9 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 28 mei 2003 betreffende het gezondheidstoezicht op de werknemers met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk en van het koninklijk besluit van 4 juli 2004 tot wijziging van dit besluit

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling

- van het koninklijk besluit van 28 mei 2003 betreffende het gezondheidstoezicht op de werknemers, met uitzondering van afdeling 11, onderafdeling 1,

- van het koninklijk besluit van 4 juli 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 mei 2003 betreffende het gezondheidstoezicht op de werknemers,

opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,

Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1. De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :

- van het koninklijk besluit van 28 mei 2003 betreffende het gezondheidstoezicht op de werknemers, met uitzondering van afdeling 11, onderafdeling 1;

- van het koninklijk besluit van 4 juli 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 mei 2003 betreffende het gezondheidstoezicht op de werknemers.

Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 9 maart 2005.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Binnenlandse Zaken,

P. DEWAEL

Bijlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

28. MAI 2003 - Königlicher Erlass über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Juni 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 12. April 2002;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.251/1 vom 8. April 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Sicherheitsposten:

jeden Arbeitsplatz, bei dem Arbeitsmittel benutzt werden, bei dem Motorfahrzeuge, Kräne, Laufkräne, Hebegeräte jeglicher Art oder Maschinen, die gefährliche Anlagen oder Geräte in Gang setzen, geführt werden, oder bei dem Dienstwaffen mitgeführt werden, insofern die Benutzung dieser Arbeitsmittel, das Führen dieser Geräte und Anlagen oder das Mitführen dieser Waffen eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Fremdunternehmen darstellen können,

2. Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen: jeden Arbeitsplatz, an dem die Arbeit in der ständigen Aufsicht über den Betrieb einer Anlage besteht und an dem durch mangelnde Wachsamkeit während dieser Aufsicht die Gesundheit und Sicherheit anderer Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Fremdunternehmen gefährdet werden können,

3. Tätigkeit mit bestimmtem Risiko:

jede Tätigkeit oder jeden Arbeitsplatz, für die beziehungsweise den aus den Ergebnissen der Risikoanalyse hervorgeht, dass:

  1. für die Gesundheit des Arbeitnehmers ein identifizierbares Risiko aufgrund der Exposition gegenüber einem physikalischen, biologischen oder chemischen Agens besteht,

  2. ein Zusammenhang besteht zwischen der Tatsache, dass der Arbeitnehmer einer ergonomischen Belastung oder einer mit der Arbeitsschwere oder mit eintöniger und repetitiver Arbeit verbundenen Belastung ausgesetzt ist, und einem identifizierbaren Risiko einer körperlichen oder geistigen Arbeitsbelastung für den Arbeitnehmer,

  3. ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und einem identifizierbaren Risiko einer psychosozialen Belastung für den Arbeitnehmer besteht,

    4. Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln:

    jede Tätigkeit, bei der es zu direktem Umgang oder Kontakt mit Lebensmitteln oder Nahrungsstoffen kommt, die für den Verzehr vor Ort oder für den Verkauf bestimmt sind und verunreinigt oder kontaminiert werden können,

    5. Risikoanalyse:

    die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Risikoanalyse,

    6. Risiko:

    die Wahrscheinlichkeit, dass unter den Benutzungs- oder Expositionsbedingungen, bei der Beschäftigung an diesem Arbeitsplatz oder bei der Ausübung dieser Tätigkeit der potentielle Schaden eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit eintritt,

    7. Arbeitsplatz:

    den Ort, an dem gearbeitet wird, das Gerät oder die gesamten Ausrüstungen, mit denen gearbeitet wird, und die unmittelbare Arbeitsumgebung,

    8. Ausschuss:

    den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,

    9. dem Königlichen Erlass über die Politik des Wohlbefindens:

    den Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,

    10. dem Gesetz:

    das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.

    Abschnitt 2 - Zielsetzungen

    Art. 3 - Mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer wird bezweckt, die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gefahrenverhütung zu fördern und zu erhalten. Dies erfolgt durch die Anwendung von präventiven Handlungen, die es dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen:

  4. die Beschäftigungsmöglichkeiten für alle zu fördern, insbesondere indem er dem Arbeitgeber Vorschläge hinsichtlich angepasster Arbeitsmethoden, der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Ermittlung einer angepassten Arbeit macht, und dies ebenfalls für Arbeitnehmer mit begrenzter Arbeitsfähigkeit,

  5. so früh wie möglich Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden zu erkennen,

  6. die Arbeitnehmer über Leiden und Körperschäden, von denen sie möglicherweise befallen sind, zu informieren und diesbezüglich zu beraten,

  7. bei der Ermittlung und Studie der Risikofaktoren mitzuwirken, die einen Einfluss auf Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden haben,

  8. zu vermeiden, dass Arbeitnehmer mit Aufgaben beschäftigt werden, deren Risiken sie aufgrund ihres Gesundheitszustands normalerweise nicht tragen können,

  9. zu vermeiden, dass Personen zur Arbeit zugelassen werden, die von schweren übertragbaren Krankheiten befallen sind oder eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Arbeitnehmer darstellen,

  10. den Beschluss über die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung zu begründen, unter Berücksichtigung:

    1. des Sicherheitspostens oder des Postens mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, an dem er tatsächlich beschäftigt ist oder beschäftigt sein wird und der die Gesundheit und Sicherheit anderer Arbeitnehmer gefährden kann,

    2. der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko, die seine Gesundheit beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann,

    3. der Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln.

    Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Anwendung und Ausführung der Gesundheitsüberwachung

    Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer, die an einem Sicherheitsposten oder einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen beschäftigt sind oder eine Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln ausüben, obligatorisch der Gesundheitsüberwachung unterzogen werden und damit die Ausführung dieser Gesundheitsüberwachung gemäss den Vorschriften des vorliegenden Erlasses verläuft.

    § 2 - Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ist nicht obligatorisch, wenn aus den Ergebnissen der Risikoanalyse, die in Zusammenarbeit mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgeführt und dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet worden ist, hervorgeht, dass diese Überwachung unnötig ist.

    § 3 - Über Streitsachen, zu denen die Anwendung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Bestimmungen Anlass geben kann, entscheidet der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion.

    Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit jeder Arbeitnehmer, der es wünscht, in regelmässigen Abständen Gegenstand einer Gesundheitsüberwachung in Bezug auf die Risiken für seine Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ist.

    Diese Gesundheitsüberwachung wird über einen vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestimmten Zeitraum gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausgeübt.

    § 2 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, um den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sofort zu benachrichtigen, damit jeder Arbeitnehmer, der über Unwohlsein oder Erkrankungssymptome klagt, die auf seine Arbeitsbedingungen zurückgeführt werden können, unverzüglich untersucht wird.

    Art. 6 - § 1 - Auf der Grundlage der Ergebnisse der ständigen Risikoanalyse erstellt der Arbeitgeber je nach der Gesamtanzahl beschäftigter Arbeitnehmer folgende Listen und schreibt sie fort:

    1. eine Liste der Sicherheitsposten, der Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, der Tätigkeiten mit bestimmtem Risiko und der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensmitteln,

    2. eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, die obligatorisch der Gesundheitsüberwachung unterliegen, wobei neben jedem Namen die Art des Sicherheitspostens oder des Postens mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, an dem der Arbeitnehmer...

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