13 NOVEMBER 2011. - Wet betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval. - Duitse vertaling

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 november 2011 betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE

13. NOVEMBER 2011 - Gesetz über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem Technologieunfall

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1 "Technologieunfall": Unfälle aufgrund menschlichen Versagens oder technischer Ursachen, die sich in Gebäuden, auf Baustellen oder in Einrichtungen ereignen, die von natürlichen oder öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen juristischen Personen betrieben werden oder ihnen gehören, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Orte der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht,

2. "Technologiekatastrophe grossen Ausmasses": Technologieunfälle, bei denen mindestens fünf natürliche Personen körperliche Verletzungen davontragen, die den Tod, einen unmittelbaren Krankenhausaufenthalt von mindestens fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen oder wiederholte Krankenhausaufenthalte in einem Zeitraum von sechs Monaten zur Folge haben,

3. "aussergewöhnlichem Schadenereignis": Technologiekatastrophen grossen Ausmasses, die als aussergewöhnliches Schadenereignis eingestuft werden vom Weisenrat, der Schwierigkeiten bei der Klärung der Haftungsfrage feststellt, wobei der Haftungsanspruch ganz oder teilweise mit Bezug auf die unter Zweig 13 von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingestufen Risiken geltend gemacht werden kann,

4. "Fonds": den vom König auf der Grundlage von Artikel 19bis-2 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge zugelassenen Allgemeinen Automobilgarantiefonds,

5. "Weisenrat": den in Artikel 4 erwähnten Rat,

6. "Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen, die in Belgien Geschäftstätigkeiten des in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Zweigs 13 ausüben dürfen,

7. "Katastrophenfonds": den aufgrund von Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden bei der Landeskasse für Naturkatastrophen eingerichteten Nationalen Fonds für Allgemeine Naturkatastrophen,

8. "BNB": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank.

Der König kann Kriterien festlegen, denen die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten körperlichen Verletzungen im Hinblick auf die Einstufung eines Technologieunfalls als Katastrophe grossen Ausmasses entsprechen müssen. Er kann ebenfalls vorsehen, dass zu diesem Zweck andere als die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten körperlichen Verletzungen berücksichtigt werden.

Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, Schäden, die Opfern und ihren Rechtsnachfolgern durch körperliche Verletzungen aus einer vom Weisenrat als aussergewöhnliches Schadenereignis eingestuften Technologiekatastrophe entstanden sind, unter den nachstehend erwähnten Bedingungen und im nachstehend erwähnten Rahmen zu vergüten, wobei die Klärung der Haftungsfrage nicht abgewartet werden muss.

§ 2 - Das Gesetz beeinträchtigt nicht das Recht des Opfers beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts die Vergütung ihres Schadens vor den Gerichtshöfen und Gerichten einzufordern.

Das durch vorliegendes Gesetz eingeführte Verfahren ist ein gütliches, fakultatives und kostenloses Verfahren vor dem oben erwähnten Fonds, unabhängig von jeglicher Haftpflichtklage.

§ 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen sind:

1. Schäden aus Terrorakten, Naturkatastrophen oder Atomkatastrophen,

2. Schäden aus Kriegshandlungen,

3. Schäden aus einem im Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte erwähnten Produktfehler,

4. Schäden, die aus der Fahrzeughaftpflicht hervorgehen, die aufgrund des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegt,

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