2 JUNI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de minimale voorschriften inzake veiligheid van bepaalde oude elektrische installaties op arbeidsplaatsen. - Duitse vertaling

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 juni 2008 betreffende de minimale voorschriften inzake veiligheid van bepaalde oude elektrische installaties op arbeidsplaatsen (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  1. JUNI 2008 - Königlicher Erlass über die Mindestvorschriften

    für die Sicherheit bestimmter alter elektrischer Anlagen in Arbeitsstätten

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11. Juni 2002 und 10. Januar 2007;

    Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Titels III Kapitel I Abschnitt I Elektrische Anlagen, der die Artikel 184 bis 266bis umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, 30. April 1955, 22. Januar 1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, 19. Februar 1962, 28. Juni 1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25. Januar 1968, 26. Februar 1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19. September 1980, 2. September 1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, 17. Juni 1997 und 10. August 2005;

    Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.066/1 des Staatsrates vom 14. Februar 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

    Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die elektrischen Anlagen, die der Erzeugung, der Umwandlung, dem Transport, der Verteilung oder der Nutzung elektrischer Energie dienen, insofern die Nennfrequenz des Stroms nicht mehr als 10.000 Hz beträgt, die sich in den Gebäuden oder auf dem Gelände des Unternehmens oder der Einrichtung eines Arbeitgebers befinden und deren Ausführung vor Ort an folgenden Daten begonnen hat:

  2. spätestens am 1. Oktober 1981 für die elektrischen Anlagen der Einrichtungen, die keinen Elektrizitätsdienst besitzen, der aus unterwiesenen oder fachkundigen Personen besteht, die durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnet sind, wie in Artikel 47 der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen bestimmt,

  3. spätestens am 1. Januar 1983 für die anderen Anlagen.

    Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf die Erweiterungen und Änderungen der in Absatz 1 erwähnten elektrischen Anlagen, insofern die Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen keine Anwendung finden auf diese Erweiterungen und Änderungen.

    Art. 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf:

  4. ortsfeste Anlagen, die der Elektrotraktion der Eisenbahnen, U-Bahnen, Strassenbahnen und Trolleybusse dienen, und Anlagen, die der elektrischen Ausrüstung ihres Rollmaterials dienen. Folgende Anlagen werden nicht als der Elektrotraktion dienende Anlagen betrachtet: Zentralen, Unterwerke und Übertragungsleitungen, die die Zentralen oder Unterwerke mit den Traktionsunterwerken verbinden,

  5. von der Militärbehörde errichtete oder betriebene Anlagen,

  6. Signalanlagen der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen,

  7. Telekommunikationsanlagen, die eingerichtet worden sind für die Bedürfnisse:

    1. der Telekomunternehmen,

    2. der Landesverteidigung,

    3. der Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die vom Staat mit der Verwaltung und Betreibung von Anlagen für Wasserwege, Wege, Schienenwege und Strassenbahnen und für Luftfahrt, Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt beauftragt sind,

  8. Anlagen der Seeschiffe, Fischereifahrzeuge und Binnenschiffe,

  9. Anlagen der Luftfahrzeuge, einschliesslich der zugehörigen Bodeneinrichtungen der Flugverkehrsregler, insofern sie nicht ausserhalb der Grenzen der Flughäfen auf Grundstücken Dritter installiert sind,

  10. die elektrische Ausrüstung der Motorfahrzeuge (Autos, Motorräder, Lastkraftwagen, landwirtschaftliche Geräte usw.), die notwendig ist, damit sie fahren können,

  11. unterirdische und gleichgesetzte oberirdische Anlagen, die Gegenstand der in den Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage geltenden Gesetze und Verordnungen sind, insofern es keine gegenteilige Bestimmung gibt,

  12. Informatik- und Datenverarbeitungsanlagen, Fernübertragungsanlagen der Stromerzeuger und -versorger und jedes andere System der Datenübertragung, insofern diese Anlagen und Systeme den Regeln des Fachs entsprechen,

  13. Kabelfernsehanlag...

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