17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 januari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 januari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,

Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1. De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 januari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen.

Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 september 2005.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Binnenlandse Zaken,

P. DEWAEL

Bijlage

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 4 § 1, 19 § 1, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, 19 § 2 und 23, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere der Artikel 3, 4, 5, 7, 9, 10 § 2, 11, 15, 17, 20, 21 § 2, 22, 24 bis 39, 42 §§ 1 und 2, 43, 54, 55, 56 § 2, 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001, 60, 61, 65, 69 und 79 und der Anlage I;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 26. November 2004;

Aufgrund der Stellungnahme Unseres Ministers des Mittelstands vom 17. Dezember 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. Dezember 2004;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.883/1 vom 21. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird wie folgt ergänzt:

5. « Gesamtfläche eines Bauwerks »: die Summe der waagerecht gemessenen Flächen der verschiedenen Ebenen des auszuführenden Bauwerks.

Alle angrenzenden oder nicht angrenzenden Bauwerke, die Teil eines selben Projekts sind, sind Teil eines selben Bauwerks.

Für die Berechnung der Fläche der Ebenen wird die Fläche zwischen den Aussenwänden berücksichtigt, wobei die von den Wänden eingenommene Fläche mitgerechnet wird.

Auf Ebenen, auf denen die Aussenwände eines Bauwerks oder eines Teils dieses Bauwerks ganz oder teilweise fehlen, oder in den Fällen, in denen die Bestimmung einer oder mehrerer Ebenen aufgrund der Beschaffenheit des Bauwerks nicht möglich ist, werden die Flächen durch die senkrechte Projektion der äusseren Umrisse des Bauwerks abgegrenzt.

An Stellen, an denen Öffnungen im Boden einer Ebene angebracht werden, insbesondere für den Bau eines Atriums oder für den Durchgang für Treppen, Aufzüge oder technische Leitungen, werden die Flächen dieser Öffnungen den Bodenflächen hinzugerechnet.

Dachflächen, die ausschliesslich als Dachbedeckung dienen, werden nicht in die Berechnung der Gesamtfläche des Bauwerks aufgenommen.

Die Flächen der Erdarbeiten, die ausschliesslich verrichtet werden, um die Ausführung eines Bauwerks zu ermöglichen, werden auch nicht in die Berechnung der Gesamtfläche des Bauwerks aufgenommen.

Bei Umbau, Ausbau, teilweisem Wiederaufbau oder Abbruch eines Bauwerks werden für die Berechnung der Gesamtfläche des Bauwerks pro Ebene nur die Flächen der Räumlichkeiten oder Zonen berücksichtigt, in denen eine oder mehrere der in Artikel 2 § 1 aufgezählten Arbeiten ausgeführt werden,

6. « Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan »: die Unterlage beziehungsweise die Gesamtheit von Unterlagen, deren Inhalt Anlage I Teil A entspricht und in der beziehungsweise in denen die auf der Grundlage von Risikoanalysen festgelegten Massnahmen zur Verhütung der Gefahren enthalten sind, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sein können infolge:

a) der Art des Bauwerks,

b) von Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten, die gleichzeitig auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle anwesend sind,

c) der Aufeinanderfolge der Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, wenn eine Arbeitsbeteiligung nach Beendigung Risiken für andere, später eingreifende Beteiligte offen lässt,

d) von Wechselwirkungen zwischen allen Anlagen oder allen anderen Tätigkeiten auf oder in der Nähe des Geländes, auf dem sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle befindet, wobei insbesondere der öffentliche oder private Güter- oder Personenverkehr, der Beginn oder die Fortführung der Benutzung eines Gebäudes oder die Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit gemeint ist,

e) der Ausführung eventueller späterer Arbeiten am Bauwerk,

7. « Koordinationstagebuch »: die Unterlage beziehungsweise die Gesamtheit von Unterlagen, deren Inhalt Anlage I Teil B entspricht, die der Koordinator führt und in der beziehungsweise in denen die Elemente und Bemerkungen in Bezug auf die Koordinierung und die Ereignisse auf der Baustelle vermerkt werden,

8. « Akte für spätere Arbeiten »: die Akte, deren Inhalt Anlage I Teil C entspricht und in der die zweckdienlichen Angaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz enthalten sind, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind; sie ist auf die Merkmale des Bauwerks abgestimmt,

9. « Koordinationsstruktur »: das Organ, dessen Zusammensetzung Anlage I Teil D entspricht und das zur Organisation der Koordination in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle beiträgt, insbesondere indem es:

a) eine Vereinfachung der Information und Konsultierung der verschiedenen Beteiligten sowie der Kommunikation zwischen ihnen bewirkt,

b) eine effiziente Konzertierung zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Baustelle bewirkt,

c) die Beilegung von Streitfällen beziehungsweise die Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich der Einhaltung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Baustelle bewirkt,

d) Stellungnahmen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abgibt.

Art. 3 - Abschnitt II desselben Erlasses, der Artikel 4 enthält, wird wie folgt ersetzt:

Abschnitt II - Bauwerke mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m2,

wo Arbeiten von mehreren Unternehmern ausgeführt werden

Art. 4 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, die Bauwerke mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m2 betreffen, wo Arbeiten von mindestens zwei Unternehmern, die gleichzeitig oder nacheinander beteiligt sind, ausgeführt werden.

§ 2 - Der Bau und der Abbruch von Bauwerken, die in der in Anlage V festgelegten Liste aufgenommen sind, sind von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts ausgeschlossen.

Unterabschnitt I - Koordinierung der Ausarbeitung des Bauprojekts

Art. 4bis - Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, bestellt der mit der Planung beauftragte Bauleiter während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts einen einzigen Projektkoordinator.

Falls das Bauprojekt die Mitarbeit eines Architekten gesetzlich erfordert, wird die Funktion des Projektkoordinators ausgeübt:

1. entweder von einem Architekten, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt,

2. oder von einem Projektkoordinator, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt,

3. oder von einem Ausführungskoordinator, der über eine ununterbrochene praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren als Ausführungskoordinator verfügt und den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt.

Falls das Bauprojekt die Mitarbeit eines Architekten nicht gesetzlich erfordert, wird die Funktion des Projektkoordinators ausgeübt:

1. entweder von einer der in Absatz 2 erwähnten Personen

2. oder von einem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter oder einem Unternehmer, der je nach Fall den Bestimmungen von Artikel 65quater § 2 beziehungsweise Artikel 65quinquies Nr. 3 genügt.

Art. 4ter - Der mit der Planung beauftragte Bauleiter darf die Ausarbeitung des Projekts nicht in Angriff nehmen oder fortsetzen, solange der Projektkoordinator nicht bestellt ist.

Art. 4quater - § 1 - Der mit der Planung beauftragte Bauleiter achtet darauf, dass der Projektkoordinator:

1. die in Artikel 4sexies erwähnten Aufgaben vollständig und angemessen erfüllt,

2. einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten in Bezug auf Ausarbeitung, Änderung und Anpassung des Bauprojekts,

3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält; zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Planung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesem...

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