7 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,

Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1. De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen.

Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 februari 2002.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Binnenlandse Zaken,

DUQUESNE

Bijlage

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR

  1. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Zulassung von Fahrzeugen

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

  2. es wurde festgestellt, dass zahlreiche Ansässige in Belgien ein Fahrzeug steuern, das ihnen von einem ausländischen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, mit dem sie durch einen Arbeitsvertrag verbunden sind.

    In anderen Fällen bieten im Ausland ansässige Handelsketten ihrer belgischen Kundschaft die Möglichkeit, im Ausland zugelassene Fahrzeuge zu steuern und somit den belgischen Verkehrssteuern zu entgehen.

    Aus diesen Gründen gibt es bei der Identifizierung von Verkehrssündern viel Unklarheit.

    Durch das wachsende Ausmass dieses Phänomens wurde es unumgänglich, gleichzeitig die Lage der Lohnempfänger zu regeln (das heisst derjenigen, die für die Ausführung ihrer Arbeitsleistungen durch einen Arbeitsvertrag mit einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber verbunden sind) und die anderen, zu Verkehrskriminalität führenden Praktiken, die es zu bekämpfen gilt, ausdrücklich zu verbieten.

    Die neue Regelung erlaubt einer in Belgien wohnhaften natürlichen Person, für die Ausübung ihres Berufs ein Fahrzeug zu benutzen, das im Ausland zugelassen ist und das ihr von einem ausländischen Eigentümer, mit dem sie durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt wird. Bedingung dabei ist, eine von der belgischen Mehrwertsteuerverwaltung ausgestellte Bescheinigung im Fahrzeug mitzuführen.

  3. Der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern wurde seit seiner Veröffentlichung durch 23 Königliche Erlasse abgeändert. Im Bemühen um Klarheit und bessere Lesbarkeit wurde ein neuer Text erstellt, der den alten Erlass vollständig aufhebt und ersetzt.

  4. Dieser Erlassentwurf führt die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in das belgische Recht ein. Durch diese Richtlinie sollen die Aufmachung und der Inhalt der Zulassungsbescheinigungen harmonisiert werden; die Zulassungsverfahren unterliegen weiterhin den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten, wie im Text dieser Richtlinie vorgesehen.

    Der Staatsrat hat sich nach seinen Kontakten mit den Erstellern dieses Erlassentwurfs die Frage gestellt, ob gewisse Bestimmungen mit den Prinzipien des europäischen Rechts über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sind.

    Die Materie der Zulassung ist eine für die Souveränität der Staaten wichtige polizeiliche Befugnis und ist nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union.

    Andererseits wird diese Materie jedoch durch internationale Abkommen geregelt, namentlich durch das internationale Übereinkommen über den Strassenverkehr, das am 8. November 1968 in Wien abgeschlossen und durch das Gesetz vom 30. September 1988 gebilligt wurde.

    Zurzeit läuft vor dem Gerichtshof in Luxemburg ein Verfahren in Sachen grenzüberschreitendes Fahrzeugleasing zwischen Deutschland und Österreich infolge einer Vorabentscheidungsfrage, die durch Beschluss vom 10. November 1999 vom Handelsgericht Wien gestellt wurde. In der öffentlichen Sitzung im Juni 2001 vor dem Gerichtshof hat Belgien die Vereinbarkeit der aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigten und durch die Rechtsprechung des Hofes angenommenen Beschränkungen mit Artikel 49 des EG-Vertrags verteidigt. Die zukünftige Rechtsprechung des Hofes wird mit der notwendigen Aufmerksamkeit analysiert werden.

  5. Was die Präambel und den verfügenden Teil des Erlassentwurfs angeht, wurde dem vom Staatsrat abgegebenen Gutachten Rechnung getragen. Die Artikel 2, 3 und 4 des Entwurfs sind überarbeitet worden, um dem im Gutachten angesprochenen Bemühen um Klarheit zu entsprechen.

  6. In Artikel 3 § 1 des dem Staatsrat vorgelegten Entwurfs wurde bestimmt, dass der Eigentümer eines Fahrzeugs, das er in Belgien in Betrieb nehmen möchte, dieses Fahrzeug im Fahrzeugverzeichnis "entweder auf seinen eigenen Namen oder auf den Namen des Hauptbenutzers dieses Fahrzeugs" eintragen lassen muss. Da der Staatsrat in seinem Gutachten verschiedene Probleme aufgeworfen hat, die im Hinblick auf die Einwilligung oder den Beweis der Einwilligung auftreten könnten, wurde Artikel 3 § 1 revidiert. Die festgehaltene Lösung bestimmt, dass die in Belgien wohnhaften Personen das Fahrzeug, das sie in Belgien in Betrieb nehmen möchten, im Fahrzeugverzeichnis eintragen lassen müssen, auch wenn es bereits im Ausland zugelassen ist.

    Da die Gesetzgebungsabteilung sich andererseits die Frage gestellt hat, ob es nicht angebracht wäre, dass derjenige, der ein Fahrzeug eintragen lässt, den Beweis der Zustimmung des Eigentümers erbringen muss, wurde dieser Beobachtung in Artikel 10 § 1 Absatz 2 des Entwurfs Rechnung getragen. Wenn Eigentümer und Benutzer gemeinsam den Antrag auf Zulassung stellen, darf allein der Eigentümer als Antragsteller auftreten.

  7. Das Gutachten des Staatsrats wurde im folgenden Fall nicht befolgt: Der Erlassentwurf legt nicht fest, in welchen Fällen die Zulassungsbescheinigung aus einem oder aus zwei Teilen besteht.

    Die Erwägung 7) in der Präambel der vorerwähnten Richtlinie 1999/37/EG des Rates gibt an, dass die Mitgliedstaaten entweder eine einteilige Zulassungsbescheinigung oder eine aus zwei getrennten Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung verwenden und dass diese beiden Systeme weiterhin nebeneinander bestehen können sollten.

    Im Gegensatz zu dem, was das Gutachten des Staatsrates zu diesem Punkt vermuten lässt, besteht für die Staaten nicht die Möglichkeit, je nach Fall Zulassungsbescheinigungen auszustellen, die aus einem oder aus zwei Teilen bestehen. Man muss sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden; die belgische Zulassungsbescheinigung besteht zurzeit aus einem einzigen Teil.

    Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.

    Wir haben die Ehre,

    Sire,

    die getreuen und ehrerbietigen Diener

    Eurer Majestät

    zu sein.

    Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

    L. MICHEL

    Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens

    Frau I. DURANT

    Der Minister der Landesverteidigung

    A. FLAHAUT

    Der Minister der Finanzen

    D. REYNDERS

    Der Minister der Wirtschaft

    Ch. PICQUE

  8. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Zulassung von Fahrzeugen

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;

    Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, insbesondere des Artikels 6;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Dezember 2000;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

    Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. Dezember 2000 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von einem Monat;

    Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge eine Harmonisierung von Aufmachung und Inhalt der Zulassungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und ein wirksameres Verfahren für die Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs erforderlich macht;

    In der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein System einzurichten, nach dem Altfahrzeuge nur abgemeldet werden dürfen, wenn für sie ein Verwertungsnachweis vorgelegt wurde, oder zumindest ein System auszuarbeiten, durch das die jeweils zuständige Behörde über die Ausstellung eines Verwertungsnachweises in Kenntnis gesetzt wird, wenn das Altfahrzeug bei einer Verwertungsanlage abgeliefert wird;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers der Landesverteidigung, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:

  9. zulassen oder Zulassung:

    - die behördliche Genehmigung für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs im Strassenverkehr, die die...

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