3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van deel I tot deel V van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van deel I tot deel V van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,

Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1. De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van deel I tot deel V van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten.

Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Binnenlandse Zaken,

P. DEWAEL

Bijlage

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ

30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

Die Polizeireform weist neben ihrer organischen und funktionellen Dimension auch eine statutarische Dimension auf. In Artikel 119 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird nämlich festgelegt, dass die Polizeibeamten, die Hilfsbediensteten und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders jeweils ihr eigenes Statut besitzen, das für alle dasselbe ist. Vorliegender Erlass zielt darauf ab, diese Statuten festzulegen und die derzeitigen Personalmitglieder in das neue Statut einzugliedern. Damit wird Artikel 121 des vorerwähnten Gesetzes ausgeführt.

Bevor dieser umfangreiche Text erläutert wird, sollte darauf hingewiesen werden, dass zahlreiche statutarische Bestimmungen bereits durch Gesetz geregelt sind: So haben wir bereits die statutarischen Basisgrundsätze, die festgelegt sind in den Artikeln 116 bis 140 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998, das Gewerkschaftsgesetz vom 24. März 1999, das Disziplinargesetz vom 13. Mai 1999, das zurzeit noch letzten Anpassungen unterzogen wird, das Pensionsgesetz, das in Kürze im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden wird, und schliesslich die Gesetzesbestimmungen (Arbeitsunfälle, Laufbahnunterbrechung, Rechtsschutz usw.), die durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 für anwendbar erklärt worden sind.

Der Staatsrat hält dies für unzureichend, da aufgrund von Artikel 184 der Verfassung alle wesentlichen Elemente des Statuts durch Gesetz geregelt werden müssen. Obwohl die Regierung diese juristische Überlegung nicht teilt, hat sie die nötigen Initiativen ergriffen, um jeglichen Zweifel auszuräumen und somit für Rechtssicherheit in dieser Angelegenheit zu sorgen. Ziel ist es, aufgrund eines abgeänderten Textes von Artikel 184 der Verfassung kurzfristig folgende Aspekte durch Gesetz zu bestätigen (Parlamentsdokumente, Senat, 2000-2001, 657/4):

1. Leumundsuntersuchung, der die Bewerber um eine Stelle als Polizeibeamter im Rahmen der Auswahl unterzogen werden, sowie die übrigen allgemeinen Zulassungsbedingungen,

2. Bestimmung der Ernennungsbehörde, wenn sie noch nicht im Gesetz vom 7. Dezember 1998 aufgenommen ist,

3. Dienstgrade und Konzept der Gehaltstabellenlaufbahn innerhalb ein und desselben Dienstgrades,

4. mit der Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung in einen höheren Dienstgrad und der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader verbundene Bedingungen,

5. Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung durch die Personalmitglieder,

6. Einhaltung des Kodex der Berufspflichten,

7. Grundregeln für die Bewertung der Personalmitglieder,

8. Grundregeln für die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt,

9. Grundsatz der kostenlosen medizinischen Versorgung für bestimmte Personalkategorien,

10. Grundsatz des Anrechts auf Gehalt und der garantierten Besoldung.

Darüber hinaus legt der Staatsrat noch für ein paar weitere Teilaspekte eine Gesetzgebungsinitiative nahe; auch dieser Anregung wird unverzüglich Folge geleistet.

Bei der Abfassung des vorliegenden Erlasses war man darum bemüht, so weit wie möglich gemeinsame Bestimmungen für alle Personalmitglieder der Polizeidienste, sowohl des Einsatzkaders als auch des Verwaltungs- und Logistikkaders, festzulegen.

Die zweite allgemeine Tendenz hat darin bestanden, so weit wie möglich gesetzliche Ausnahmebestimmungen zu vermeiden. Sofern dies möglich war, sind die statutarischen Bestimmungen, die für den öffentlichen Dienst im Allgemeinen gelten, übernommen worden. In gerechtfertigten Fällen ist hingegen die Spezifität des Polizeiwesens durch spezifische statutarische Bestimmungen konkretisiert worden.

Nachstehend werden die wichtigsten Bestimmungen Teil für Teil erläutert. Der Staatsrat hat bezüglich des Textentwurfs eine Reihe Erwägungen formuliert; diese sind fast alle berücksichtigt worden. Obwohl dieses Hohe Rechtsprechungskollegium letztlich gebeten worden ist, ein Gutachten binnen drei Tagen zu erstellen, muss darauf hingewiesen werden, dass der Staatsrat bereits seit dem 22. Dezember 2000 im Besitz des Textentwurfs war. Die zahlreichen punktuellen legistischen Erwägungen, die sowohl Form als auch Inhalt betreffen, zeugen davon.

Teil I des vorliegenden Erlasses umfasst neben dem Anwendungsbereich eine Reihe unumgänglicher Begriffsbestimmungen.

