26 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit betreffende de technische specificaties van de alcoholsloten bedoeld in artikel 61sexies van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie op het wegverkeer. - Addendum

In het Belgisch Staatsblad van 9 december 2010, editie 2, blz. 76303, moet volgende tekst worden bijgevoegd :

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN

26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die in Artikel 61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 61sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2009;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte, Artikel 12, § 4, Artikel 15, § 2, Artikel 21, Artikel 22, §§ 1, 2 und 3, und Artikel 30, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, §§ 2 und 3, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Februar 1986 und § 5, Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 18. Mai 2010 in Anwendung von Artikel 8, Absatz 1, der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;

Aufgrund des am 6., 8. und 21. September 2010 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund der am 1. Oktober 2010 erteilten Einwilligung des Staatssekretärs für Haushalt;

In Erwägung des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses Gesetzes;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm;

Aufgrund des Gutachtens 48.642/2/V des Staatsrates, das am 26. August 2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers, Unseres Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung und Unseres Staatssekretärs für Mobilität,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Dieser Erlass findet Anwendung auf die Alkohol-Wegfahrsperre, wenn diese in Anwendung des Gesetzes des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei verwendet wird.

KAPITEL 2 - Alkohol-Wegfahrsperren

Art. 2 - Die Alkohol-Wegfahrsperren unterliegen der im Gesetz vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte genannten Bauartzulassung, der Ersteichung, der Nacheichung und technischen Überwachung.

Um die Bauartzulassung und die Prüfzeichen sowohl bei der Ersteichung als auch bei der Nacheichung und der technischen Überwachung zu erhalten, müssen die Alkohol-Wegfahrsperren:

1. den in der Norm NBN EN 50436-1 festgelegten Vorschriften und den zusätzlichen Vorschriften von Anlage 1 entsprechen oder, was die Alkohol-Wegfahrsperren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, aus der Türkei oder einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, anbetrifft, müssen diese den in einem dieser Staaten angewandten Vorschriften entsprechen, insofern diese gleichwertige Garantien bieten;

2. das Starten des Fahrzeugs verhindern, wenn das System beim Führer eine Alkoholkonzentration feststellt, die mindestens 0,09 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft beträgt;

3. überprüfen, dass die Ausatmung auf kontinuierliche Weise mit einer Mindestatemströmung von 0,2 Liter pro Sekunde bis ein Volumen von 1,2 Litern erreicht ist, erfolgt; falls dies nicht der Fall ist, das Starten verhindern und unmittelbar einen neuen Atemtest verlangen;

4. während des Fahrens zu einem ersten erneuten Test in einem Zeitabstand von 5 bis 10 Minuten auffordern. Danach folgen die erneuten Tests in willkürlichen Zeitabständen von 15 bis 45 Minuten aufeinander;

Der erneute Test muss mittels eines deutlich hörbaren Signals, das gegebenenfalls durch eine, für den Führer des Kraftfahrzeugs, deutlich sichtbare Angabe auf der Alkohol-Wegfahrsperre ergänzt wird, angekündigt werden;

5. dem Führer 15 Minuten Zeit zur Abgabe des Atemtests ab dem Zeitpunkt des Ertönens des akustischen Signals, dass den Führer zu einem erneuten Test auffordert, geben;

6. ausreichende Garantien bieten, dass die Alkohol-Wegfahrsperre nicht umgangen werden kann;

7. mittels eines zusammen mit der Zulassung der Begleiteinrichtung ausgestellten und in Artikel 4 des Königlichen Erlasses über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm genannten Codes, zulassen, dass das Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden gestartet werden kann, ohne dass ein Atemtest ausgeführt werden muss;

8. die Anweisungen für den Führer mindestens auf Französisch, Niederländisch und Deutsch wiedergeben können;

9. begleitet werden von der in Paragraph 2 des Artikels 5 erwähnten Dokumentation;

10. unvermindert der in Punkt 4.6 der Norm NBN EN 50436-1 genannten Datenpflege, die Daten, die unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7 wiederaufgenommen wurden, speichern und das Herunterladen dieser Daten ermöglichen;

11. alle Daten verschlüsselt speichern und beim Herunterladen dieser Daten durch die zugelassenen Dienstleistungszentren, diese Daten auf einer geschützten Internetseite speichern.

Art. 3 - Jede Bauartzulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt und beinhaltet eine nationales Prüfzeichen, bestehend aus einer rechteckigen Umrahmung, die eine Kennnummer enthält, die aus mehreren Ziffern, einem Strich, dem Grossbuchstaben B, einem Strich und den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl der Genehmigung der Bauartzulassung zusammengesetzt ist.

Der Kennnummer wird bei beschränkten Bauartzulassungen im Sinne von Artikel 5.2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses Gesetzes, der Buchstabe P vorangestellt. Diese Nummer kann lediglich ein einziges Mal und an ein einziges Gerätemodell vergeben werden.

Für den Fall, dass es sich dabei um eine Variante der bereits zugelassenen Gerätebauart handelt, muss ein Antrag, gemäss der in Artikel 5 genannten Vorschriften, für die Variante eingereicht werden. Falls es sich dabei um kleine Änderungen hinsichtlich des Grundmodells handelt, die dessen metrologische Charakteristika nicht verändern, wird das gleiche Prüfzeichen wie das des Basismodells ausgestellt.

Jedes Gerät muss mit dem zugelassenen Modell übereinstimmen und das dem Modell zugewiesene Prüfzeichen auf nachhaltige und unauslöschbare Weise tragen.

Art. 4 - Nachdem die Geräte in das Fahrzeug eingebaut wurden, werden diese stets von der im Punkt 6.2 der Norm NBN EN 50436-1 genannten Gebrauchsanweisung, die mindestens auf Französisch, Niederländisch und Deutsch vorliegt, und vom Mess- und Prüfbuch begleitet.

Der Gebrauch und die Wartung der Geräte erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Gebrauchsanweisung.

Art. 5 - § 1 Der Antrag...

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