6 APRIL 2010. - Wet betreffende marktpraktijken en consumentenbescherming. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 6 april 2010 betreffende marktpraktijken en consumentenbescherming (Belgisch Staatsblad van 12 april 2010), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :

- de wet van 6 juni 2010 tot invoering van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010);

- de wet van 2 juli 2010 tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten en van de wet van 22 februari 1998 tot vaststelling van het organiek statuut van de Nationale Bank van België, en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 september 2010).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. APRIL 2010 - Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz

    ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  2. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen,

  3. Freiberuflern: Unternehmen, die kein Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches sind und einem durch das Gesetz geschaffenen Disziplinarorgan unterliegen,

  4. Verbrauchern: natürliche Personen, die in den Verkehr gebrachte Produkte ausschliesslich zu nichtberuflichen beziehungsweise nichtgewerblichen Zwecken erwerben oder verwenden,

  5. Produkten: Waren und Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und Verpflichtungen,

  6. Waren: bewegliche Sachgüter,

  7. Dienstleistungen: Leistungen, die von einem Unternehmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit oder in Ausführung seines satzungsmässigen Zwecks verrichtet werden,

  8. homogenen Dienstleistungen: Dienstleistungen, deren Merkmale und Modalitäten identisch oder ähnlich sind, unabhängig unter anderem von Zeitpunkt und Ort der Ausführung, vom Erbringer der Dienstleistung oder von der Person, für die sie erbracht werden,

  9. Etikettierung: Vermerke, Hinweise, Gebrauchsanweisungen, Warenzeichen, Bilder oder Zeichen, die sich auf eine Ware oder eine homogene Dienstleistung beziehen und auf der Ware selbst oder auf Verpackungsmitteln, Unterlagen, Schildern, Etiketten, Bändern oder Aufklebezetteln vorkommen, die diese Ware oder diese Dienstleistung begleiten oder sich darauf beziehen,

  10. Inverkehrbringen: Einfuhr im Hinblick auf den Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten von Waren zum Verleih und von Dienstleistungen, Verleih von Waren und Erbringen von Dienstleistungen, entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung, wenn diese Geschäfte von einem Unternehmen vorgenommen werden,

  11. eingetragenem Namen:

    1. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel:

      geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte Ursprungsangabe, die in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geltend gemacht werden können,

    2. für andere Produkte:

      - geschützte Ursprungsbezeichnung, die in Bezug auf Produkte geltend gemacht werden kann, die aus einer Gegend oder einem bestimmten Ort stammen und die ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden, wenn diese Ursprungsbezeichnung gemäss der anwendbaren regionalen Vorschriften anerkannt worden ist,

      - geschützte geografische Angabe, die in Bezug auf Produkte geltend gemacht werden kann, die aus einer Gegend oder einem bestimmten Ort stammen und bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurden, wenn diese geografische Angabe gemäss der anwendbaren regionalen Vorschriften anerkannt worden ist,

  12. lose verkauften Waren: Waren, die nicht vorher verpackt und vom Verbraucher selbst oder in seiner Anwesenheit abgemessen oder abgewogen werden,

  13. pro Stück verkauften Waren: Waren, die nicht geteilt werden können, ohne dass dadurch ihre Beschaffenheit oder ihre Eigenschaften verändert werden,

  14. aufbereiteten Waren: Waren, die geteilt, abgewogen, abgezählt beziehungsweise abgemessen werden - auch während der Herstellung - und danach eventuell verpackt werden mit dem Ziel, diese Arbeitsgänge im Augenblick des Anbietens zum Kauf überflüssig zu machen,

  15. vorverpackten Waren: aufbereitete Waren, die verpackt werden, bevor sie zum Kauf angeboten werden, unabhängig von der Art der Verpackung, die die Waren gänzlich oder teilweise bedeckt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann ohne vorherige Öffnung oder Veränderung der Verpackung.

    Darunter fallen:

    1. in vorher festgelegten Mengen vorverpackte Waren: Waren, die so vorverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge einem vorher bestimmten Wert entspricht,

    2. in variablen Mengen vorverpackte Waren: Waren, die so vorverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge keinem vorher bestimmten Wert entspricht,

  16. Masseinheit: den Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und seiner Ausführungserlasse entsprechende Einheit,

  17. Abfüller: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf tatsächlich vorverpackt,

  18. Aufbereiter: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf aufbereitet,

  19. Nennfüllmenge: auf einer Fertigpackung angegebenes Gewicht oder Volumen, das der Nettomenge entspricht, die diese Fertigpackung enthalten soll,

  20. Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf von Produkten zu fördern, ungeachtet wo und wie diese Mitteilungen erfolgen,

  21. vergleichender Werbung: Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht,

  22. Fernabsatzvertrag: zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossener, Waren oder Dienstleistungen betreffender Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- beziehungsweise Dienstleistungssystems des Unternehmens geschlossen wird, wobei das Unternehmen für den Vertrag bis zu und einschliesslich dessen Abschlusses ausschliesslich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet,

  23. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers für den Abschluss eines Vertrags zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann,

  24. Betreiber eines Fernkommunikationsmittels: natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, Unternehmen ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen,

  25. Finanzdienstleistung: Bankdienstleistung und Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung,

  26. dauerhaftem Datenträger: Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht,

  27. Anbieter: Unternehmen, das Dienstleistungen aufgrund von Fernabsatzverträgen erbringt,

  28. Kopplungsgeschäft: Angebot, bei dem der entgeltliche oder kostenlose Erwerb von Waren oder Dienstleistungen an den Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen gebunden ist,

  29. missbräuchlicher Klausel: Klausel beziehungsweise Bedingung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, die als solche oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Klauseln oder Bedingungen ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt,

  30. Geschäftspraktiken: Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschliesslich Werbung und Marketing eines Unternehmens unmittelbar im Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts,

  31. wesentlicher Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers: Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte,

  32. Verhaltenskodex: Vereinbarung oder Vorschriftenkatalog, die beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten,

  33. beruflicher Sorgfalt: Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen sie gegenüber dem Verbraucher gemäss den anständigen Marktgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet,

  34. Aufforderung zum Kauf: kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen,

  35. unzulässiger Beeinflussung: Ausnutzung...

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