10 AUGUSTUS 2011. - Besluit van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle houdende de vaststelling van de risicozones en de zones bedoeld in respectievelijk de artikelen 4 en 70 van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle van 10 augustus 2011 houdende de vaststelling van de risicozones en de zones bedoeld in respectievelijk de artikelen 4 en 70 van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen (Belgisch Staatsblad van 15 september 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FUR NUKLEARKONTROLLE

10. AUGUST 2011 - Erlaß der Föderalagentur für Nuklearkontrolle zur Festlegung der gefährdeten Bereiche und der Bereiche, die in Artikel 4 beziehungsweise 70 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt sind

Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der Artikel 21 und 22;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, der Artikel 4 und 70;

In der Erwägung, dass die Föderalagentur für Nuklearkontrolle eine nationale Messkampagne in Wohnungen durchgeführt hat, in denen keine Radonschutzmaßnahmen getroffen worden waren;

In der Erwägung, dass auf der Grundlage der aus der betreffenden Messkampagne hervorgegangenen Messdaten und deren statistischer Auswertung drei Arten von Radongebieten und drei Arten von Radonklassen auf belgischem Staatsgebiet unterschieden werden können;

In der Erwägung, dass die gefährdeten Bereiche, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, nachstehend "Allgemeine Ordnung" genannt, erwähnt sind, auf der Grundlage der in vorliegendem Erlass identifizierten Radonklassen und radongefährdeten Bereiche festgelegt worden sind;

In der Erwägung, dass die Einteilung in gefährdete Bereiche, was die in Artikel 4 erwähnten Arbeitsstätten betrifft, auf der Grundlage der in Wohnungen durchgeführten Messungen erfolgt, damit sichergestellt wird, dass die Einstufung als radongefährdeter Bereich auf der Grundlage von einheitlichen und statistisch repräsentativen Daten erfolgt;

In der Erwägung, dass die in Artikel 70 der Allgemeinen Ordnung erwähnten Bereiche, was Radon betrifft, ebenfalls auf der Grundlage der in vorliegendem Erlass identifizierten Radongebiete, Radonklassen und radongefährdeten Bereiche festgelegt werden können;

In der Erwägung, dass zwischen geogen und anthropogen radongefährdeten Bereichen unterschieden werden muss, je nachdem, ob die Gefahr einer Radonexposition das Ergebnis geogener Gegebenheiten oder einer Kontamination infolge menschlicher Tätigkeit ist;

In der Erwägung, dass die Einteilung in Bereiche und gefährdete Bereiche es den zuständigen Behörden ermöglichen soll, zu bestimmen, wann Vorsorge- oder radonreduzierende Maßnahmen wegen Erreichen der Auslöseschwelle für Radon getroffen werden müssen;

In der Erwägung, dass die Auslöseschwelle für Radon auf 400 Bq/m® festgelegt ist;

In der Erwägung, dass in radongefährdeten Bereichen jedem Bewohner und jedem Unternehmen die Möglichkeit geboten werden sollte, eine Radonmessung durchzuführen;

In der Erwägung, dass bei einem Neubau in radongefährdeten Bereichen geeignete Vorsorgemaßnahmen getroffen werden sollten,

Erläßt:

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

Radonkonzentration: mittlere jährliche Aktivitätskonzentration für Radon, ausgedrückt in Bq/m®, die in einem oder mehreren benutzten Räumen im Erdgeschoss anhand einer Langzeitmessung mit einem Kernspurdetektor festgestellt worden ist,

Radongebiet 0: Verwaltungsgebiet, das aus mindestens einem Verwaltungsbezirk besteht, in dem die mittlere jährliche Radonkonzentration die Auslöseschwelle für Radon in höchstens 1 Prozent der untersuchten Wohnungen überschreitet,

