10 DECEMBER 2012. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Strafwetboek en het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de onwaardigheid om te erven, de herroeping van giften, het verval van huwelijksvoordelen en de plaatsvervulling. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 december 2012 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Strafwetboek en het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de onwaardigheid om te erven, de herroeping van giften, het verval van huwelijksvoordelen en de plaatsvervulling (Belgisch Staatsblad van 11 januari 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches, was die Erbunwürdigkeit, den Widerruf von Schenkungen, die Aberkennung von Vorteilen aus dem ehelichen Güterstand und die Erbvertretung betrifft

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 203 § 3 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Diese Verpflichtung ist hinfällig gegenüber dem Kind, das unwürdig ist, vom vorverstorbenen Ehepartner zu erben. Der Richter setzt seine Verkündung aus, bis die Entscheidung, die zur Unwürdigkeit führt, formell rechtskräftig geworden ist.

Art. 3 - Artikel 205bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Mai 1981, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 6 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verpflichtung geht nicht zu Lasten des Nachlasses, wenn der Antragsteller unwürdig ist, diesen Nachlass zu erben, unabhängig davon, ob er tatsächlich zur Erbfolge berufen ist oder nicht.

Art. 4 - In Artikel 301 § 10 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "205bis §§ 2, 3, 4 und 5" durch die Wörter "205bis § 1 und §§ 3 bis 6" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 339bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "205bis §§ 3 und 4" durch die Wörter "205bis §§ 3, 4 und 6" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 353-14 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "205bis §§ 3 bis 5" durch die Wörter "205bis §§ 3 bis 6" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 387 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

In Abweichung von Absatz 1 hat der Elternteil, der einem seiner Kinder gegenüber unwürdig ist, kein Nutzungsrecht an den Gütern dieses Kindes.

Art. 8 - Artikel 727 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2003, wird wie folgt ersetzt:

Art. 727 - § 1 - Erbunwürdig und als solcher von der Erbschaft ausgeschlossen ist:

1. wer als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist, an der Person des Verstorbenen eine in den Artikeln 376, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen zu haben, die zu seinem Tod geführt hat, sowie wer für schuldig erklärt worden ist, versucht zu haben, eine solche Tat zu begehen,

2. wer für unwürdig erklärt worden ist, weil er eine in Nr. 1 erwähnte Tat begangen hat oder zu begehen versucht hat, jedoch für diese Tat nicht verurteilt worden ist, weil er zwischenzeitlich verstorben ist,

3. wer für unwürdig erklärt worden ist, weil er als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist, an der Person des Verstorbenen eine in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen zu haben.

§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die allein durch die Tatsache wirksam wird, dass der Erbberechtigte für schuldig erklärt worden ist.

Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die auf Antrag des Prokurators des Königs vom Gericht ausgesprochen wird.

Die in § 1 Nr. 3 erwähnte Unwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die der Strafrichter aussprechen kann, der den Erbberechtigten für schuldig erklärt, eine der dort erwähnten Taten begangen zu haben. Der Strafrichter kann diese zivilrechtliche Sanktion ebenfalls demjenigen gegenüber aussprechen, den er für schuldig erklärt hat, versucht zu haben, eine solche Tat zu begehen.

Art. 9 - Artikel...

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