20 JULI 1990. - Wet tot instelling van een flexibele pensioenleeftijd voor werknemers en tot aanpassing van de werknemerspensioenen aan de evolutie van het algemeen welzijn. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 20 juli 1990 tot instelling van een flexibele pensioenleeftijd voor werknemers en tot aanpassing van de werknemerspensioenen aan de evolutie van het algemeen welzijn (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1990), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :

- de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1991);

- het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err. van 9 november 2004).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE

20. JULI 1990 - Gesetz zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands

TITEL I - Flexibles Pensionsalter

KAPITEL I - Anwendungsbereich

Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, im Folgenden Königlicher Erlass Nr. 50 genannt, bleiben auf Pensionen anwendbar, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 1991 einsetzen, unbeschadet der eventuellen Anwendung von Abweichungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

§ 2 - Auf die in § 1 erwähnten Pensionen bleiben ebenfalls folgende Bestimmungen anwendbar:

1. Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte,

2. das Gesetz vom 11. Juli 1973 zur Verbesserung in bestimmten Systemen der sozialen Sicherheit der Lage des Elternteils, der Lohnempfänger ist und zeitweilig aufhört, der sozialen Sicherheit zu unterliegen,

3. die Artikel 152 und 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980,

4. die Artikel 33 und 34 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors.

KAPITEL II - Ruhestandspension

Abschnitt 1 - Pensionsalter

Art. 2 - § 1 - Die Ruhestandspension setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 60 Jahren erreicht.

§ 2 - In Abweichung von § 1 setzt die Ruhestandspension jedoch frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem:

1. der männliche Empfänger einer vertraglichen Frühpension das Alter von 65 Jahren erreicht. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen ähnliche Vorteile, die von einem Arbeitgeber in Ausführung eines individuellen Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, gewährt werden, mit der vorerwähnten vertraglichen Frühpension gleichgesetzt werden,

2. der Betreffende das Alter von 55 Jahren erreicht, wenn es sich um eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter im Untertagebau handelt,

3. der Betreffende nachweist, dass er während fünfundzwanzig Jahren gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt gewesen ist.

§ 3 - Der König bestimmt, in welchen Fällen Ansprüche auf die aufgrund des vorliegenden Artikels gewährte Ruhestandspension von Amts wegen untersucht werden.

Abschnitt 2 - Pensionsberechnung

Art. 3 - § 1 - Der Anspruch auf Ruhestandspension wird pro Kalenderjahr erworben im Verhältnis zu einem Bruchteil der in den Artikeln 7, 8 und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne, die:

  1. bis zu 75 Prozent berücksichtigt werden für Arbeitnehmer, deren Ehepartner:

    - jede berufliche Tätigkeit mit Ausnahme der vom König erlaubten Tätigkeiten eingestellt hat,

    - keine der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten Entschädigungen oder Leistungen bezieht,

    - keine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder als solche geltenden Leistungen bezieht, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste oder der [NGBE-Holding] anwendbaren belgischen Regelung, [aufgrund jeder anderen belgischen Regelung,] aufgrund einer ausländischen Regelung oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt werden,

  2. bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden für andere Arbeitnehmer.

    Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit und als Nenner die Zahl 45 beziehungsweise 40, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt.

    Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt.

    § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer, die mindestens zwanzig Jahre gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter beschäftigt waren, eine Ruhestandspension erhalten, die im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung als Bergarbeiter erworben wird.

    § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer eine Ruhestandspension...

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