insemination mit Gameten können von volljährigen Frauen, die höchstens 45 Jahre alt sind, eingereicht werden.

    Embryotransfers oder Inseminationen mit Gameten dürfen nicht bei volljährigen Frauen über 47 Jahren vorgenommen werden.

    In Abweichung von Absatz 1 kann eine Entnahme im Hinblick auf eine Kryokonservierung von Gameten, überzähligen Embryonen, Gonaden oder Fragmenten von Gonaden bei Minderjährigen aus medizinischen Gründen vorgenommen werden.

    Art. 5 - Fertilitätszentren sorgen in Zusammenhang mit der Zugänglichkeit der Behandlung für ein Höchstmass an Transparenz; es steht ihnen frei, in Bezug auf die an sie gerichteten Anträge die Gewissensfrage zu stellen.

    Fertilitätszentren müssen den oder die Antragsteller binnen einem Monat nach der Entscheidung des zu Rate gezogenen Arztes über ihre Weigerung, dem Antrag Folge zu leisten, informieren.

    Diese Weigerung erfolgt schriftlich und umfasst obligatorischerweise:

    1. entweder die medizinischen Gründe für die Weigerung,

    2. oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Berufung auf die Gewissensfrage,

    3. oder, wenn der oder die Antragsteller es gewünscht haben, die Adresse eines anderen Fertilitätszentrums, an das sie sich wenden können.

    KAPITEL II - Verfahren

    Abschnitt 1 - Vorherige Information

    Art. 6 - Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum beschliesst, dem Antrag auf medizinisch assistierte Fortpflanzung Folge zu leisten, überprüft es in den dazu Anlass gebenden Fällen vor Unterzeichnung der in Artikel 7 erwähnten Vereinbarung, ob die Gründe für die Sterilität, die Unfruchtbarkeit oder die Subfruchtbarkeit der Antragstellerin oder des den Antrag stellenden Paares gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den Berufsgepflogenheiten festgestellt und behandelt wurden.

    Nach dieser Überprüfung muss das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum obligatorischerweise:

    1. die betreffenden Parteien ehrlich über die medizinisch assistierte Fortpflanzung informieren,

    2. den betreffenden Parteien vor und während des Verfahrens der medizinisch assistierten Fortpflanzung eine psychologische Begleitung anbieten.

    Abschnitt 2 - Vereinbarung

    Art. 7 - Vor jeglichem medizinischen Schritt mit Bezug auf die medizinisch assistierte Fortpflanzung erstellen die Wunscheltern beziehungsweise der Wunschelternteil und das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum eine Vereinbarung.

    In der Vereinbarung sind Identität, Alter und Adresse der Wunscheltern beziehungsweise des Wunschelternteils sowie die Kontaktinformationen des zu Rate gezogenen Fertilitätszentrums vermerkt.

    Wenn es sich um ein Paar handelt, wird die Vereinbarung von beiden Wunschelternteilen unterzeichnet.

    Die Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen erstellt, wobei eine für das Fertilitätszentrum und die andere für die Wunscheltern beziehungsweise den Wunschelternteil bestimmt ist.

    Abschnitt 3 - Änderung der ursprünglichen Vereinbarung

    Art. 8 - Die Anweisungen der Wunscheltern beziehungsweise des Wunschelternteils können, bis die zuletzt angegebene Anweisung durchgeführt ist, geändert werden, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit die Frist für die Konservierung der Gameten oder...

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