Radongebiet 1: Verwaltungsgebiet, das aus mindestens einem Verwaltungsbezirk besteht, in dem die mittlere jährliche Radonkonzentration die Auslöseschwelle für Radon in mehr als 1 Prozent, aber höchstens 5 Prozent der untersuchten Wohnungen überschreitet,

Radongebiet 2: Verwaltungsgebiet, das aus mindestens einem Verwaltungsbezirk besteht, in dem die mittlere jährliche Radonkonzentration die Auslöseschwelle für Radon in mehr als 5 Prozent der untersuchten Wohnungen überschreitet,

Radonklasse 0: Klasse von Gemeinden, in denen in höchstens 1 Prozent der insgesamt untersuchten Wohnungen eine Radonkonzentration festgestellt worden ist, die über der Auslöseschwelle für Radon liegt,

Radonklasse 1: Klasse von Gemeinden, in denen in mehr als 1 Prozent, aber höchstens 5 Prozent der insgesamt untersuchten Wohnungen eine Radonkonzentration festgestellt worden ist, die über der Auslöseschwelle für Radon liegt,

Radonklasse 2: Klasse von Gemeinden, in denen in mehr als 5 Prozent der insgesamt vor der Sanierung untersuchten Wohnungen eine Radonkonzentration festgestellt worden ist, die über der Auslöseschwelle für Radon liegt,

geogen radongefährdetem Bereich: Teil einer Gemeinde, Gemeinde oder durchgehender Bereich, der sich über mehrere angrenzende Gemeinden erstreckt, wo:

1. auf der Grundlage von Messungen, die in Zusammenarbeit mit der FANK oder auf ihren Antrag hin in mindestens zwanzig Wohnungen und mindestens 5 Prozent der bestehenden Wohnungen durchgeführt worden sind, erwartet wird, dass die Auslöseschwelle für Radon ohne Begrenzungsmaßnahmen in mindestens 5 Prozent der bestehenden beziehungsweise zu errichtenden Gebäude überschritten wird,

oder

2. auf der Grundlage von Messungen oder anderer Daten, über die die FANK verfügt, wie geologische und pedologische Angaben, erwartet wird, dass die Auslöseschwelle für Radon in mindestens 5 Prozent der bestehenden beziehungsweise zu errichtenden Gebäude überschritten wird,

anthropogen radongefährdetem Bereich: Teil einer Gemeinde oder durchgehender Bereich, der sich über mehrere angrenzende Gemeinden erstreckt, wo auf der Grundlage von Messungen und/oder anderen Daten, über die die FANK verfügt, wie Daten über gegenwärtige/frühere industrielle Tätigkeiten in dem betreffenden Bereich, erwartet wird, dass die Auslöseschwelle für Radon ohne Begrenzungsmaßnahmen in mindestens 5 Prozent der bestehenden beziehungsweise zu errichtenden Gebäude überschritten wird.

Art. 2 - Die Verwaltungsbezirke werden wie folgt in Radongebiete eingeteilt. Eine schematische Darstellung ist in Anlage 1 aufgenommen.

1. Das Radongebiet 0 umfasst die Verwaltungsbezirke Antwerpen, Mecheln, Turnhout, Mouscron, Hasselt, Maaseik, Tongern, Aalst, Dendermonde, Eeklo, Gent, Oudenaarde, Sint-Niklaas, Brüssel, Halle-Vilvoorde, Löwen, Brügge, Dixmuiden, Ypern, Kortrijk, Ostende, Roeselare, Tielt und Veurne.

2. Das Radongebiet 1 umfasst die Verwaltungsbezirke Nivelles, Ath, Charleroi, Mons, Soignies, Thuin, Tournai, Huy, Lüttich, Waremme, Arlon, Virton, Namur und Philippeville.

3. Das Radongebiet 2 umfasst die Verwaltungsbezirke Bastogne, Neufchâteau, Marche-en-Famenne, Dinant und Verviers.

Art. 3 - Die belgischen Gemeinden werden wie folgt in...

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