Teil II umfasst die klassischen Regeln in puncto Personal. Dabei geht es um die vier Dienstalter (allgemeines Dienstalter, Dienstgradalter, Kader- oder Stufenalter und Dienstalter in der Gehaltstabelle), die jährlich zu veröffentlichende allgemeine Namenliste, die Ernennungsbehörde, die Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier und die Personalakte. Anschliessend werden die Dienstgrade und die damit verbundenen Gehaltstabellen festgelegt. Die Anzahl Dienstgrade ist bewusst begrenzt worden, da in Artikel 120 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 der funktionellen Amtsgewalt Vorrang eingeräumt wird. Jeder Dienstgrad ist mit einer gewissen Anzahl Gehaltstabellen verbunden. Somit konnte das Konzept der Gehaltstabellenlaufbahn verwirklicht werden, das heisst, das Aufsteigen in eine stets höhere Gehaltstabelle innerhalb desselben Dienstgrades. Dieses Konzept gilt für alle Personalkategorien.

Teil III bildet im Wesentlichen den deontologischen Teil des neuen Statuts und steckt unter anderem die Grenzen ab für die Ausübung der Amtsgewalt, des Rechts auf freie Meinungsäusserung und einer Zusatztätigkeit. Der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist ein eigener Titel gewidmet.

Teil IV umfasst zwei Titel: Der erste betrifft die Anwerbung und die Auswahl und der zweite die Ausbildungen. Die Anregung des Staatsrates, in Bezug auf die Leumundsuntersuchung (siehe Artikel IV.I.15 Absatz 2) und die Ausbildung im Allgemeinen de lege ferenda einzugreifen, wird befolgt werden. Bis dahin bleibt der Text des vorliegenden Erlasses unverändert.

Teil V behandelt die Regeln in Bezug auf die Probezeit, die in der Regel sechs Monate dauert und an die Grundausbildung anschliesst. Die Personalmitglieder des Einsatzkaders werden zu Beginn dieser Probezeit ernannt. Der administrative Ablauf der Probezeit ist bewusst vereinfacht worden, da davon auszugehen ist, dass die eigentliche Auswahl bei der Zulassungsprüfung im Wettbewerbsverfahren und bei der Grundausbildung stattfindet.

In Teil VI werden zwei wichtige Angelegenheiten behandelt. Einerseits wird darin die Organisation der Arbeitszeit dargelegt, andererseits werden dort die Regeln in Bezug auf die Mobilität der Personalmitglieder festgelegt.

Es ist wohl kaum verwunderlich, dass die Arbeitszeitregelung innerhalb der Polizeidienste eine Sui-generis-Regelung darstellt. Gemäss der europäischen Regelung und in Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ist eine massgeschneiderte Arbeitszeitregelung konzipiert worden, bei der sowohl dem allgemeinen Interesse als auch dem Interesse des Einzelnen Rechnung getragen wird. Bei Bedarf kann von dieser Regelung abgewichen werden, gegebenenfalls ausgehend von einer strukturellen Grundlage (siehe Artikel VI.I.7).

Titel II von Teil VI regelt in 91 Artikeln die allgemeine Mobilität; es handelt sich hierbei um einen neuen Aspekt innerhalb des Polizeiwesens. Die Mobilität beruht grösstenteils auf freiwilliger Basis und ermöglicht den Wechsel von einem lokalen Polizeidienst zu einem anderen sowie von der lokalen zur föderalen Polizei und umgekehrt. Dieser Titel umfasst ebenfalls mehrere Verfahrensregeln. Bei dem Verfahren kommt die Unterstützungsfunktion der föderalen Polizei so richtig zu Geltung. Der Beschluss, eine Stelle zu vergeben, obliegt jedoch der (lokalen oder föderalen) Behörde, die die Stelle für offen erklärt hat.

Teil VII umfasst vier Titel. Zwei dieser Titel werden nicht unmittelbar von Nutzen sein. Es handelt sich insbesondere um Titel I (Bewertung) und Titel III (Mandate). Die Regelung in Bezug auf die Bewertung wird nämlich erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten, damit die dafür erforderlichen Ausbildungen durchgeführt werden können. Die Ausarbeitung eines Bewertungssystems ist schliesslich eine wichtige und heikle Angelegenheit, die einer soliden Grundlage bedarf. Ferner ist noch zu bemerken, dass es sich hierbei um eine beschreibende Bewertung handeln sollte. Titel III wird auch nicht sofort Anwendung finden, da mit den auf der Grundlage von Artikel 247 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 nach einem geeigneten Verfahren durchgeführten ersten Bestellungen von Mandatsinhabern die Basis für die nächsten Jahre geschaffen worden ist.

Die Titel II und IV von Teil VII...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT