Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre part à cette élection sans formalité préalable d'inscription. - Traduction allemande, de 25 décembre 2023

Art. 2. - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert:

  1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:

    " § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man:

    1. Belgier sein,

    2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,

    3. in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde, in den Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Staat geführt werden, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, oder in den Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführt werden, in dem man nicht für das Europäische Parlament wählen darf, eingetragen sein,

    4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

      Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am Wahltag erfüllt sein müssen.

      § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen ausüben:

    5. Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführt werden, in dem sie für das Europäische Parlament wählen dürfen, die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemä;szlig; Kapitel 2 Abschnitt 2 des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen und die nicht den Willen geäu;szlig;ert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat auszuüben, in dem sie wohnen,

    6. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die anderen in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und gemä;szlig; § 3 ihren Willen geäu;szlig;ert haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben.

      Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen diesen Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann - ihr Stimmrecht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist.

      Minderjährige können einen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Antrag nur einreichen, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben."

  2. Paragraph 3/1 wird aufgehoben.

    Art. 3. - In Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

    "Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des Europäischen Parlaments erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde die Liste, die die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern dieser Gemeinde eingetragen sind, und die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler umfasst. Für diese Verrichtung beauftragt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium...

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