16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,

Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1. De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten.

Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Binnenlandse Zaken,

A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT

  1. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. August 1993 und 21. Dezember 1994, insbesondere des Kapitels III;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1920 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten Tiere;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 und 31. Oktober 1996;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Januar 1977 über die Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Januar 1979;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993 und 11. März 1997;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996;

    Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit;

    Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

    Aufgrund der Dringlichkeit;

    In der Erwägung, dass bestimmte Tierkrankheiten rasch epizootische Ausmasse annehmen können mit der Folge, dass viele Tiere sterben und die Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird;

    In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen müssen, der Verbreitung der Krankheiten vorzubeugen, insbesondere durch strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch die sich die Infektion ausbreiten könnte;

    In der Erwägung, dass die Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit dringend in nationales Recht umgesetzt werden muss,

    Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter:

  2. « Seuche »: jede exotische Krankheit, die in der in Anlage beigefügten Liste aufgeführt ist und nachstehend « Seuche » genannt wird,

  3. « Tier »: jegliches Haustier einer Art, die für die Seuche unmittelbar empfänglich ist, oder jegliches freilebende Wirbeltier, das in der Epidemiologie der Seuche eine Rolle als Infektionsträger oder -quelle spielen kann,

  4. « Bestand »: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Seuche zuerkannt werden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geographischen Einheit,

  5. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Haustiere gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist,

  6. « ansteckungsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das mit dem Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann,

  7. « krankheitsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das klinische Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein Seuchenverdacht begründet werden kann,

  8. « befallenes Tier »: jegliches Tier, bei dem die Seuche anhand einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung offiziell festgestellt worden ist,

  9. « seropositives Schwein »: jegliches Schwein, das laut serologischer Untersuchung nachweislich Träger von Antikörpern gegen die vesikuläre Schweinekrankheit ist,

  10. « Infektionsbestätigung »: auf Laborbefunde gestützte Erklärung des Dienstes über das Vorhandensein der Seuche; bei epidemischem Auftreten kann der Dienst das Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund klinischer und/oder epidemiologischer Befunde bestätigen,

  11. « Seuchenherd »: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt worden ist,

  12. « Nachbar- oder Kontaktbetrieb »: jeden Betrieb, in dem Tiere der Arten, die für die Seuche empfänglich sind, gehalten werden und der aufgrund seiner Lage oder durch den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit einem seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt gekommen ist und in den der Krankheitserreger eingeschleppt werden konnte,

  13. « Vektor »: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Krankheitserreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verbreiten kann,

  14. « Inkubationszeit »: Zeit, die zwischen dem Kontakt mit dem Krankheitserreger und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome verstreichen kann. Die Inkubationszeit ist in der Anlage pro Seuche angegeben,

  15. « IVE »: Institut für Veterinärexpertise des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt,

  16. « S.F.Z.V.A. »: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft,

  17. « Veterinärinspektor »: den offiziellen Tierarzt des Dienstes, der für den betroffenen Bestand zuständig ist,

  18. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört.

    KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 2 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmassnahmen definiert. In diesem Rahmen kann der Minister die in der Anlage beigefügte Liste abändern und ergänzen.

    Art. 3 - Der Minister kann zusätzliche seuchenrechtliche Massnahmen zur Bekämpfung der Seuche festlegen.

    KAPITEL III - Seuchenverdacht

    Art. 4 - Bei Seuchenverdacht muss der Verantwortliche oder jede andere Person dem Veterinärinspektor dies unverzüglich melden. Ist dieser nicht erreichbar, kann das nächstgelegene Gendarmeriebüro benachrichtigt werden.

    Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder krankheitsverdächtige Tiere, stellt der Veterinärinspektor den Betrieb unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort durch, um nachzuprüfen, ob die betreffende Seuche vorhanden ist oder nicht. Insbesondere entnimmt er geeignete Proben für Laboruntersuchungen oder lässt er solche Proben entnehmen.

    Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der Veterinärinspektor folgende Massnahmen durch:

  19. Zählung sämtlicher Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und für jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs-...

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