4 FEBRUARI 2010. - Wet betreffende de methoden voor het verzamelen van gegevens door de inlichtingen- en veiligheidsdiensten. - Duitse vertaling

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2010 betreffende de methoden voor het verzamelen van gegevens door de inlichtingen- en veiligheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 10 maart 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. FEBRUAR 2010 - Gesetz über die Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste

    Art. 2 - Artikel 2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird wie folgt abgeändert:

  2. Der heutige Text der Absätze 1 und 2, der § 1 bilden wird, wird durch die Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Die Methoden zum Sammeln der im vorliegenden Gesetz erwähnten Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste dürfen nicht mit der Absicht angewandt werden, die individuellen Rechte und Freiheiten einzuschränken oder zu beeinträchtigen.

    Jede Anwendung einer spezifischen oder aussergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten setzt die Einhaltung der Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzipien voraus."

  3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "§ 2 - Es ist den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten verboten, durch das Berufsgeheimnis eines Rechtsanwalts oder eines Arztes oder durch das Quellengeheimnis eines Journalisten geschützte Daten zu erhalten, zu analysieren oder zu nutzen.

    Ausnahmsweise und wenn der betreffende Dienst vorher über ernstzunehmende Indizien dafür verfügt, dass der Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der Entstehung oder der Entwicklung einer potentiellen Gefahr im Sinne von Artikel 7 Nr. 1, von Artikel 8 Nrn. 1 bis 4 und von Artikel 11 mitwirkt oder mitgewirkt hat, ist es erlaubt, diese geschützten Daten zu erhalten, zu analysieren oder zu nutzen."

  4. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "§ 3 - Unbeschadet des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert der Dienstleiter auf Antrag jeder natürlichen Person, die ein rechtmässiges Interesse nachweist, diese Person schriftlich darüber, dass sie Gegenstand einer in Artikel 18/2 §§ 1 und 2 erwähnten Methode gewesen ist, vorausgesetzt:

  5. dass ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren seit der Beendigung dieser Methode verstrichen ist,

  6. dass seit der Beendigung der Methode keine neuen Daten über den Antragsteller gesammelt worden sind.

    In der mitgeteilten Information wird der rechtliche Rahmen angegeben, in dem dem Dienst erlaubt worden ist, die Methode anzuwenden.

    Der Leiter des betreffenden Dienstes informiert den Ausschuss über jeden Antrag auf Information und über die erteilte Antwort.

    Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme des Ministeriellen Ausschusses für Nachrichten und Sicherheit die Weise, wie die in Absatz 1 erwähnte Information mitgeteilt wird."

    Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch die Nummern 5 bis 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "5. "Minister": den Minister der Justiz in Bezug auf die Staatssicherheit beziehungsweise den Minister der Landesverteidigung in Bezug auf den allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte,

  7. "Ausschuss": den durch Artikel 43/1 eingerichteten Verwaltungsausschuss, der mit der Überwachung der spezifischen und aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste beauftragt ist,

  8. "Ständigem Ausschuss N": den im Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste,

  9. "Dienstleiter": einerseits den Generalverwalter der Staatssicherheit oder, bei Verhinderung, den diensttuenden Generalverwalter und andererseits den Leiter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Streitkräfte oder, bei Verhinderung, den diensttuenden Leiter,

  10. "Nachrichtenoffizier":

    1. für die Staatssicherheit: den Bediensteten der Aussendienste, der mindestens den Dienstgrad eines Kommissars innehat,

    2. für den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte : den diesem Dienst zugewiesenen Offizier und den Zivilbediensteten, der mindestens den Dienstgrad eines Kommissars innehat,

  11. "Nachrichten": jede Übertragung, jede Ausstrahlung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftstücken, Bildern, Tönen oder Daten jeglicher Art per Draht, Funk, optische Signalgebung oder durch ein anderes elektromagnetisches System; Nachrichten per Telefon, Handy, Funktelefon, Fernschreiber, Fax oder die elektronische Datenübertragung per Computer oder Informatiknetz sowie jede andere private Nachricht,

