16 APRIL 1963. - Wet betreffende de sociale reclassering van de mindervaliden. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie van de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de minder-validen (Belgisch Staatsblad van 23 april 1963), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :

- het koninklijk besluit nr. 27 van 29 juni 1967 tot wijziging van de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de minder-validen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1967);

- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967);

- de wet van 21 november 1969 tot wijziging van de wetgeving betreffende de arbeidsovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1970);

- het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch Staatsblad van 5 december 1969);

- het koninklijk besluit nr. 14 van 23 oktober 1978 tot wijziging van de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de minder-validen (Belgisch Staatsblad van 1 november 1978);

- de progammawet van 6 juli 1989 (Belgisch Staatsblad van 8 juli 1989);

- de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 december 1989);

- de wet van 16 juli 1990 houdende begrotingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1990);

- het koninklijk besluit van 3 april 1997 houdende maatregelen met het oog op de responsabilisering van de openbare instellingen van sociale zekerheid, met toepassing van artikel 47 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 30 april 1997);

- de wet van 22 maart 1999 houdende diverse maatregelen inzake ambtenarenzaken (Belgisch Staatsblad van 30 april 1999).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

  1. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten

    KAPITEL I - Begünstigte

    Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich eingeschränkt sind.

    Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser Unzulänglichkeit oder Verminderung.

    Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten Bedingungen ändern.

    Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer Staatsangehörigkeit ausweiten.

    KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten

    Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter Staatsgarantie.

    Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind.

    Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten hat den Auftrag :

  2. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen oder nicht,

  3. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine derartige Behandlung zukommen lassen können,

  4. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des Betreffenden,

  5. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der betroffenen Behinderten oder ihrer Familien,

  6. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Rehabilitationszentren oder -diensten,

  7. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte Berufsberatung erhalten,

  8. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der Behinderten zu fördern:

    1. durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung,

    2. durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche Ausbildung oder Rehabilitation,

  9. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der Behinderte erhält, in Betracht gezogen.

    Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung erneuert werden.

    Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht gezogen,

  10. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen,

  11. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren,

  12. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor...

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