16 OKTOBER 2009. - Wet die machtigingen verleent aan de Koning in geval van een griepepidemie of -pandemie. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 oktober 2009 die machtigingen verleent aan de Koning in geval van een griepepidemie of -pandemie (Belgisch Staatsblad van 21 oktober 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

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16. OKTOBER 2009 - Gesetz zur Erteilung von Befugnissen an den König im Falle einer Grippeepidemie oder -pandemie

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - § 1 - Damit Belgien sich auf eine Grippeepidemie oder -pandemie, die ein besonderes und ernsthaftes Risiko für die Volksgesundheit darstellt, vorbereiten beziehungsweise darauf reagieren kann, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen ergreifen.

§ 2 - Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen können erst nach dem Datum des Ausbruchs einer Grippeepidemie oder -pandemie in Kraft treten, wobei dieses Datum vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Stellungnahme der Lenkungsgruppe Risikomanagement festgestellt wird, die erwähnt ist in der Anlage zum Vereinbarungsprotokoll vom 11. Dezember 2006 zwischen der Föderalregierung und den in den Artikeln 128, 130 und 135 der Verfassung erwähnten Behörden betreffend: Kontaktstelle für die Internationalen Gesundheitsvorschriften.

Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen treten spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gegebenenfalls können diese Massnahmen rückwirkend gelten, sie dürfen jedoch weder vor dem vom König gemäss Absatz 1 festgestellten Datum noch vor dem 30. April 2009 wirksam werden.

Art. 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen ergreifen, um:

1. die Verteilung von Arzneimitteln zu regeln,

2. die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte oder andere Fachkräfte der Gesundheitspflege, wie sie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt sind, zu regeln,

3. nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates, die maximale Anzahl von Blutspenden pro Jahr zu bestimmen,

4. das System zur Anforderung von Personal auf Krankenhauspersonal - das nicht...

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