15 MEI 2007. - Wet betreffende de vergoeding van schade als gevolg van gezondheidszorg

Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 15 mei 2007 betreffende de vergoeding van schade als gevolg van gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 6 juli 2007), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :

- de wet van 21 december 2007 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de vergoeding van schade als gevolg van gezondheidszorg wat betreft de datum van inwerkingtreding (Belgisch Staatsblad van 31 december 2007);

- de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

15. MAI 2007 - Gesetz über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen

KAPITEL I - Vorangehende Bestimmungen

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

1. "Fachkraft": die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Fachkraft,

2. "Pflegeeinrichtung": jede Einrichtung, in der Gesundheitspflegeleistungen erbracht werden und die durch das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser geregelt wird, sowie das Krankenhaus, das vom Ministerium der Landesverteidigung verwaltet wird und in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, die Bluttransfusionszentren im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von Blut und Blutderivaten menschlichen Ursprungs und die Einrichtungen, die im Königlichen Erlass Nr. 143 vom 30. Dezember 1982 zur Festlegung der Bedingungen, denen die Labore entsprechen müssen im Hinblick auf die Beteiligung der Krankenversicherung für Leistungen der klinischen Biologie erwähnt sind,

3. "Pflegeanbieter": eine in Nr. 1 erwähnte Fachkraft, die eine Pflegeleistung erbringt, oder eine in Nr. 2 erwähnte Pflegeeinrichtung, in der Gesundheitspflegeleistungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes erbracht werden,

4. "Gesundheitspflegeleistungen": die Leistungen, die von einem Pflegeanbieter im Rahmen der Ausübung seines Berufs erbracht werden im Hinblick auf:

  1. die Förderung, Feststellung, Wahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung des Gesundheitszustands oder der Ästhetik des Patienten,

  2. die Spende von menschlichem Körpermaterial durch den Patienten,

  3. Empfängnisverhütung oder einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch,

  4. Entbindungen,

  5. die Begleitung des Patienten beim Sterben,

5. "Patient": eine natürliche Person, für die, auf ihren Antrag hin oder nicht, Gesundheitspflege erbracht wird,

6. "Versicherungsunternehmen": ein in Belgien in Anwendung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassenes oder von der Zulassung befreites Versicherungsunternehmen,

7. "Fonds": den in Artikel 12 erwähnten Fonds,

8. "Aufsichtsminister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister und den für die Wirtschaft zuständigen Minister,

9. "Rechtsnachfolger": die in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen,

10. "Antragsteller": den Patienten oder seine Rechtsnachfolger oder ihre gesetzlichen Vertreter, die gemäss den in Artikel 17 erwähnten Regeln einen Antrag auf Entschädigung an den Fonds richten,

11. "Versicherungsträger": einen Landesverband, die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen.

§ 2 - Unter Rechtsnachfolgern des verstorbenen Patienten versteht man:

1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist,

2. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes des infolge der Gesundheitspflegeleistung gestorbenen Patienten weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, unter der Bedingung:

- dass die nach dem schadensbegründenden Ereignis eingegangene Ehe mindestens ein Jahr vor dem Tod des Patienten geschlossen wurde oder

- dass ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist oder

- dass zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Kinderzulagen bezog,

3. den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten Hinterbliebenen, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des verstorbenen Patienten bezog,

4. die Kinder des verstorbenen Patienten,

5. die Kinder des Ehepartners des verstorbenen Patienten, wenn ihre Abstammung zum Zeitpunkt des Todes des Patienten feststeht,

6. die vom verstorbenen Patienten oder seinem Ehepartner vor dem Tod adoptierten Kinder,

7. den Vater oder die Mutter des verstorbenen Patienten, der zum Zeitpunkt des Todes weder einen Ehepartner noch Kinder als Rechtsnachfolger hinterlässt.

Adoptiveltern haben dieselben Rechte wie die Eltern des verstorbenen Patienten,

8. den Vater oder die Mutter des verstorbenen Patienten, der zum Zeitpunkt des Todes einen Ehepartner ohne Kinder als Rechtsnachfolger hinterlässt.

