18 MAART 2010. - Ministerieel besluit betreffende de algemene regeling inzake accijnzen. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het ministerieel besluit van 18 maart 2010 betreffende de algemene regeling inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 26 maart 2010), zoals het werd gewijzigd bij het ministerieel besluit van 20 september 2012 tot wijziging van het ministerieel besluit van 18 maart 2010 betreffende de algemene regeling inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 26 september 2012).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

18. MÄRZ 2010 - Ministerieller Erlass über die allgemeine Akzisenregelung

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter:

- Gesetz: das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung,

- Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung,

- Direktor: den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung,

- Woche: von Montag um 0 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr,

- Verwaltung: die Zoll- und Akzisenverwaltung,

- Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist,

- Einheitsbüro: das Büro, das in den Ministeriellen Erlassen vom 19. Juli 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und 26. März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist,

[- Zoll- und Akzisenverwalter: den Generalverwalter der Zoll- und Akzisenverwaltung.]

[Art. 1 einziger Absatz achter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)]

KAPITEL 2 - Zulassungsantrag

Art. 2 - § 1 - Wer als zugelassener Lagerinhaber im Sinne von Artikel 5 § 1 Nr. 8 des Gesetzes anerkannt werden möchte, muss unbeschadet der akzisenproduktspezifischen Anwendungsmaßnahmen einen schriftlichen Zulassungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben bei folgenden Personen einreichen:

- dem Direktor des Amtsbereiches, in dem das Steuerlager gelegen ist,

- dem Zoll- und Akzisenverwalter, unter den von ihm festgelegten Bedingungen, wenn das Steuerlager verschiedene Lagerorte umfasst, die von mehreren regionalen Direktionen abhängen.

Dieses Muster wird ebenfalls für die Einreichung des Zulassungsantrags in Bezug auf die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses erwähnten Direktlieferungen verwendet.

§ 2 - Wer als registrierter Versender im Sinne von Artikel 5 § 1 Nr. 11 des Gesetzes anerkannt werden möchte, muss unbeschadet der akzisenproduktspezifischen Anwendungsmaßnahmen einen schriftlichen Zulassungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 2 und den dort erwähnten Angaben beim Direktor des Amtsbereiches einreichen, in dem die Zweigstelle gelegen ist, bei der gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften die Uberführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt.

§ 3 - Wer als registrierter Empfänger im Sinne von Artikel 5 § 1 Nr. 10 des Gesetzes anerkannt werden möchte, muss unbeschadet der akzisenproduktspezifischen Anwendungsmaßnahmen schriftlich einen Zulassungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 3 und den dort erwähnten Angaben beim Direktor des Amtsbereiches einreichen, in dem der Ort gelegen ist, an dem die Produkte in Empfang genommen werden.

Dieses Muster wird ebenfalls für die Einreichung des Zulassungsantrags in Bezug auf die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses erwähnten Direktlieferungen verwendet.

§ 4 - Die in Artikel 21 § 3 Nr. 1 des Gesetzes verlangte Anmeldung (Zulassungsantrag) wird gemäß dem Muster in Anlage 3 und den dort erwähnten Angaben erstellt.

§ 5 - Die Angaben, die in dem in Artikel 25 § 2 des Königlichen Erlasses erwähnten schriftlichen Antrag zu machen sind, werden in Anlage 4 bestimmt.

Art. 3 - Betreiber von festen Rohrleitungen zur Beförderung von Energieerzeugnissen im Verfahren der Steueraussetzung oder ihre bestellten Verwalter müssen als zugelassener Lagerinhaber anerkannt werden und einen schriftlichen Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben beim Zoll- und Akzisenverwalter einreichen; dem Antrag wird der aufgrund von Artikel 19 § 1 des Gesetzes erforderliche Plan beigefügt, auf dem die Strecke der festen Rohrleitung in Belgien angegeben wird und Einspeise- und Entnahmestellen der Energieerzeugnisse genau lokalisiert werden.

KAPITEL 3 - Zulassungserteilung

Art. 4 - § 1 - Zulassungen als zugelassener Lagerinhaber, registrierter Versender oder registrierter Empfänger werden auf einem Formular gemäß dem Muster in den Anlagen 5 bis 8 erteilt.

§ 2 - Die Zulassung als in Artikel 37 § 2 des Gesetzes erwähnter Steuervertreter wird auf einem Formular gemäß dem Muster in Anlage 9 erteilt.

