23 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 Juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,

Besluit :

Artikel 1. De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie.

Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 23 november 2006.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Binnenlandse Zaken,

P. DEWAEL

Bijlage

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen

(...)

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt

Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Gerichtsdiensten" durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 5/2 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "Der Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" werden durch die Wörter "Der Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.

2. Das Wort "Gerichtseinheit" wird durch die Wörter "gerichtliche Direktion" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "dem Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "dem Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 44/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Die Verwaltung der EDV-technischen Strukturen und Mittel, die für die in Artikel 44/4 erwähnte allgemeine nationale Datenbank erforderlich sind, wird vom Generalkommissariat der föderalen Polizei wahrgenommen.

Art. 7 - In Artikel 44/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "in einer der in Artikel 93 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektionen, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist," durch die Wörter "innerhalb des Generalkommissariats der föderalen Polizei" ersetzt.

KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes

Art. 8 - Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der Generalprokurator, Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren," durch die Wörter "ein Generalprokurator, auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren, für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren," ersetzt.

2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Ersatzmitglied für jedes der in Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 8 und 10 erwähnten Mitglieder unter Beachtung der Eigenschaft, der Sprachenregelung und gegebenenfalls des Vorschlagsverfahrens.

Art. 9 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 1 wird durch die Wörter, "wobei dieser seinen Auftrag in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen können muss" ergänzt.

2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

Der besondere Rechenschaftspflichtige ist der Finanzberater und der Finanzverwalter der lokalen Polizei.

Er untersteht der Amtsgewalt des Polizeikollegiums.

3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auch die Dienste" und den Wörtern "eines Regionaleinnehmers" die Wörter "eines besonderen Rechenschaftspflichtigen einer anderen Polizeizone, eines Personalmitglieds der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders des lokalen Polizeikorps," eingefügt.

4. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:

Ein lokaler Polizeikorps kann einem anderen lokalen Polizeikorps eines seiner Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter besonderer Rechenschaftspflichtiger zur Verfügung stellen, ungeachtet der Funktion, die es in seinem ursprünglichen Polizeikorps ausübt.

5. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:

Auf Beschluss des Polizeirates kann der besondere Rechenschaftspflichtige, der Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, auf eigenen Antrag zum Verwaltungs- und Logistikkader des betreffenden lokalen Polizeikorps überwechseln. Der besondere Rechenschaftspflichtige mehrerer Polizeizonen kann lediglich zum Stellenplan von höchstens zwei lokalen Polizeikorps überwechseln. Er ist ein endgültig ernanntes Personalmitglied des beziehungsweise der betreffenden lokalen Polizeikorps und besitzt von Rechts wegen einen besonderen Dienstgrad der Stufe A. Der König bestimmt das Statut der besonderen Rechenschaftspflichtigen und die Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags. Der Polizeirat kann beschliessen, den Stand der Besoldung, die der besondere Rechenschaftspflichtige vor dem Überwechseln bezog, aufrechtzuerhalten. Für das Übrige bestimmt der König die Modalitäten für dieses Überwechseln.

Art. 10 - Artikel 31 Absatz 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.

Art. 12 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Ablauf der ersten fünf Jahre verlängert der König die Bestellung des Korpschefs der lokalen Polizei" durch die Wörter "Der König entscheidet über die Anträge auf Erneuerung der Bestellung zum Mandat eines Korpschefs der lokalen Polizei" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "seine Funktion nicht zufrieden stellend ausübt" durch die Wörter "eine Bewertungsnote "ungenügend" erhält" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 93 - § 1 - Die föderale Polizei umfasst:

1. das Generalkommissariat,

2. drei Generaldirektionen, namentlich die Generaldirektion der Verwaltungspolizei, die...

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