11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,

Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1. De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen.

Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Binnenlandse Zaken,

A. DUQUESNE

Bijlage

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

22. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Begriffe und Anwendungsbereich

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:

1. Einkommensgarantie: die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewährte Einkommensgarantie für Betagte;

2. garantiertem Einkommen: das garantierte Einkommen für Betagte, das gemäss dem Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte gewährt wird;

3. Gesetz vom 1. April 1969: das Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte;

4. Hauptwohnort: der Begriff, so wie er in Artikel 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vorkommt.

KAPITEL III - Gewährungsbedingungen

Abschnitt 1 - Empfänger

Art. 3 - Die Einkommensgarantie wird Personen zugesichert, die mindestens fünfundsechzig Jahre alt sind.

Art. 4 - Der Empfänger der Einkommensgarantie muss seinen Hauptwohnort in Belgien haben und einer der folgenden Kategorien von Personen angehören:

1. Personen belgischer Staatsangehörigkeit;

2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist;

3. Staatenlose, auf die das am 28. September 1954 in New York unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, anwendbar ist;

4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnte Flüchtlinge;

5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen oder für das Belgien das Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat;

6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund einer belgischen Regelung eröffnet ist.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt.

Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in Absatz 1 erwähnten Kategorien von Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben, ausdehnen.

Abschnitt 2 - Beantragung

Art. 5 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird auf Antrag des Betreffenden hin gewährt.

Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder die Erhöhung der Einkommensgarantie rechtfertigen könnten.

Der Empfänger reicht eine Erklärung ein, sobald neue Elemente den Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen.

Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen sind.

§ 2 - Die Gewährung der Einkommensgarantie wird ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der dem Datum der Einreichung des Antrags folgt, und frühestens am ersten Tag des Monats der demjenigen folgt, in dem die Altersbedingung erfüllt ist.

§ 3 - Ein Antrag auf Pension zu Lasten einer belgischen Pflichtpensionsregelung, der von einer Person eingereicht wird, die die Altersbedingungen erfüllt, gilt als Antrag auf Einkommensgarantie, es sei denn der Betrag der Pensionen verhindert die Gewährung der Einkommensgarantie.

§ 4 - Ein Antrag auf Einkommensgarantie gilt als Antrag auf Anwendung der belgischen gesetzlichen Pensionsregelungen, wenn der Antragsteller eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit angibt oder wenn bei der Untersuchung des Antrags eine solche Tätigkeit festgestellt wird.

§ 5 - Das Landespensionsamt entscheidet über den Antrag auf Einkommensgarantie. Der Beschluss wird dem Betreffenden per Einschreiben notifiziert.

§ 6 - Der König bestimmt:

1. die Fälle, in denen die Einkommensgarantie von Amts wegen untersucht wird, und die Modalitäten für die Anrechnung der Existenzmittel;

2. in welchen Fällen und ab wann die gewährte Einkommensgarantie revidiert wird.

§ 7 - Der Betreffende...

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