KAPITEL 4 - Verkehr

Abschnitt 1 - Formalitäten in Bezug auf Validierung, Ubermittlung und Erledigung des elektronischen Verwaltungsdokuments

Art. 5 - Der Zoll- und Akzisenverwalter ist ermächtigt:

- die Bedingungen für den Zugang zum EDV-gestützten System und die technischen Spezifikationen, denen Mitteilungen zwischen dem EDV-gestützten System und den in den Artikeln 26 oder 28 des Gesetzes erwähnten Personen genügen müssen, zu bestimmen,

- für alle Fälle der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems die einzuhaltenden Verfahren vorzuschreiben,

- zu bestimmen, welches Kommunikationsmittel im Rahmen von Artikel 30 § 5 des Gesetzes zu nutzen ist,

- den Begriff "kurzfristig" im Sinne von Artikel 31 §§ 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 des Gesetzes zu bestimmen.

Art. 6 - Bei Bewegungen im Verfahren der Steueraussetzung von Akzisenprodukten, die für die in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Personen, Streitkräfte und Organisationen bestimmt sind, wendet der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Dienst folgendes Verfahren an:

1. Ab Empfang über das EDV-gestützte System des elektronischen Verwaltungsdokuments, auf das sich die Befreiungsbescheinigung bezieht, teilt der vom Verwalter bestimmte Dienst, der diese Bescheinigung ausgestellt hat, der betreffenden Person, Streitkraft oder Organisation dieses Verwaltungsdokument elektronisch mit. Dieser Mitteilung wird eine Unterlage mit sämtlichen Kennziffern beigefügt, die in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Kennziffern in Bezug auf die Felder 6a und b und 7b und c.

2. Ab Empfang der Akzisenprodukte füllt die betreffende Person, Streitkraft oder Organisation die vorerwähnten Felder in der ihr übermittelten Unterlage aus und leitet das somit ausgefüllte Formular unverzüglich an den vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmten Dienst weiter.

Abschnitt 2 - Bewegungen von Akzisenprodukten nach der Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Art. 7 - § 1 - Wer Akzisenprodukte, die in Belgien bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, über das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen ebenfalls in Belgien gelegenen Ort liefern möchte, reicht bei dem Beamten, der mit der Verwaltung der Zweigstelle seines Amtsbereiches beauftragt ist, einen Zulassungsantrag mit folgenden Angaben ein:

- Art und Menge der Produkte,

- Transportweg und verwendete(s) Beförderungsmittel,

- Datum der Lieferung oder bei Mehrfachlieferungen ihre Frequenz,

- Ort, an dem die Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht.

Die Zulassung wird auf einem Formular gemäß dem Muster in Anlage 10 erteilt.

§ 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Akzisenprodukten unter den in § 1 erwähnten Umständen kann der Zoll- und Akzisenverwalter im Wege administrativer Vereinbarungen eine Vereinfachung der administrativen Formalitäten zulassen.

Abschnitt 3 - Verkehr im Verfahren der Steueraussetzung

Art. 8 - § 1 - Der Zoll- und Akzisenverwalter kann eine Vereinfachung der administrativen Formalitäten für den Verkehr von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung, der ausschließlich auf belgischem Staatsgebiet stattfindet, zulassen.

Er kann unter Bedingungen, die er bestimmt, zulassen, dass mehrere Fabriken oder Lager ein einziges Steuerlager bilden.

§ 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten - darunter Belgien - kann der Zoll- und Akzisenverwalter im Wege administrativer Vereinbarungen eine Vereinfachung der administrativen Formalitäten zulassen.

Art. 9 - Der in Artikel 41 § 3 des Gesetzes erwähnte Empfänger teilt dem Beamten, der mit der Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der er abhängt, die von ihm empfangene Menge Wein mit; diese Mitteilung erfolgt spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche des Empfang dieses Weins.

KAPITEL 5 - Sicherheit

Art. 10 - Der in Artikel 424 § 1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte Erdgas- und/oder Stromversorger leistet seine Sicherheit beim Einheitsbüro.

KAPITEL 6 - Entrichtung der Akzisen

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 - [ § 1 - Bei Uberführung anderer Akzisenprodukte als Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr werden Akzisen durch eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen entrichtet, die dem Einheitsbüro der Zoll- und Akzisenverwaltung übermittelt wird.

Die Zweigstelle des Einheitsbüros, von dem der Betreffende abhängt, gilt als das Büro, bei dem die Anmeldung abgegeben...

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