Adoptiveltern haben dieselben Rechte wie die Eltern des verstorbenen Patienten,

9. bei Vorversterben des Vaters oder der Mutter des Opfers, das zum Zeitpunkt des Todes weder einen Ehepartner noch Kinder als Rechtsnachfolger hinterlässt, jeden Verwandten in aufsteigender Linie des Vorverstorbenen,

10. die Enkelkinder des verstorbenen Patienten, der keine Kinder als Rechtsnachfolger hinterlässt oder von dem ein Kind beziehungsweise mehrere Kinder vorverstorben sind; Kinder, für die aufgrund der Leistungen des verstorbenen Patienten oder des Ehepartners Kinderzulagen gewährt werden, werden Enkelkindern gleichgestellt, insofern sie noch nicht im vorliegenden Paragraphen erwähnt sind, selbst wenn ihr Vater oder ihre Mutter noch leben,

11. die Geschwister des verstorbenen Patienten, der keinen anderen Rechtsnachfolger hinterlässt.

§ 3 - Der gesetzlich zusammenwohnende Partner und der tatsächlich zusammenwohnende Partner, mit dem der verstorbene Patient seit mindestens zwei Jahren zusammenwohnte, werden dem Ehepartner im Sinne von § 2 gleichgestellt.

Die gerichtliche Feststellung der Abstammung wird für die Anwendung von § 2 nur berücksichtigt, sofern das Verfahren zur Feststellung der Abstammung vor dem Datum des Todes infolge der medizinischen Leistung, durch die der Schaden entstanden ist, eingeleitet worden ist, ausser wenn das Kind gezeugt, aber noch nicht geboren, oder geboren, aber noch nicht angemeldet war.

Adoptivkinder, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 365-15 des Zivilgesetzbuches ihre Rechte in ihrer Ursprungsfamilie und in ihrer Adoptivfamilie geltend machen können, dürfen Rechte, auf die sie in jeder dieser Familien Anspruch hätten, nicht anhäufen. Sie dürfen sich jedoch entweder für die Rente, auf die sie in ihrer Ursprungsfamilie Anspruch haben, oder für die Rente, auf die sie in ihrer Adoptivfamilie Anspruch haben, entscheiden. Adoptivkinder können stets auf ihre Entscheidung zurückkommen, sollte sich erneut ein tödlicher Unfall in ihrer Ursprungs- oder Adoptivfamilie ereignen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 355 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fälle.

Verwandte in aufsteigender Linie, Enkelkinder, Brüder und Schwestern werden als Rechtsnachfolger im Sinne des vorliegenden Artikels nur angesehen, wenn sie direkten Nutzen aus der Entlohnung des Opfers gezogen haben. Es wird angenommen, dass dies für diejenigen der Fall ist, die unter demselben Dach wohnten.

Wenn es sich beim verstorbenen Opfer um einen Lehrling handelt, der keine Entlohnung bezog, werden die obenerwähnten Personen in Abweichung vom vorhergehenden Absatz, dennoch als Rechtsnachfolger angesehen, wenn sie unter demselben Dach wohnten.

Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, die in Belgien durch einen Pflegeanbieter verursachten Schäden, die Patienten und ihre Rechtsnachfolger erlitten haben, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind, zu ersetzen.

§ 2 - Schäden, die auf ein Experiment im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen zurückzuführen sind, sind vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen.

§ 3 - Die in § 1 erwähnten Schäden, die ausschliesslich von einem Dritten, der nicht der Pflegeanbieter ist, verursacht werden, sind vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen.

Wenn ein Dritter eine Handlung vornimmt, durch die ein Schaden verursacht wird, und dieser Schaden anschliessend durch den Pflegeanbieter verschlimmert wird oder im umgekehrten Fall, wird nur der Teil des Schadens, der vom Pflegeanbieter verursacht worden ist, durch vorliegendes Gesetz gedeckt; ist es nicht möglich, diesen Unterschied zu machen, findet vorliegendes Gesetz auf den gesamten Schaden Anwendung.

KAPITEL II - Schadenersatz

Art. 4 - Die Patienten und ihre Rechtsnachfolger werden unter den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen von einem Versicherungsunternehmen und vom Fonds entschädigt für Schäden infolge:

1. einer Gesundheitspflegeleistung,

2. der Nichterbringung einer Gesundheitspflegeleistung, die der Patient unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft berechtigterweise erwarten konnte,

3. einer Infektion anlässlich einer Gesundheitspflegeleistung.

Art. 5 - § 1 - Nicht ersetzt werden Schäden, die zurückzuführen sind auf:

1. den ursprünglichen Zustand des Patienten und/oder die vorhersehbare Entwicklung dieses Zustands unter Berücksichtigung des Zustands des Patienten und des Standes der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Gesundheitspflegeleistung,

2. den vorsätzlichen Fehler des Patienten oder die Weigerung des Patienten oder seines Vertreters, die vorgeschlagenen Pflegeleistungen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT