23 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,

Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1. De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen.

Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 23 juni 1999.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Binnenlandse Zaken,

L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe - Bijlage

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR

23. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 1973, 9. Juni 1975, 9. Juli 1976, 14. Juli 1976, den Königlichen Erlass Nr. 140 vom 30. Dezember 1982 und die Gesetze vom 29. Februar 1984, 21. Juni 1985, 18. Juli 1990, 20. Juli 1991, 8. Dezember 1992 und 4. August 1996;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 1997;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. November 1997;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 7. November 1997 über den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. Januar 1998 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter « Minister » der Minister zu verstehen, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört.

Die Fahrzeugklassen A3, A, B, B+E, C, C+E, D und D+E sowie die Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E entsprechen den Klassen, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein definiert sind.

Art. 2 - Wenn das Allgemeininteresse es rechtfertigt, können unter den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen Fahrschulen zugelassen werden, die den in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen theoretischen und praktischen Unterricht erteilen.

Art. 3 - Um zugelassen zu werden, muss jede Schule über mindestens eine ständige Schulungsstätte verfügen. Wenn die Schule über mehrere ständige Schulungsstätten verfügt, gilt die Zulassung für jede dieser Stätten.

Ein und dieselbe Person kann eine Zulassung für mehrere Schulen erhalten, die alle die auferlegten Bedingungen erfüllen.

Zugelassene Fahrschulen können gemeinsam unter einer neuen Eintragungsnummer zugelassen werden, um den in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen theoretischen und praktischen Unterricht in bezug auf eine oder mehrere der Klassen A3, A, C, C+E, D oder D+E oder eine oder mehrere der Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E zu erteilen.

Art. 4 - Eine Person, die die Zulassung für eine Schule erhalten hat, kann die Genehmigung bekommen, ihre Tätigkeit gelegentlich in anderen Gemeinden auszuüben als denen, in denen sich die Schulungsstätten dieser Schule befinden.

In der Genehmigungsurkunde sind die Bedingungen für diese gelegentliche Tätigkeit festgelegt.

Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn das Allgemeininteresse es rechtfertigt. Sie ist insbesondere der Bedingung untergeordnet, dass es keine andere zugelassene Schule gibt, die den Bedürfnissen der Bevölkerung dieser Gegend genügen kann; sollte diese Bedingung nicht mehr erfüllt sein, wird die Genehmigung entzogen.

KAPITEL II - Verfahren für die Erteilung und den Entzug der Zulassung und der Genehmigung

Art. 5 - § 1 - Jede Person, die die Zulassung für eine Fahrschule zu erhalten wünscht, richtet einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag an den Minister oder seinen Beauftragten.

Diesem Antrag werden beigefügt:

1. Bescheinigungen oder andere Unterlagen, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind oder die bestätigen, dass die Schule die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllt;

2. wenn es sich um eine juristische Person handelt, Anlagen des Belgischen Staatsblattes, in denen die Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie eventuelle Abänderungen vollständig oder auszugsweise veröffentlicht werden;

3. Elemente, aufgrund deren die mögliche Bestandfähigkeit der Schule eingeschätzt werden kann;

4. eine namentliche Liste der Mitglieder des leitenden und unterrichtenden Personals der Schule sowie eine Photokopie der Bescheinigungen oder anderen Unterlagen, die bestätigen, dass diese Personen die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

§ 2 - Jede Person, die die Ausdehnung der Zulassung auf weitere ständige Schulungsstätten oder die in Artikel 4 erwähnte Genehmigung wünscht, richtet ebenfalls einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag an den Minister oder seinen Beauftragten. Diesem Antrag werden die Elemente, aufgrund deren die mögliche Bestandfähigkeit der Schulungsstätte/n eingeschätzt werden kann, beigefügt.

Der in Artikel 3 Absatz 3 erwähnte Antrag auf Zulassung wird schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis von den betroffenen Schulen beim Minister oder bei seinem Beauftragten eingereicht. In diesem Antrag sind die Fahrzeugklassen beziehungsweise -unterklassen, auf die sich der Unterricht bezieht, sowie die Personen, die mit der Leitung und dem Unterricht beauftragt sind, vermerkt.

Art. 6 - Die Zulassung und die Genehmigung werden vom Minister erteilt. Sie werden in einer die Eintragungsnummer der Schule oder der Schulungsstätte enthaltenden Urkunde festgehalten und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Der Minister kann die Zulassung und die Genehmigung nach Anhörung des Leiters der Schule für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens drei Monaten aussetzen oder sie entziehen. Der Beschluss wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 7 - Um die Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten zu decken, sind seitens des Betreibers einer zugelassenen Fahrschule nachstehende Gebühren zu entrichten

500 Franken pro zugelassene Schule;

300 Franken pro ständige oder gelegentliche Schulungsstätte;

200 Franken pro Mitglied des leitenden beziehungsweise unterrichtenden Personals.

Die in Absatz 1 festgelegten Gebühren werden von der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur eingenommen.

Sie werden zum ersten Mal gezahlt, bevor die Schule, die Schulungsstätte oder das Personalmitglied, für die sie gelten, die Tätigkeit aufnehmen, und danach spätestens fünf Tage vor dem 1. Januar.

KAPITEL III - Zulassungsbedingungen

Abschnitt I - Bedingungen hinsichtlich der Personen

Art. 8 - Jede Fahrschule wird unter die Leitung einer für den erteilten Unterricht verantwortlichen Person gestellt.

Der Amtsantritt eines Mitglieds des leitenden oder unterrichtenden Personals erfolgt erst, nachdem dem Minister oder seinem Beauftragten der Beweis vorgelegt wurde, dass das betreffende Mitglied die durch den vorliegenden Erlass auferlegten Bedingungen erfüllt.

Alle Abänderungen der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Liste werden unverzüglich dem Minister oder seinem Beauftragten mitgeteilt; das gleiche gilt für jedes Ereignis, das es den Personalmitgliedern der Schulen unmöglich macht, weiterhin ihre Funktionen auszuüben, oder mit diesen Funktionen unvereinbar ist.

Art. 9 - § 1 - Die Mitglieder des leitenden und unterrichtenden Personals der Schulen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

1. guter Führung und zuverlässig sein und sich in einer mit der Würde des Amtes zu vereinbarenden sozialen Lage befinden;

2. ihnen darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder entzogen gewesen sein. Dieses Verbot wird im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung jedoch nicht angewandt, unter der Bedingung, dass die in Anwendung von Artikel 38 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei eventuell vom Richter auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind;

3. Inhaber eines für die Ausübung der Funktion erforderlichen und in Artikel 18 erwähnten beglaubigten Brevets sein.

§ 2 - Die Mitglieder des leitenden Personals müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer gleichwertigen Klasse gültig ist.

In Abweichung von § 1 kann der...

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