Ministerieel besluit tot vaststelling van de vergoedingen toegekend aan de leden en medewerkers van de kieshoofdbureaus. - Duitse vertaling, de 19 avril 2024

Artikel 1 - § 1 - In Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches erwähnte Anwesenheitsgelder werden den Vorsitzenden, Sekretären und Mitgliedern der Hauptwahlvorstände für alle Versammlungen und Aufgaben gewährt, die der Hauptwahlvorstand in Anwendung der Wahlrechtsvorschriften abhalten beziehungsweise erfüllen muss. § 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration gewährt den in Absatz 2 erwähnten Personen eine Entschädigung für die Erfüllung au;szlig;erordentlicher Aufgaben, die spätestens fünf Tage nach der Wahl für die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Wahlen au;szlig;erhalb der normalen Aufgaben und Arbeitszeiten der betreffenden Person erfüllt werden. Betroffen sind: 1. Mitglieder der Hauptwahlvorstände, die gemä;szlig; dem Königlichen Erlass vom 12. April 1938 zur Abweichung von Artikel 6 der koordinierten Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 vom 28. Februar und 31. Mai 1935 über die Entlohnungen und Pensionen zu Lasten der Provinzen und Gemeinden Mitglied der Kanzleien der Gerichte oder der Provinzialregierungen sind und die au;szlig;erordentliche Aufgaben im Rahmen der Organisation der Wahlen erfüllen, sofern diese au;szlig;erordentlichen Aufgaben kein Anrecht auf die in § 1 erwähnten Anwesenheitsgelder geben, 2. Personalmitglieder der Kanzleien der Gerichte und der Provinzialregierungen, die nicht Mitglied der Hauptwahlvorstände sind und die au;szlig;erordentliche Aufgaben im Rahmen der Organisation der Wahlen erfüllen, 3. vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes eingesetzte Personalmitglieder, sofern diese Personen im Rahmen der Organisation der Wahlen speziell und vorübergehend für eine Dauer von höchstens 40 Stunden für Logistik- oder Eingabeaufgaben eingesetzt wurden. § 3 - Was die Wahlaufgaben betrifft, muss eine Unterscheidung zwischen Führungsaufgaben und Ausführungsaufgaben gemacht werden. Führungsaufgaben sind Aufgaben beziehungsweise Ma;szlig;nahmen, die vom Vorsitzenden und gegebenenfalls vom Sekretär und von den bestimmten Beisitzern des Hauptwahlvorstandes zu erfüllen beziehungsweise zu ergreifen sind, damit sämtlichen durch die Wahlrechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen nachgekommen wird und die Wahlen in einem Wahlkreis oder Kanton effizient organisiert werden. Ausführungsaufgaben sind alle Handlungen, die aus den zu erfüllenden Führungsaufgaben beziehungsweise den zu...

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