  12. "elektronischen Kommunikationsnetzen": die in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten elektronischen Kommunikationsnetze,

  13. "privatem Ort": den Ort, der offensichtlich keine Wohnung oder kein von einer Wohnung umschlossener dazugehöriger Teil im Sinne der Artikeln 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches ist oder kein Raum ist, der von einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Journalisten zu beruflichen Zwecken oder als Wohnort benutzt wird,

  14. "Postsache": die Postsendung im Sinne von Artikel 131 Nrn. 6, 7 und 11 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,

  15. "technischem Mittel": eine Konfiguration von Komponenten, die Signale erkennt, sie weiterleitet, ihre Aufzeichnung aktiviert und die Signale aufzeichnet, mit Ausnahme eines für die Aufnahme von Fotos benutzten Apparats,

  16. "Radikalisierungsprozess": einen Prozess, bei dem ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen so beeinflusst wird, dass dieses Individuum beziehungsweise diese Gruppe von Individuen mental darauf vorbereitet ist oder bereit ist, Terrorakte zu begehen,

  17. "Journalist": den Journalisten, der gemäss dem Gesetz vom 30. Dezember 1963 über die Anerkennung und den Schutz des Titels des Berufsjournalisten den Titel eines Berufsjournalisten tragen darf,

  18. "Quellengeheimnis": das Geheimnis im Sinne des Gesetzes vom 7. April 2005 über den Schutz journalistischer Quellen,

  19. "Direktor der Operationen der Staatssicherheit": den Bediensteten der Aussendienste der Staatssicherheit, der den Dienstgrad eines Generalkommissars innehat und mit der Leitung der Aussendienste der Staatssicherheit beauftragt ist."

    Art. 4 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert :

  20. In § 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "die militärischen Verteidigungspläne," und den Wörtern "die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte" die Wörter "das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potential in Zusammenhang mit den Akteuren, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, die in den mit der Verteidigung verbundenen wirtschaftlichen und industriellen Sektoren tätig sind und die in einer auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung vom Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit gebilligten Liste aufgeführt sind," eingefügt,

  21. Paragraph 1 Nr. 2 wird durch die Wörter "und im Rahmen der Cyberattacken auf militärische EDV- und Kommunikationssysteme oder auf die vom Ministerium der Landesverteidigung verwalteten Systeme die Attacke zu neutralisieren und deren Urheber zu identifizieren, unbeschadet des Rechts, sofort unter Einhaltung der Bestimmungen des Rechts des bewaffneten Konflikts mit einer eigenen Cyberattacke zu reagieren" ergänzt,

  22. In § 2 wird eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "2/1. "Aktivität, die das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potential in Zusammenhang mit den Akteuren, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, die in den mit der Verteidigung verbundenen wirtschaftlichen und industriellen Sektoren tätig sind und die in einer auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung vom Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit gebilligten Liste aufgeführt sind, gefährdet oder gefährden könnte": jede Bekundung der Absicht, die grundlegenden Elemente des wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Potentials dieser Akteure zu beeinträchtigen,".

    Art. 5 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt :

    "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die die in den Unterabschnitten 2 und 2bis erwähnten Methoden zum Sammeln von Daten anwenden, müssen für die Sicherheit der Angaben sorgen, die sich auf die menschlichen Quellen und die von ihnen mitgeteilten Informationen beziehen."

    Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 13/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 231 des Strafgesetzbuches kann ein Bediensteter aus Sicherheitsgründen in Zusammenhang mit dem eigenen Schutz und für die mit der Erfüllung eines Auftrags einhergehenden Bedürfnisse gemäss den vom König zu bestimmenden Modalitäten einen Namen benutzen, der ihm nicht zusteht.

    § 2 - Es ist den mit der Ausführung der Methoden zum Sammeln von Daten beauftragten Bediensteten verboten, im Rahmen ihres Auftrags Straftaten zu begehen.

    In Abweichung von Absatz 1 bleiben Bedienstete, die im Rahmen ihres Auftrags und bei der...

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