26 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum

In het Belgisch Staatsblad van 9 december 2010, editie 2, blz. 76306, moet volgende tekst worden bijgevoegd :

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN

26. NOVEMBER 2010 - Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein.

Dieser Entwurf bezweckt die Ausführung des Artikels 37/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei. Der Artikel sieht vor, dass Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf Fahrzeuge beschränken können, die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind, wenn diese auf der Grundlage bestimmter Verstösse gegen das oben genannte Gesetz ein Urteil fällen.

Um Massnahmen bezüglich der Alkohol-Wegfahrsperre durchzuführen, wird das Anfangsdatum der beschränkten Gültigkeit des Führerscheins in Artikel 2 des Entwurfs festgelegt.

Dieser Artikel bestimmt ebenfalls das Verfahren, mit einerseits der Abgabe des Führerscheins an den Greffier des Gerichts, das die Entscheidung gefällt hat, und andererseits der Ausstellung an den verurteilten Führer eines Führerscheins, der lediglich für Fahrzeuge, die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind, gültig ist.

Der Verurteilte muss dem Greffier seinen Führerschein innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Benachrichtigung oder ab dem Tag der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zukommen lassen.

Der Greffier händigt dem Verurteilten eine Bescheinigung aus, auf deren Grundlage die Gemeinde ihm einen Führerschein ausstellt, auf dem neben den Klassen, auch der in Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 vorgesehene Code, abgeändert durch Artikel 4 des Entwurfs, angegeben ist.

Nach Ablauf des Zeitraums, für den der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt hat, gibt der Greffier den abgegebenen Führerschein an den Verurteilten zurück.

Artikel 3 des Entwurfs sieht vor, dass die Massnahmen, die die Gültigkeit des Führerscheins auf mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstete Fahrzeuge beschränken, in der zentralen Führerscheindatei eingetragen werden.

Die Ausstellung eines durch einen Code beschränkten Führerscheins an den Verurteilten erleichtert die...

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